Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0052-L/06
Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen, da strafbefreiende Selbstanzeige
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0052-L/06vom 14.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die abgabenbehördliche Ankündigung einer Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer mit dem Wortlaut "Dem ho. Finanzamt ist bekannt, dass im Prüfungszeitraum keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw. keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden, obwohl nachweislich Umsätze ausgeführt wurden" stellt mangels Hinweis auf angefallene Umsatzsteuerzahllasten keine Mitteilung einer Tatentdeckung iSd. § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG dar.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen KH, Erotikmassagen, geb. 19XX, in O, vertreten durch Mag. Dr. Karl Heinz
Berger, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, 4910 Ried, Hauptplatz 38,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Mai 2006 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Braunau Ried Schärding, vertreten durch HR Dr. Johannes Stäudelmayr,
vom 20. April 2006, SN 041-2006/00095-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. April 2006 hat das Finanzamt
Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 041-2006/00095-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des genannten Finanzamtes
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für den Zeitraum 07-11/05 iHv. insgesamt 3.067,00 €
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen zu haben.
In der Begründung wurde auf die Ergebnisse einer unter
der ABNr. 12 beim Beschuldigten durchgeführten Betriebsprüfung
verwiesen. Der bei Prüfungsbeginn erstatteten, mit der Entrichtung des
gesamten Umsatzsteuerjahresbetrages 2005 einhergehenden Selbstanzeige könne
insofern keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden, als bereits mit dem
Ankündigungsschreiben vom 9. Februar 2006 mitgeteilt worden war, dass
dem Finanzamt die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die
Nichtleistung von Vorauszahlungen bekannt war und damit die Tat zum Zeitpunkt
der Selbstanzeige bereits entdeckt bzw. dies auch dem Anzeiger bekannt gewesen
sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Mai 2006, ergänzt mit Schreiben
vom 15. Mai bzw. vom 20. Juni 2006, in welcher im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Da aus
der in der Prüfungsankündigung mitgeteilten bloßen Nichtabgabe
von Umsatzsteuervoranmeldungen oder dem Ausbleiben von
Umsatzsteuervorauszahlungen allein noch nicht auf die Verwirklichung eines
Finanzvergehens iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geschlossen
werden könne (vgl. z. B. OGH vom 24. Juni 1999,
11 Os 49/99, ÖStZB 1999, 717), liege keine bzw. jedenfalls keine
dem Anzeiger bekannte Tatentdeckung iSd. § 29 Abs. 3 lit. b
FinStrG vor. So sei einerseits zweifelhaft, ob der Abgabenbehörde zum
Zeitpunkt des Prüfungsauftrages die klare Überschreitung der
Kleinunternehmergrenze im Anfangsjahr 2004 bekannt gewesen sei, da die
Jahresumsatzsteuererklärung 2004 (keine Voranmeldungen bzw.
Vorauszahlungen) ja erst mit der verfahrensgegenständlichen Selbstanzeige
abgegeben worden sei und sei andererseits eine allfällige behördliche
Tatentdeckung dem Bf. auf Grund der allgemein gehaltenen Formulierung der
Prüfungsankündigung keinesfalls bekannt gewesen. Im Übrigen
bestünden auch Zweifel an der subjektiven Tatseite des im
Einleitungsbescheid angezogenen Finanzvergehens, auf die jedoch erst im
Bedarfsfall näher eingegangen werde. Es werde daher, da eine
strafbefreiende Selbstanzeige vorliege, die Einstellung des Strafverfahrens
beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe, letzteres z. B. in
Form einer strafbefreienden Selbstanzeige, vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein
entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende
Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige
als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne
eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im
Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die
Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. VwGH vom
31. März 2004, 23/13/0152).
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
(allgemeinen) Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus (vgl. VwGH vom 26. November 2002,
2002/15/0125). Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret,
d. h. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG
ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch
die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens
vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im
anschließenden, u. a. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen
Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen
sind bzw. sein werden (vgl. z. B. VwGH vom 19. Februar 1991,
90/14/0078).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung u. a. schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Abs. 3 lit. b leg. cit. zufolge ist eine
(derartige) Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Als Verkürzung ist dabei jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug
auf deren Höhe und Fälligkeit anzusehen, sodass eine
tatbildmäßige Verkürzung bereits dann bewirkt ist, wenn die
Abgabe dem anspruchsberechtigten Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt
zufließt, in dem dieser nach den Abgabenvorschriften erstmals darauf
Anspruch hätte (vgl. VwGH vom 15. Dezember 1993, 93/13/0055).
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird
derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben-
oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt.
War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein
sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit
gemäß Abs. 2 leg. cit. nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- bzw. Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden.
Obwohl eine ausdrückliche Bestimmung, wonach bei
Selbstbemessungsabgaben die Erstattung einer Selbstanzeige durch bloße
Entrichtung möglich ist, im FinStrG nicht (mehr) enthalten ist, wird
zumindest in jenen Fällen, in denen als Täter eines entsprechenden
Finanzvergehens grundsätzlich nur eine Person in Frage kommt (vgl. dazu
§ 29 Abs. 5 FinStrG bzw. VwGH vom 14. April 1993,
92/13/0278), die bloße Entrichtung der für einen bestimmten Zeitraum
bekannt gegebenen Selbstbemessungsabgabe nach wie vor ausreichen (vgl. FBA
FinStrGNov 1975 bzw. Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 29/7).
Straffreiheit (der ansonsten ordnungsgemäß
erstatteten Selbstanzeige) tritt u. a. jedoch dann nicht ein, wenn die Tat
zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und dies
dem Anzeiger bekannt war (§ 29 Abs. 3 lit. b
1. Halbsatz FinStrG).
Laut Veranlagungsakt StNr. 34 des bezeichneten
Finanzamtes betreibt der in Deutschland wohnhafte und von Beginn seiner
inländischen Tätigkeit an im Abgabenverfahren durch den nunmehr unter
Berufung auf eine erteilte Vollmacht auch im Strafverfahren einschreitenden
Steuerberater vertretene Bf. (§ 1 Abs. 3 EStG 1988) als
Einzelunternehmer an der im Spruch angeführten Anschrift seit Juni 2004
einen Gewerbebetrieb mit dem Unternehmensgegenstand Erotik-Massagen und erzielt
aus der Vermietung von Zimmern eines an der genannten Anschrift angemieteten
Einfamilienhauses an mehrere, ebenfalls iSd. § 1 Abs. 3 EStG 1988
beschränkt steuerpflichtige Masseusen, wobei diese jeweils 50 % des
aus den angebotenen bzw. durchgeführten Dienstleistungen erzielten
Einkommens an den Bf. als Miete zu entrichten haben, Einkünfte iSd.
§ 23 EStG 1988 bzw. führt (als Unternehmer) Umsätze iSd.
UStG 1994 aus. Im anlässlich der Aufnahme der inländischen
Tätigkeit ausgefüllten Fragebogen (Verf 24 vom 10. September
2004 laut Veranlagungsakt StNr. 34) bezifferte der Bf. seinen
voraussichtlichen Jahresumsatz im Eröffnungsjahr mit 20.000,00 €
bzw. den des Folgejahres mit 30.000,00 €; ein Regelbesteuerungsantrag
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 27 iVm. Abs. 3 UStG 1994
wurde nicht gestellt.
In der Folge wurden seitens des zur Abfuhr der
einzubehaltenden Abzugsteuer iSd. §§ 99 Abs. 1 Z. 1
iVm. 101 EStG 1988 gemäß den Vorschriften des UStG 1994 mit der
Überschreitung der Kleinunternehmergrenze (vgl. § 6 Abs. 1
Z. 27 leg. cit) nach Maßgabe des § 21 UStG 1994 zur
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichteten Bf. bis zum
10. Februar 2006 weder Voranmeldungen iSd. § 21 Abs. 1 UStG
1994 eingereicht noch Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (vgl. § 21
Abs. 1 2. Unterabsatz iVm. § 1 der VO BGBl II 1998/206
idgF.) entrichtet.
Mit abgabenbehördlichem Schreiben vom 9. Februar
2006 (zugestellt am 10. Februar 2006) wurde dem Bf. für die
8. Kalenderwoche 2006 die Durchführung einer Außenprüfung
betreffend die Umsatzsteuer 07-12/2005 mit folgendem Wortlaut angekündigt:
"Dem h. o. Finanzamt ist bekannt, daß im ... angeführten
Zeitraum (tlw) keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden bzw. keine
Umsatzsteuerzahlungen geleistet wurden, obwohl nachweislich Umsätze
ausgeführt wurden. ..."
Am 10. Februar 2006 reichte der Bf. (durch seinen
ausgewiesenen steuerlichen Vertreter) eine (elektronische) Voranmeldung betreff.
die Umsatzsteuer 01/2006 (Zahllast: 730,84 €) und am 13. Februar
2006 (ebenfalls elektronisch) die Jahresumsatzsteuererklärung für 2004
[Zahllast: 7.000,97 €, bei einem Gesamtumsatz von
37.100,00 € (20 %) und Vorsteuern iHv. 419,03 €] ein und
erging am 16. Februar 2006 ein entsprechender Jahresumsatzsteuerbescheid
2004. Am gleichen Tag entrichtete der Bf. mit Verrechnungsweisung iSd.
§ 214 Abs. 4 BAO die Umsatzsteuer 2005 iHv. 5.773,67 €
auf das zur angeführten StNr. gehörige Abgabenkonto.
Vor bzw. zum Beginn (vgl. Seite 4 des Arbeitsbogens) der
angekündigten abgabenrechtlichen Umsatzsteuersonderprüfung am
28. Februar 2006, ABNr. 12, wurde laut Niederschrift vom
13. März 2006, Tz. 1-3, vom Bf. hinsichtlich der Umsatzsteuer
07-12/2005 (formell) Selbstanzeige erstattet und dem Prüforgan das
entsprechende Belegmaterial für 2005 ausgehändigt. Am
6. März 2006 wurden die Konten mit den Buchungen für 2005
(Buchungsjournal und Kontenaufstellung), jedoch keine Umsatzsteuervoranmeldungen
bzw. Berechnungen der Bemessungsgrundlagen, nachgereicht, bevor
schließlich am 7. März 2006 die (elektronische)
Jahresumsatzsteuererklärung für 2005 [vgl. dazu Umsatzsteuerbescheid
vom 9. März 2006, Bemessungsgrundlage: 72.020,83 € (20 %),
Vorsteuern 8.630,50 €; Zahllast: 5.773,67 €] bei der
Abgabenbehörde eingebracht wurde.
Dass der Bf., indem er entgegen der ihn treffenden
abgaberechtlichen Verpflichtung jedenfalls für die im Spruch des
Einleitungsbescheides genannten, nach den Ergebnissen des Abgabenverfahrens
jeweils Vorauszahlungen bzw. Zahllasten ergebenden Voranmeldungszeiträume
weder Vorauszahlungen entrichtet, noch die diesfalls einzureichenden
Abgabenerklärungen abgegeben hat, und eine - wenn auch nur vorläufige
- Abgabenverkürzung iHv. insgesamt 5.773,67 € bewirkt hat (vgl.
VwGH vom 3. Mai 2000, 98/13/0242), und somit objektiv tatbildlich iSd.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt hat, erschließt
sich zweifelsfrei aus dem dargestellten Sachverhalt bzw. aus der zum
Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Aktenlage.
Zur subjektiven, lediglich hinsichtlich der
Umsatzsteuerverkürzung, nicht aber dem ziffernmäßigen Betrag
nach direkten, ansonsten (Pflichtverletzung) aber lediglich bedingten Vorsatz
erforderlichen Tatseite ist mangels gegenteiliger, sei es aus dem Akteninhalt
oder auch aus dem (bisherigen) Beschwerdevorbringen hervorkommender
Anhaltspunkte, festzustellen, dass dem wohl von seinem steuerlichen Vertreter
(im Erstgespräch) über die Grundlagen des österreichischen
Steuerrechtes bzw. über den Inhalt und die Folgewirkungen gegenüber
der Abgabenbehörde abgegebener Erklärungen und somit auch über
die insbesondere bei Überschreiten der Grenzen des § 6
Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 entstehenden umsatzsteuerrechtlichen Pflicht
iSd. § 21 UStG 1994 (Abgabe einer Voranmeldung bzw. Entrichtung einer
Vorauszahlung) bzw. über Systematik der österreichischen Umsatzsteuer
und das System der Umsatzsteuervorauszahlungen aufgeklärten Bf. auch
angesichts des ohne erheblichen Mehraufwand überblickbaren laufenden
Geschäftsumfanges im derzeitigen Verfahrensstadium sowohl ein bedingter
Tatvorsatz (vgl. § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz FinStrG) als auch
Wissentlichkeit hinsichtlich der durch die nicht fristgerechte Entrichtung bzw.
Bekanntgabe der jeweiligen Vorauszahlung bewirkten Folgen beim
Abgabengläubiger vorläufig unterstellt werden kann. Wenngleich
zugestanden wird, dass die sich aus der Aktenlage ergebenden derzeitigen
Anhaltspunkte für ein derartiges auch subjektiv vorwerfbares Handeln nicht
ausreichen würden, um eine entsprechende innere Tateinstellung beim Bf.,
insbesondere im Hinblick auf die Wissentlichkeit der Abgabenverkürzung,
zweifelsfrei zu erweisen (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), so kann
dennoch, ausgehend von den bisherigen Erhebungsergebnissen nach den
Grundsätzen allgemeiner Lebenserfahrung vom feststehenden Sachverhalt mit
der im derzeitigen Stadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf einen
entsprechenden Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
geschlossen werden.
Zur Rechtzeitigkeit der nach den obigen Ausführungen
noch vor Beginn der abgabenrechtlichen Prüfung erstatteten, mit einer
Entrichtung des Abgabenbetrages einhergehenden, Selbstanzeige iSd.
§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG bzw. zu der nach Ansicht der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe der Annahme einer strafbefreienden
Wirkung entgegenstehenden, weil vorherigen und dem Bf. auch bekannten
Tatentdeckung, ist eingangs darauf zu verweisen, dass eine Tat erst dann
entdeckt ist, wenn sich der Verdacht insoweit verdichtet hat, dass bei
vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis der Verwirklichung des objektiven
Tatbestandes eines Finanzvergehens wahrscheinlich ist. Solange ein objektiv
erfassbares und tatsächlich wahrgenommenes Geschehen nicht zum Schluss auf
ein im FinStrG vertyptes Vergehen nötigt, sondern noch andere
Deutungsmöglichkeiten offen sind, ist jedoch die Tat (noch) nicht einmal
teilweise entdeckt (vgl. z. B. VwGH vom 21. März 2002,
2001/16/0471, ÖJZ 2004, 72, 20 F, und die dort angeführten
Nachweise bzw. UFS vom 24. Juni 2004, FSRV/0165-W/03).
Im Anlassfall ging die Abgabenbehörde, offenbar in
Würdigung der am Abgabenkonto für 2005 eingegangenen Zahlungen an
Abzugsteuer, zutreffenderweise von entsprechenden, jeweils auch Verpflichtungen
iSd. § 21 UStG 1994 auslösenden Umsätzen des Bf. in den
Voranmeldungszeiträumen 07-12/2005 aus. Mit der im Übrigen auch nicht
der in Reger/Hacker/Kneidinger aaO, K 29/18, erster Absatz, letzter Satz,
zur Vermeidung von Missverständnissen im Zusammenhang mit
Prüfungsaufträgen gemäß
§ 99 FinStrG (vgl. OGH
vom 9. November 2000, 15 Os 121/00) zweckmäßigerweise
vorgeschlagenen Form entsprechenden Prüfungsankündigung wurde dem Bf.
in der Prüfungsankündigung vom 9. Februar 2006 jedoch lediglich
mitgeteilt, dass trotz nachweislicher Umsätze für die im
Prüfungsauftrag angeführten Zeiträume weder Voranmeldungen
eingereicht, noch Vorauszahlungen geleistet worden seien. Da aber eine (nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG tatbestandsmäßige)
Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen iSd. § 21 Abs. 1 UStG
1994 voraussetzt, dass sich für den betreffenden Zeitraum (aufgrund der
Selbstberechnung) überhaupt eine Abgabenschuld, d. h. eine
Vorauszahlung ergibt (vgl. OGH vom 25. August 1998,
11 Os 41/98), und die im Übrigen auch keine Verfolgungshandlung
iSd. § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG darstellende
(abgabenbehördliche) Mitteilung keinen Hinweis auf sich nach der Saldierung
mit allfälligen abzugsfähigen Vorsteuern iSd. § 12 UStG 1994
ergebende Zahllasten für die einzelnen Zeiträume enthält, damit
aber das dem Bf. vor der Erstattung der Selbstanzeige bekannt gegebene Geschehen
die theoretische Möglichkeit offenlässt, dass mangels entsprechender
Zahllasten überhaupt keine bzw. allenfalls teilweise eine Verpflichtung zur
Abgabe von Voranmeldungen bestanden hat, steht die dargestellte Aktenlage der
Annahme einer strafbefreienden, einer Verfahrenseinleitung gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG im Grunde des § 82
Abs. 3 lit. c leg. cit. hinderlichen, Selbstanzeige nach Ansicht
der erkennenden Behörde nicht entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der
angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Linz, am 14.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0052-L/06
- Stammnummer
- 27255
- Gültig
- 14.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF