Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0613-G/05
Nebenberufliche Tätigkeit als Schlagersänger(-Imitator); Wiederaufnahme des Verfahrens ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0613-G/05vom 27.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch
K & E Wirtschaftstreuhand GmbH, 8010 Graz, Glacisstraße
27, vom 2. Mai 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldbach vom
13. Dezember 2004 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für die Jahre 1999 und 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im Verfahren vor der Abgabenbehörde
zweiter Instanz, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303
Abs. 4 BAO) hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die
Jahre 1999 und 2000 nach Aufhebung der (für denselben Zeitraum) ergangenen
Wiederaufnahmebescheide zu Recht verfügt worden ist. Im Zusammenhang damit
stand die im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung aufgeworfene
Sachfrage, ob die nebenberufliche Tätigkeit des Bw als Schlagersänger
("....- Imitator") eine Einkunftsquelle oder (typische) Liebhaberei darstellt.
Zu den (neuerlich) erlassenen Wiederaufnahmebescheiden
wurde mit gesonderter Begründung vom 9. Dezember 2004 im Wesentlichen
ausgeführt, dass bei der durchgeführten Betriebsprüfung anhand
von Bankauszügen der Raika K erstmals zu Tage getreten sei, dass der Bw im
Streitzeitraum 1999, 2000 Einnahmen in Höhe von S 20.742,- und
S 15.062,- (bzw auch im Folgejahr 2001 in Höhe von S 31.851,-)
nicht erklärt habe. Diese Beträge würden die Tatsache
widerspiegeln, dass im jeweiligen Fahrtenbuch zwar zahlreiche Dienstreisen
für Auftrittszwecke angeführt wurden, die Erlöse aus diesen
Auftritten in den Aufzeichnungen jedoch nicht ersichtlich seien. Auch zu den vom
Bw selbst veranstalteten Gala-Abenden (mit CD-Präsentationen) lägen
keine Aufzeichnungen vor und seien auch keine Einnahmen aus dabei erfolgten
CD-Verkäufen ersichtlich. Die Kosten für CD-Produktionen würden
im Jahr 1999 S 103.560,- und im Jahr 2000 S 78.000,- betragen, wogegen
lediglich Tonträgererlöse von S 19.335,- (1999) und
S 12.898,- (2000) erklärt wurden. Weitere Aufzeichnungen über
verkaufte CDs seien nicht vorhanden, desgleichen keine Unterlagen über
allenfalls verschenkte CDs. Für den Zeitraum 1999, 2000 liege somit ein
ungeklärter Differenzbetrag in Höhe von S 150.000,- vor und sei
der Verbleib der produzierten Ware ungeklärt. Neu hervorgekommen seien im
Prüfungsverfahren auch die näheren Umstände der an Wochenenden
(nebenberuflich) ausgeübten Tätigkeit als Sänger.
Dagegen wird in der Berufung unter Rückverweis auf die
erstinstanzlich behobenen Wiederaufnahmebescheide (Berufungsvorentscheidung vom
19.1.2004) eingewendet, dass das Finanzamt mit der nunmehrigen Verfügung
versuche, die im Vorverfahren nicht genannten bzw. fehlenden
Wiederaufnahmegründe zu ergänzen und sich auf Sachverhalte zu
beziehen, die weder aus der Niederschrift zur Schlussbesprechung (vom 9.9.2003)
noch aus dem Betriebsprüfungsbericht (vom 6.10.2003) nachvollziehbar
hervorgehen. In der Niederschrift sei nur festgehalten, dass die "umseitig
angeführten Prüfungsfeststellungen" ausführlich besprochen worden
seien. Umseitig sei dazu nur ersichtlich, dass "aufgrund der durchgeführten
Prüfung der Aufzeichnungen und der Besprechung über den Sachverhalt"
für die Jahre 1999 bis 2001 die Liebhabereivermutung nach § 1
Abs. 2 (LVO) für diesen Zeitraum angewendet wird. Dies mit dem Zusatz
"Eine genaue Darstellung im Bericht!". Im Prüfungsbericht sei unter
Tz 13 als einzige Feststellung nur zu finden:
"Mängel der Aufzeichnungen, die im
Prüfungszeitraum keine abgabenrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen:
Lizenzentgelte nicht versteuert, CD-Verkäufe v. Bankkonto nicht erfasst,
Re.ausstellung n. ordnggem."
Seitens der Betriebsprüfung seien weder Feststellungen
über Beträge oder sonst welche Aussagen getroffen worden, die eine
Wiederaufnahme des Verfahrens nachvollziehbar machen würden. Unter
Tz 18 des Prüfungsberichtes sei nur eine Liebhabereidefinition
für die Tätigkeit eines Musikers dargelegt und der nicht näher
beschriebene Sachverhalt des prüfungsgegenständlichen
Steuerpflichtigen als Liebhaberei qualifiziert worden. In den betreffenden
Jahressteuerberechnungen wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
sodann auf Null gestellt.
Zu den nunmehr angegebenen Wiederaufnahmegründen sei
auszuführen, dass dem Finanzamt die geltend gemachten Anlaufverluste durch
Offenlegung der Einnahmen-Ausgabenrechnung stets bekannt gewesen seien und dass
eine Hinzurechnung nicht erklärter Einnahmen im Zuge der
Betriebsprüfung die erklärten Verluste naturgemäß reduziert
hätte. Die in der Bescheidbegründung vom 9. Dezember 2004
enthaltenen Ausführungen über nicht erklärte Einnahmen und zur
Kürzung von Betriebsausgaben seien erstmalige Feststellungen, die nicht im
Entferntesten aus dem BP-Bericht ableitbar wären. Auch die als neu
hervorgekommen bezeichnete Tatsache, "dass die Tätigkeit als ....- Imitator
zeitlich eingeschränkt nur am Wochenende ausgeübt wird" widerspreche
insofern der Aktenlage, als dem Finanzamt der laufende Lohnzettel des Bw
jedenfalls seit Jahren amtsbekannt sein musste, woraus sein laufendes
(hauptberufliches) Dienstverhältnis unzweifelhaft hervorgehe.
Die vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegründe
würden somit weder neu hervorgekommene Sachumstände oder Beweismittel
belegen, noch den Anforderungen einer Begründung iSd § 93
Abs. 2 lit. a BAO genügen.
Mit ergänzender Eingabe vom 3. Mai 2005 weist der
Bw darauf hin, dass das Finanzamt die negativen Einkünfte seit dem Jahr
1996 aufgrund der eingereichten Steuererklärungen samt beigefügter
Einnahmen-Ausgabenaufgliederung jederzeit im Sinne der nunmehr angestellten
Liebhabereivermutung (gem. § 1 Abs. 2 LVO) steuerlich
qualifizieren hätte können. Die Finanzbehörde war hier aber
offensichtlich der Rechtsansicht, dass die Anlaufverluste für die ersten
Jahre (1996 bis 1998) im Sinne der Einkunftsquellenvermutung nach § 1
Abs. 1 LVO jedenfalls anzuerkennen seien.
Aufgrund der uneingeschränkten Offenlegung der
Ertrags- bzw. Verlustsituation seit dem Jahr 1996 sei das Finanzamt daher im
sachlichen Detail informiert und demzufolge auch in der Lage gewesen, die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht erst anlässlich der
Betriebsprüfung für den Zeitraum 1999 bis 2000, sondern bereits
früher als sog. typische Liebhaberei zu beurteilen. Auch die späte
Feststellung, wonach unter Berücksichtigung der seit 1996 erlittenen
Verluste die Erzielung eines Gesamtgewinnes in einem absehbaren Zeitraum nicht
möglich sei, gehe ins Leere, weil diese Feststellung für die
prüfungsgegenständlichen Jahre ebenfalls keine neu hervorgekommene
Tatsache aufzeige.
Die Berufung wurde dem unabhängigen Finanzsenat ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist
eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen (ua.) in jenen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als im Bescheid zum Ausdruck
gebracht geführt hätten (Ritz, BAO-Kommentar 3. Aufl.,
§ 303 Tz 7, mwN).
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde der
Sachverhalt im abgeschlossenen Verfahren so vollständig bekannt gewesen
ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu
der nunmehr im wieder aufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen
hätte können. Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener
Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten,
aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie
dient allerdings nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden
rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen
(vgl. Ritz, aaO, § 303 Tz 10 und die dort zitierte Judikatur).
Wird ein Wiederaufnahmebescheid durch eine Berufungsvorentscheidung aufgehoben,
muss eine neuerliche Wiederaufnahme aus einem anderen Grund verfügt werden,
als jenem, der dem aufgehobenen Wiederaufnahmebescheid zu Grunde lag (VwGH
23.3.1999, 97/14/0069 und VwGH 20.7.1999, 97/13/0131).
Soweit zur neuerlich verfügten Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1999 und 2000 mit
gesonderter Bescheidbegründung vom 9. Dezember 2004 angeführt
wird, dass im Zuge der Betriebsprüfung nicht erklärte Einnahmen aus
Kontoauszügen erstmals zutage getreten seien (1999: ATS 20.742,-;
2000: ATS 15.062,-) und dass für diesen Zeitraum eine Differenz
zwischen Produktionskosten und Erlösen in Höhe von
ca. ATS 150.000,- mangels Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar sei,
weshalb die geltend gemachten Aufwendungen entsprechend zu kürzen
wären, ist dem Bw beizupflichten, dass es dieser Kenntnis nicht bedurfte,
um zu der vom Finanzamt nunmehr erlassenen Sachentscheidung
(Liebhabereivermutung) zu gelangen. Dies schon deshalb nicht, weil in den
Steuererklärungen bereits höhere Verlustbeträge ausgewiesen
wurden, als sich im Fall einer steuerlich wirksamen Berichtigung (nach
Einnahmenerhöhung und Aufwandskürzung) ergeben hätte, und weil
die negativen Betriebsergebnisse dem Finanzamt als entscheidungswesentliche
Sachverhaltselemente für eine mögliche Subsumtion unter einen
Liebhabereitatbestand schon früher bekannt gewesen sind. Sah sich das
Finanzamt im Erstverfahren aber nicht veranlasst, aktenkundige Verlustresultate,
durch welche die Anwendung der Liebhabereiverordnung ausgelöst wird (vgl.
Pkt. 4.1 LRL), unter Wahrung des Parteiengehörs der nunmehr
angestellten Untersuchung zu unterziehen, spricht dies für eine erst in
späterer Folge geänderte Rechtsauffassung. Ob Einnahmen verschwiegen
wurden oder Aufzeichnungen mangelhaft sind, wäre für die Frage einer
Schätzung (§ 184 BAO) von Belang, die im Berichtigungsfall eine
Korrektur der erklärten Betriebsergebnisse (hier: Verlustminderung 1999,
2000) zur Folge gehabt hätte. Für die Liebhabereibeurteilung selbst
ergibt sich daraus kein Anlass oder ein diese Beurteilung unterstützendes
Sachelement, weil die Fehlerfreiheit im Führen von Aufzeichnungen oder bei
der Einnahmenerfassung für die Tätigkeit eines Musikers bzw.
Sängers kein Wesensmerkmal ist.
Was die als neu hervorgekommen gewürdigte Frage der
nebenberuflichen Berufsausübung betrifft, ist auch der Einwand berechtigt,
dass dieser Umstand dem Finanzamt aufgrund der den Einkommensteuerveranlagungen
zugrunde gelegten Lohnzetteldaten, in denen das (ganzjährige)
Dienstverhältnis des Bw und der dort namentlich bezeichnete Dienstgeber
(J.S.) einschließlich der Höhe der ausbezahlten Bezüge in allen
Streitjahren dokumentiert gewesen sind, bereits bekannt gewesen sein musste. Im
Übrigen stellt die Nebenberuflichkeit einer Betätigung auch kein
gesetzliches Tatbestandselement dar, das zur Beurteilung dieser Tätigkeit
als Liebhaberei zwingt.
Da der Sachverhalt dem Finanzamt im abgeschlossenen
Verfahren demnach so vollständig bekannt gewesen ist, dass es schon in
diesem Verfahren bei entsprechender rechtlicher Subsumtion zu der im wieder
aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können,
ist die mit den angefochtenen Bescheiden verfügte Wiederaufnahme der
Umsatzsteuer- und Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1999 und 2000 zu
Unrecht erfolgt. Mit der spruchgemäßen Aufhebung der
Wiederaufnahmebescheide tritt das jeweilige Verfahren gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO wieder in die Lage zurück, in der es sich
vor der Wiederaufnahme befunden hat. Die bekämpften Sachbescheide scheiden
damit ex lege aus dem Rechtsbestand aus und leben die alten, vor der
Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide und
Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 wieder auf (vgl. Ritz, aaO,
§ 307, Tz 8).
Der Berufung war somit ein Erfolg beschieden.
Graz, am 27.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0613-G/05
- Stammnummer
- 27246
- Gültig
- 27.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF