Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1625-W/05
Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Doppelansässigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1625-W/05vom 13.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Klärung der Frage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers befindet, ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidend, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommen idR eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R, vom 23. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 28. April 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die im Ausland erzielten Einkünfte
des Berufungswerbers (Bw) - nach Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland - zur
Ermittlung der Einkommensteuer im Wege des Progressionsvorbehaltes im Inland
heranzuziehen sind.
Der Bw war im Streitjahr 2003 Angestellter der Firma V und
arbeitete vom 1.1. bis 30.6.2003 in Österreich und vom 1.7. bis 31.12.2003
in Frankreich. Laut seinen Angaben sei ursprünglich eine Einsatzdauer von
mindestens zwei bis drei Jahren angedacht gewesen, weshalb er mit seiner
gesamten Familie nach Frankreich übersiedelte: der Bw mietete ein Haus und
die Kinder besuchten die Schule. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sei
seiner Meinung nach somit von Beginn seiner Entsendung an ausschließlich
in Frankreich gelegen. Aus firmeninternen Gründen wurde die Entsendung des
Bw aber bereits mit 31. Juli 2004 beendet.
Im Begleitschreiben zur Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 vom 7. Februar 2005 vertrat der Bw
die Meinung, dass er - wie schon der Entsendungsvertrag (Art 6) aussage -
aufgrund des andauernden Auslandsaufenthaltes mit seinem Lohn für das Jahr
2003 und auch in weiterer Folge für das Jahr 2004 ausschließlich in
Frankreich steuerpflichtig sei. Dies entspreche auch den Grundprinzipien des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Frankreich (BGBl Nr
613/1994; Art 4, Art 15, Art 23 ua). Die unbeschränkte Steuerpflicht in
Österreich sei für diese beiden Jahre aufgehoben, weshalb der Bw seine
gesamten im Jahr 2003 erwirtschafteten Einkünfte in Frankreich versteuert
habe (avis d'impôt sur le revenu du 23 novembre 2004). Der Bw beantragte
ua seine für den Zeitraum 1.1. - 30.6.2003 einbehaltene Lohnsteuer iHv
11.791,82 € zu refundieren.
Die Arbeitnehmerveranlagung (Einkommenstuerbescheid 2003
vom 22. April 2005) ergab für das Jahr 2003 zunächst eine
Gutschrift iHv 2.722,72 €, wobei aber nur jene Einkünfte in
Ansatz gebracht und versteuert wurden, die der Bw im Zeitraum 1.1. - 30.6.2003
in Österreich erwirtschaftet hatte.
Mit Bescheid vom 28. April 2005 wurde die
Einkommensteuer für das Jahr 2003 iHv 263,73 € festgesetzt, wobei
zunächst der Durchschnittssteuersatz vom gesamten Welteinkommen (ds im Fall
des Bw die inländischen Einkünften und die in Frankreich
erwirtschaftet Einkünfte) iHv 37,24 % ermittelt wurde und
anschließend von den inländischen Einkünften abzüglich
Werbungskosten und Sonderausgaben die Einkommensteuer iHv 37,24 % berechnet
wurde. Die beiden beigefügten Lohnzettel wiesen den gleichen Bezugszeitraum
(1.1. - 31.12.2003) auf und es wurde darauf hingewiesen, dass der Bw
während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen
Bezüge erhalten habe und die Lohnsteuer von jedem Arbeitgeber getrennt
ermittelt worden sei. Bei der Veranlagung seien die Bezüge
zusammengerechnet und so besteuert worden, als wären sie von einer Stelle
ausgezahlt worden. Der Bw zahle damit genau so viele Steuer wie jeder andere
Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle
bezogen habe.
Der Bw verwies in seiner Berufung vom 23. Mai 2005 ua
darauf, dass den dem Finanzamt vorliegenden berichtigten Lohnzetteln 2003 zu
entnehmen sei, dass er für den Zeitraum 1.1. - 30.6.2003 steuerpflichtige
Bezüge iHv 31.800,23 € erhalten habe, für die bereits
Lohnsteuer iHv 11.791,82 € in Abzug gebracht worden sei und dass der
Lohnzettel für den Zeitraum 1.7. - 31.12.2003 zeige, dass er lediglich
Bezüge aus einer - in Österreich steuerfreien - Auslandstätigkeit
erhalten habe. Der Bw verwies darauf hin, dass er ab 1.7.2003 in Österreich
nicht mehr ansässig und daher auch nicht mehr steuerpflichtig gewesen sei
und somit hinsichtlich der in Frankreich erzielten Einkünfte auch kein
Progressionsvorbehalt zur Anwendung kommen könne. Die vom 1.7. - 31.12.2003
in Frankreich bezogenen Einkünften seien daher lediglich in Frankreich zu
versteuern und der Bw sei dieser Verpflichtung auch ordnungsgemäß
nachgekommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. August 2005
erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2003, in dem gleichlautend wie im angefochtenen Bescheid vom
28. April 2005 die Einkommensteuer für das Jahr 2003 mit
263,73 € festgesetzt wurde und trotz zwischenzeitlichen Vorliegens von
berichtigten Lohnzetteln (Fax vom 29. April 2005) darauf hingewiesen wurde,
dass der Bw während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden
Stellen Bezüge erhalten habe. Die Bezugszeiträume in den beiden
beigefügten Lohnzetteln wurden erneut unrichtig wiedergegeben. Trotzdem
findet sich im gegenständlichen Bescheid der Hinweis: "Aufgrund der
Berufung vom 23.05.2005 wird der Bescheid vom 28.04.2005 geändert".
Mit Vorlageantrag von 9. August 2005 führte der
Bw aus. dass aus nicht nachvollziehbaren Gründen, der ursprüngliche
Bescheid vom 22. April 2005 aufgehoben bzw durch andere Bescheide ersetzt
worden sei.
Mit Vorhalt vom 27. April 2006 wurde dem Bw die
Auskunft des Zentralen Melderegisters des Bundesministeriums für Inneres
vorgehalten, wonach der Bw im Zeitraum 2. Juni 2000 bis
10. Jänner 2006 seinen Hauptwohnsitz in T hatte und die Auskunft des
Stadtschulrates für Wien zur Kenntnis gebracht, wonach der Sohn des Bw (B)
vom 7. Jänner 2004 bis zum Ende des Schuljahres 2003/04 die H und die
Tochter C ab März 2004 die Volksschule in der Z besucht hatten. Der Bw
wurde weiters ersucht mitzuteilen, wie lange sich seine Gattin in Frankreich
aufgehalten bzw ab welchem Zeitpunkt sie wieder an ihrem meldegesetzlichen
Hauptwohnsitz gewohnt habe.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2006 teilte der Bw mit, dass
seine Entsendung ins Ausland für mehrere Jahre angedacht gewesen sei, die
Familie aber keinesfalls derart lange in Frankreich gewohnt habe; aufgrund der
Definition des Zeitraumes von über zwei Jahren im Zusammenhang mit der
Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach OECD Musterabkommen sei
die weitere Verfolgung des Hauptinteresses seiner Anträge kontraproduktiv
und ziehe er diese Anträge somit teilweise zurück. Der Bw wiederholte
ausdrücklich, dass er im Jahr 2003 ausschließlich von einem
Arbeitgeber Bezüge ausbezahlt bekommen habe und zwar einmal vom 1.1. -
30.6.2003 zur Ausübung seines Dienstverhältnisses innerhalb
Österreichs und einmal vom 1.7. - 31.12.2003 (und darüber hinaus bis
30.7.2004) die Zahlung erhalten habe für die Ausübung seiner
Entsendung nach Frankreich. Außerdem habe der Bw nicht von mehreren
Stellen gleichzeitig Bezüge erhalten. Weiters hielt der Bw fest, dass er
den Bezug für den Zeitraum 1.7. - 31.12.2003 bereits in Frankreich
versteuert habe, da die Finanzbehörden in Frankreich die Auffassung
vertreten hätten, dass er den überwiegenden Teil des Jahres 2003 in
Frankreich zugebracht habe und daher auch in Frankreich für 2003 sein
gesamtes Einkommen zu versteuern habe, da Frankreich und nicht Österreich
zuständig und zur Versteuerung berechtigt sei. Die zu entrichtende Steuer
sei mit Bescheid vom 23.11.2004 mit 9.407 € festgesetzt worden und sei
im angefochtenen Bescheid mit einzubeziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde
gelegt:
Laut
Auskunft des Zentralen Melderegisters des Bundesministerium für Inneres
hatte der Bw im Zeitraum 2. Juni 2000 bis 10. Jänner 2006 seinen
Hauptwohnsitz in T.
Laut
Auskunft des Stadtschulrates für Wien hat der Sohn des Bw (B) vom
7. Jänner 2004 bis zum Ende des Schuljahres 2003/04 die H und die
Tochter des Bw (C) ab März 2004 die Volksschule in der Z besucht.
Laut
dem Einkommensteuerbescheid aus Frankreich (avis d'impôt sur le revenu du
23 novembre 2004) für das Jahr 2003 wurden die vom Bw in Frankreich
erwirtschafteten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in
Frankreich versteuert.
Mit
Bescheid vom 28. April 2005 wurde die Einkommensteuer für das Jahr
2003 iHv 263,73 € festgesetzt, wobei zunächst der
Durchschnittssteuersatz vom gesamten Welteinkommen (ds im Fall des Bw die
inländischen Einkünften und die in Frankreich erwirtschaftet
Einkünfte) iHv 37,24 % ermittelt wurde und anschließend von den
inländischen Einkünften abzüglich Werbungskosten und
Sonderausgaben die Einkommensteuer iHv 37,24 % berechnet wurde.
Der festgestellte Sachverhalt ist folgender rechtlicher
Würdigung zu unterziehen:
Gemäß Artikel 15 Abs 1 des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen BGBl 1994/613 . . . dürfen
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur
in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen
Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen
die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert
werden.
Gemäß Artikel 4 Abs 1 DBA-Frankreich bedeutet
der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person,
die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines
anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt
jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus
Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen
steuerpflichtig ist.
Ist nach Abs 1 eine natürliche Person in beiden
Vertragsstaaten ansässig, so gilt gemäß Abs 2 des Art 4 leg
cit folgendes:
a) Die Person gilt in dem Staat ansässig, in dem sie
über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in
beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in
dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person
den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der
Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Da laut Auskunft des Zentralen Melderegisters des
Bundesministerium für Inneres der Bw im Zeitraum 2. Juni 2000 bis
10. Jänner 2006 seinen Hauptwohnsitz in T hatte und der Bw laut
Schreiben vom 7. Februar 2005 für die Zeit seiner Entsendung nach
Frankreich ein Haus in 6, route de Gallardon, 92310 Sèvres gemietet
hatte, verfügte der Bw im zweiten Halbjahr 2003 in Österreich und in
Frankreich über eine ständige Wohnstätte.
Bei der Klärung der Frage, wo sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Bw befindet, ist das Gesamtbild der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidend, wobei das Überwiegen der
Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen
Beziehungen kommen idR eine geringere Bedeutung zu als persönlichen
Beziehungen. Darunter sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in
seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen
Wohnsitz innehat. Die stärkste persönliche Beziehung besteht im
Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie
lebt.
Da laut Auskunft des Stadtschulrates für Wien der Sohn
des Bw (B) vom 7. Jänner 2004 bis zum Ende des Schuljahres 2003/04 die H
und die Tochter des Bw (C) ab März 2004 die Volksschule in der Z besuchten,
haben sich die Kinder des Bw maximal sechs (Sohn) bzw acht (Tochter) Monate in
Frankreich aufgehalten. Da aber die Entsendung des Bw selbst nach Frankreich nur
13 Monate (1.7.2003 - 31.7.2004) gedauert hat und bei Ermittlung des
Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht auf die Verhältnisse eines Jahres,
sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen ist und
Zeiträume bis zu zwei Jahren aus österreichischer Sicht zu wenig sind,
um daraus alleine für den Lebensmittelpunkt einer Person einen brauchbaren
Rückschluss abzuleiten, ist davon auszugehen, dass sich die Familie des Bw
nur vorübergehend in Frankreich aufgehalten hat und der Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen weiterhin in Österreich verblieben und nicht nach
Frankreich verlegt worden sind. Der Bw war somit im Streitjahr 2003 - iSd Art 4
DBA-Frankreich - gemeinsam mit seiner Familie in Österreich ansässig.
Daraus folgt, dass die Gehälter des Bw iSd Artikel 15 Abs 1 DBA-Frankreich
nur in Österreich besteuert werden dürfen, lediglich die in Frankreich
ausgeübte Arbeit darf in Frankreich besteuert werden.
Gemäß Artikel 23 Abs 2 lit a DBA-Frankreich wird
die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt: Bezieht eine in Österrreich
ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen
diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in
Frankreich besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit b
und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung
aus.
Gemäß Artikel 23 Abs 2 lit c leg cit dürfen
Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen
Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen
sind, gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
Der Bw hat nachweislich (avis d'impôt sur le revenu
du 23 novembre 2004) seine in Frankreich erwirtschafteten Einkünfte
ebendort versteuert. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 28. April
2005 wurden die in Frankreich erwirtschafteten Einkünfte iSd Artikel 23 Abs
2 lit a DBA-Frankreich von der Besteuerung ausgenommen aber gleichwohl iSd
lit c des Artikel 23 Abs 2 leg cit in Österreich bei
der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbezogen. Die in
Frankreich erwirtschafteten Einkünfte wurden somit lediglich in die
Berechnung des Durchschnittssteuersatzes iHv 37,24 % mit einbezogen,
während die Einkommensteuer nur vom österreichischen Einkommen
(31.473,23 €) berechnet wurde. Dass die Bezugszeiträume - trotz
Vorlage korrigierter Lohnzettel (22.04.2005) durch den Bw - sowohl im
angefochtenen Bescheid vom 28. April 2005 als auch in der
Berufungsvorentscheidung vom 1. August 2005 beharrlich nicht den
tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend wiedergegeben wurden und in den
gleichlautenden Begründungen beider erwähnter Bescheide - nicht
nachvollziehbar - jeweils davon ausgegangen wurde, dass "während des Jahres
gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten" worden
seien, ändert nichts an dem Umstand, dass die Berechnung der
Einkommensteuer für das Jahr 2003 unter Berücksichtigung der oben
zitierten Bestimmungen des DBA-Frankreich erfolgt ist.
Wenn der Bw im Vorlageantrag ausführt, dass "aus nicht
nachvollziehbaren Gründen, der ursprüngliche Bescheid vom
22. April 2005 aufgehoben bzw durch andere Bescheide ersetzt worden sei",
ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Bescheid nur jene Einkünfte in
Ansatz gebracht und versteuert wurden, die der Bw im Zeitraum 1.1. - 30.6.2003
in Österreich erwirtschaftet hat. Da die in Frankreich erzielten
Einkünfte des Bw, die nach dem DBA-Abkommen von der Besteuerung in
Österrreich auszunehmen sind, gleichwohl in Österreich iSd Artikel 23
Abs 2 lit c leg cit bei der Festsetzung der Steuer für das übrige
Einkommen des Bw einbezogen werden dürfen, tatsächlich aber im Wege
des Progressionsvorbehaltes nicht berücksichtigt wurden, war der in Rede
stehende Bescheid mit einem Fehler behaftet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
März 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 1 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 4 Abs. 1 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 23 Abs. 2 lit. c DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1625-W/05
- Stammnummer
- 27252
- Gültig
- 13.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF