Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0108-F/05
1) Investitionszuwachsprämie; Rechtzeitigkeit der Vorlage des Verzeichnisses 2) Investitionszuwachsprämie; Behaltefrist für prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0108-F/05vom 13.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 normiert als Voraussetzung für die Investitionszuwachsprämie, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter im Wege der AfA abgesetzt werden. Daraus ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erfordernis, dass prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevernmögen dienen, zumal nur in einem solchen Fall von Absetzung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" die Rede sein kann (VwGH 20.4.2006, 2005/15/0156).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D.W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin
ließ im Jahr 2002 eine Photovoltaikanlage zur Erzeugung und Lieferung
elektrischer Energie errichten. Per 31.12.2004 hat sie die gewerbliche
Tätigkeit wieder aufgegeben und die Photovoltaikanlage
veräußert.
Am 9. April 2003 wurden
die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 beim
Finanzamt eingereicht. Mit Bescheiden vom 13. Mai 2003 wurde die
Berufungsführerin zur Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002
veranlagt.
Am 11. Juni 2003 langte
beim Finanzamt mit einer gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 erhobenen
Berufung ein mit 8. Juni 2003 datiertes Verzeichnis (Formblatt E 108e) zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 in Höhe von
3.828,50 € ein.
Mit Bescheid gemäß
§ 201 BAO vom 18. August 2004 versagte das Finanzamt die
Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie mit der Begründung, dass die
Geltendmachung der Prämie nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides
ausgeschlossen sei.
Dagegen wandte sich die
Berufungsführerin mit Berufung und nach Ergehen einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend führt sie aus,
dass der Antrag innerhalb der offenen Berufungsfrist gegen den
Einkommensteuerbescheid gestellt worden sei und es nicht sein könne, dass
die Berufungsfrist für die Investitionszuwachsprämie, die Teil der
Einkommensteuerregelung sei, nicht gelte. Auch sei zum Zeitpunkt der Einreichung
der Einkommensteuererklärung selbst in der Finanzverwaltung noch nicht
geklärt gewesen, ob für eine Photovoltaikanlage eine
Investitionszuwachsprämie geltend gemacht werden könne. Das Finanzamt
Bregenz habe Ende Mai alle Besitzer von Photovoltaikanlagen schriftlich
über die Möglichkeit der Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie unter Beilage des nötigen Formulars und
einer Ausfüllhilfe informiert. Das Finanzamt Feldkirch habe eine solche
Information verabsäumt. Das Formular sei ihr erst auf Rückfrage beim
Finanzamt zugesandt worden. Zudem zeige sich die rechtliche Unsicherheit
betreffend Einreichungsfrist auch darin, dass diese in den Folgejahren bis zur
Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides verlängert worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der im Berufungsfall
anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 155/2002, lautet:
"Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung."
Der
unabhängige Finanzsenat hat, gestützt ua. auf Hofstätter/Reichel
(Die Einkommensteuer, Kommentar, § 108e Tz 7) sowie Doralt
(EStG7,
§ 108e Tz 15), wiederholt die Auffassung vertreten, dass nach der
oben wiedergegebenen, für die Jahre 2002 und 2003 anzuwendenden Regelung
(die Neuregelung des § 108e EStG 1988 durch das
Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, derzufolge die Geltendmachung der
Prämien bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des jeweiligen
Jahresbescheides zulässig ist, ist nach der Inkrafttretensbestimmung des
§ 124b Z 105 EStG 1988 erstmals für Prämien
anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen) die Einreichung des
Verzeichnisses zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie mit dem
Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres
befristet ist und mit der nicht fristgerechten Einreichung des Verzeichnisses
der Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie verloren geht.
Diese
Auffassung hat nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
21.9.2006, 2004/15/0104, bestätigt. Begründend führt der
Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass das Gesetz eine Antragstellung
in der Form einer Vorlage eines Verzeichnisses vorsehe. Nach dem letzten Satz
des § 108e Abs. 4 EStG 1988 gelte das Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres als
Abgabenerklärung, die Fristen der BAO für die Einreichung von
Abgabenerklärungen seien diesbezüglich jedoch nicht anzuwenden.
Abgabenerklärungen nach § 108e EStG 1988 seien im
§ 134 Abs. 1 BAO nicht genannt; der Antragsteller sei zur
Einreichung einer solchen Abgabenerklärung nicht verpflichtet. Der
Gesetzgeber habe nach der Stammfassung des § 108e EStG 1988 eine
Antragsfrist für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
nicht ausdrücklich formuliert, nach der Systematik und Teleologie der
Regelungen seien sie aber dahin zu verstehen, dass mit der Wortfolge "ist
anzuschließen" der zeitliche Rahmen der Antragstellung festgelegt werde.
Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie - in der Stammfassung des
§ 108e EStG 1988 - keine Befristung vorgesehen habe. Auch eine
zusammenschauende Betrachtung mit den Regelungen betreffend die Prämie
für Forschung und Bildung (§ 108c), die befristete
Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung
(§ 108d) und die Lehrlingsausbildungsprämie (§ 108f)
lasse erkennen, dass der Gesetzgeber jeweils eine überschaubare Frist
für die Einreichung des Antrages auf Prämiengewährung festgelegt
habe. Die Stellung des Antrages auf Prämiengewährung sei in allen
genannten Fällen zeitlich begrenzt. Dass der in § 108e
EStG 1988 verwendeten Wortfolge, wonach der Steuererklärung ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie anzuschließen ist,
gleichfalls ein zeitlicher Aspekt beizumessen sei, erscheine auch nicht
unsachlich: Dem Finanzamt sei es dadurch möglich, in einem Arbeitsgang
einerseits die Veranlagung zur Jahressteuer (bzw. die Gewinnfeststellung)
vorzunehmen und andererseits zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
beantragte Prämie gegeben seien. Zudem sei davon auszugehen, dass dem
Antragsteller im Zeitpunkt der Erstellung der Jahressteuererklärung bereits
alle Informationen vorlägen, die er in Bezug auf die Geltendmachung von
Prämien benötige. Dazu komme, dass bei Begünstigungsvorschriften,
wie der Gewährung staatlicher Prämien, dem Antragsteller die Beachtung
bestimmter Antragsmodalitäten oder -fristen durchaus zugemutet werden
könne, um nach Ablauf einer bestimmten Frist den finanziellen
Bedeckungsbedarf des Staates feststellen zu können. Daraus ergebe sich,
dass ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie, der nach
Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt wird,
verspätet sei.
Gegenständlich
wurde das Verzeichnis unbestritten erst nach der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2002 eingereicht und hat das Finanzamt die Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 sohin zu Recht versagt.
Daran vermögen auch die Ausführungen der Berufungsführerin nichts
zu ändern. Selbst wenn in der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der
Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2002 nicht geklärt
gewesen sein sollte, ob für eine Photovoltaikanlage eine
Investitionszuwachsprämie geltend gemacht werden kann, wäre es der
Berufungsführerin offen gestanden, eine Nichtanerkennung der
Investitionszuwachsprämie aus anderen Gründen als der verspäteten
Geltendmachung wie auch nunmehr im Rechtsmittelwege zu bekämpfen.
Voraussetzung hierfür wäre aber wiederum die fristgerechte
Antragstellung und ein entsprechender Bescheid des Finanzamtes gewesen. Dass ein
anderes Finanzamt ein entsprechendes Informationsschreiben verschickt hat, ist
zwar eine an sich begrüßenswerte Serviceleistung, ändert im
Einzelfall aber nichts an der Notwendigkeit einer fristgerechten Antragstellung
gemeinsam mit der Abgabenerklärung des betreffenden Jahres und können
daraus auch keine wie immer gearteten Rechte abgeleitet werden.
Unabhängig
von der Frage der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung erweist sich die
Nichtgewährung der Investitionszuwachsprämie zudem auch im Hinblick
auf das vorzeitige Ausscheiden der Photovoltaikanlage als rechtens.
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 ist Voraussetzung für die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie, dass die Aufwendungen
für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für
Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat daraus im Erkenntnis vom 20.4.2006, 2005/15/0156,
betreffend einen Fall, in dem angeschaffte LKW im zweiten und den darauf
folgenden Jahren des fünfjährigen Abschreibungszeitraumes einer
ausländischen Betriebsstätte zugeordnet wurden, eine Behaltefrist
für die in die Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie
einbezogenen Wirtschaftsgüter abgeleitet. Begründend führt der
Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Hofstätter/Reichel (a.a.O.,
§ 108e, Tz 3, Seite 4 "Behaltefrist") aus, es ergebe sich
aus § 108e Abs. 1 EStG 1988 das Erfordernis, dass
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter über einen längeren
Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen müssten, zumal nur in
einem solchen Fall von Absetzung "im Wege der Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 und 8)" die Rede sein könne. Die
Investitionszuwachsprämie fördere die Mehrung von Investitionen im
Verhältnis zur Vergangenheit. Ziel dieser Förderung sei es, aus
konjunkturellen Gründen in bestimmten Jahren die Investitionstätigkeit
der österreichischen Wirtschaft anzukurbeln (vgl. Quantschnigg,
ÖStZ 2003/239). Auch dieser Zweck der Regelung erhelle, dass die
Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum dem
Anlagevermögen des investierenden Unternehmens zugehören
müssten.
Gegenständlich
wurde die Anlage im November 2002 in Betrieb genommen und bereits zum 31.12.2004
die Betriebsaufgabe erklärt. Sohin kann aber keine Rede davon sein, dass
diese dem Betrieb über einen längeren Zeitraum gedient hätte,
zumal ausgehend von der der Ermittlung der AfA zugrundegelegten
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 15 Jahren nur ein geringer Teil (rd.
17%) der Anschaffungskosten im Wege der Absetzung für Abnutzung abgesetzt
wurde. Somit kann gegenständlich auch dahingestellt bleiben, ob man davon
ausgehen wollte, dass die Verhältnisse während des gesamten Zeitraums
der Abschreibung des betreffenden Wirtschaftsgutes im Wege der AfA
unverändert sein müssen, dh. die Wirtschaftsgüter dem Betrieb
über den gesamten Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
dienen müssen, oder ob etwa bloß auf das (zeitliche) Überwiegen
(vgl. Hofstätter/Reichel, a.a.O., § 108e, Tz 3, Seite 5)
abgestellt wird.
Der Berufung konnte somit gesamthaft gesehen kein Erfolg
beschieden sein.
Feldkirch,
am 13. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Investitionszuwachsprämieverspätete Antragstellungzeitliche BefristungBehaltefristAnlagevermögenbetriebsgewöhnliche NutzungsdauerAbsetzungBetriebsaufgabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0108-F/05
- Stammnummer
- 27254
- Gültig
- 13.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF