Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2861-W/06
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die in einem anderen EU-Staat lebenden Kinder mangels Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2861-W/06vom 13.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 19. Juni 2006 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe (Differenzzahlung) ab
April 2005, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Anspruchsberechtigung des Berufungswerbers
(Bw.) auf Familienbeihilfe.
Der Bw. ist polnischer Staatsbürger, der in
Österreich beruflich tätig ist. Seine Ehefrau (Hausfrau) und
seine beiden Kinder leben in Polen. Der Bw. lebt seit 14. Februar 2005
mit seinem Vater (C) in L.
Der Bw. verfügte seit 1. April 2005 über folgende
Gewerbeberechtigungen, die er mit Wirkung vom 25. September 2006 wieder
zurücklegte:
1.
Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser
2.
Verschließen von Bauwerksfugen mittels plastischer und dauerelastischer
Kunststoffmassen und Kunststoffprofilen
3.
Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder
einem reglementierten Gewerbe vorbehaltene Tätigkeit
4.
Schwarzdecker
5.
Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertig bezogener
Profilteile oder Systemwände mit Anschlusskabeln, die in einfacher Technik
ohne statische Funktion Räume variabel unterteilen
Lt. Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung war der Bw. im Zeitraum 1. April 2005 bis 30. September 2006
als selbständig Erwerbstätiger und für den Zeitraum ab 17.
Oktober 2006 als Arbeiter versichert gemeldet.
Mit 11. September 2006 wurde vom Arbeitsmarktservice (AMS)
dem Bw. eine EU-Freizügigkeitsbestätigung gem. § 32a Abs. 2 bzw.
3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in
der geltenden Fassung, ausgestellt. Damit hatte der Bw. die Möglichkeit im
gesamten Bundesgebiet Österreichs eine unselbständige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Zum beruflichen Tätigkeitsbereich (Verspachteln und
Verschließen von Bauwerksfugen) wurde seitens des Finanzamtes wie folgt
erhoben:
Im
Jahre 2005 habe der Bw. zwei Rechnungen, zum einen an die Firma D mit einem
Pauschalpreis i.H.v. 5.121 € und zum anderen an die Firma E mit einem
Pauschalpreis i.H.v. 2.986 € gelegt.Bezahlt worden sei der Bw. auf
einer nicht mehr erinnerlichen Baustelle in bar.
Im
Jahre 2006 habe der Bw. für div. Bauhilfsarbeiten neun Rechnungen an die
Firma G gelegt.Ab 17. Oktober 2006 (nach Erhalt der
EU-Freizügigkeitsbestätigung) sei er nur mehr als nicht
selbständiger Arbeitnehmer bei der Firma G beschäftigt
gewesen.
Am 3. August 2005 brachte der Bw. einen
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine beiden in Polen
lebenden Kinder wie folgt ein:
|
Kind
|
Geburtsdatum
|
Antrag
auf FB ab
|
A
|
15.7.1996
|
April
2005
|
B
|
16.8.2004
|
April
2005
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung einer
Differenzzahlung der Familienbeihilfe mit Bescheid vom 19. Juni 2006 ab und
begründet dies wie folgt:
Da
bisher keine Nachweise über das Vorliegen einer rechtmäßigen
Beschäftigung im Bundesgebiet nach den österreichischen
Rechtsvorschriften erbracht worden seien, könne auch nicht von einer
Beschäftigung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen werden.
Der Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung
und führt im Wesentlichen folgendermaßen aus:
Die
abweisende Begründung des Finanzamtes sei unrichtig, da er alle Nachweise
für seine Tätigkeit mit dem Antrag eingereicht habe.
Der
Bw. habe seine selbständige Tätigkeit im Jahre 2005 legal und korrekt
angefangen und sei als Unternehmer im zweiten Geschäftsjahr
tätig.
Da
damit zu rechnen war, der Bw. werde auf eine abweisende Berufungsvorentscheidung
mit Vorlageantrag reagieren, wurde aus diesem Grunde vom Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung nicht erlassen. Gem. § 276 Abs. 6 BAO legte
das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu
entnehmen:
Der in Österreich arbeitende Bw., der polnischer
Staatsbürger ist, hat zwei minderjährige Kinder, die bei ihrer Mutter
(Verkäuferin) in Polen leben.
Der tatsächlich ausgeübte Tätigkeitsbereich
des Bw. umfasst Verspachteln und Verschließen von Bauwerksfugen sowie div.
Bauhilfsarbeiten.
Diese nicht selbständigen Tätigkeiten übte
der Bw. für folgende Firmen aus:
D,
E und
G.
Gem. § 5 (3) Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG) besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein
Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gem. Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über
die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern iVm der Durchführungsverordnung (EWG) Nr.
574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates
wohnten.
Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr
1408/71 ist in Artikel 2 definiert. Gemäß Art 2 Abs. 1 gilt
die - als unmittelbares Recht anzuwendende - Verordnung Nr 1408/71
insbesondere für "Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder
galten".
Gemäß Art 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71 haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Eine Leistung wie die
Familienbeihilfe nach dem
österreichischen FLAG ist eine Familienleistung iSv Art 4 Abs 1 lit. h der
VO (EWG) Nr 1408/71.
Da der Bw. als polnischer Staatsangehöriger infolge
des Beitritts (ab 2004) Polens zur Europäischen Union vom persönlichen
Geltungsbereich der genannten Verordnung erfasst ist, besteht somit
grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen auch für Kinder, die
sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten.
Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2004/28,
hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umgesetzt und von der
vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken.
Österreich kann Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit
für die neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre einführen.
Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten (mit
Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter
die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs 2 lit 1 AuslBG) fallen. Neue
EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des
Übergangsarrangements (d.h. bis maximal 30. April 2011) weiterhin dem
AuslBG.
Für polnische Arbeitnehmer besteht daher
grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG.
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungs-gesetzes, BGBl. Nr. 218/1975,
in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 (2) Als Beschäftigung gilt die
Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis,
einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs 5,
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des §
3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.
196/1988.
(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im
Sinne des Abs 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Voraussetzungen für die Beschäftigung von
Ausländern.
§ 3. (2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten
und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine
Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder
eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese
Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein
oder einen Niederlassungsnachweis besitzt."
Gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht, oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nach gängiger
Rechtssprechung (VwGH 19.12.1990, 89/13/0131, VwGH 20.12.2000, 99/13/0223, VwGH
24.9.2003, 2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob ein steuerliches
Dienstverhältnis besteht, vom tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt
der Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind
weder die Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern
ausschließlich die objektiven Umstände (VwGH 18.10.1989, 88/13/0185).
Das sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167; VwGH
20.12.2000, 99/13/0223). So nimmt das persönliche Weisungsrecht des
Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung der Arbeit, die
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw.
Einfluss.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist
im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993,
90/14/0103). Sie zeigt sich u.a. in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und
Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der
Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein
Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine
Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen
eines Werkverhältnisses zuwider läuft (VwGH 15.9.1999,
97/13/0164).
Eine Entlohnung, die sich ausschließlich am
wirtschaftlichen Erfolg bzw. Arbeitsergebnis orientiert (Akkordlohn,
Provisionen), ist für einen Arbeitnehmer eher selten, kommt aber im
Wirtschaftsleben vor. Sie begründet dann kein Unternehmerwagnis, wenn die
mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen
werden, und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht (VwGH 9.11.1994,
93/13/0310).
Das an sich für eine selbständig ausgeübte
Tätigkeit sprechende Merkmal des Unternehmerrisikos kann in gewissem
Maße auch auf Dienstverhältnisse zutreffen, etwa wenn der
Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am
wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers beteiligt ist (VwGH 25.10.1994,
90/14/0184).
Eine Kontrolle des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und
Zeit der Beschäftigung spricht für
Nichtselbständigkeit.
Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung
vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem
Auftraggeber zusteht, sondern im Belieben des Auftragnehmers liegt, ist in der
Regel ein Werkvertragsverhältnis anzunehmen (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149;
VwGH 23.5.2000, 97/14/0167). Allerdings ist in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei der
Vertretungsmöglichkeit nicht bloß um eine formale Vereinbarung,
sondern um eine der üblichen Gestaltung im Wirtschaftsleben entsprechende
tatsächliche Vertretungsmöglichkeit handeln muss (VwGH 5.10.1994,
92/15/0230).
Im vorliegenden Fall ist aus nachstehenden Erwägungen
davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des Bw. nach ihrem wahren
wirtschaftlichen Gehalt nicht als selbständige, sondern vielmehr als eine
typische unselbständige Beschäftigung als Hilfsarbeiter auf einer
Baustelle darstellt:
Es
gibt keinen schriftlichen Werkvertrag zwischen dem Bw. und seinen Auftaggebern.
Auch der nicht datierte Auftrag zwischen dem Bw. und der Firma G
entspricht in keinster Weise einem fremdüblichen Werkvertrag (z.B. keine
konkrete Angabe des Erfüllungsortes, der Erfüllungszeit sowie keine
Angabe über konkrete Art und Umfang der Leistung).Die Angabe der
Ausführungszeit Jänner bis September 2006 erscheint auch zweifelhaft,
da die Auftraggeberin zu Beginn noch nicht "erahnen" konnte, dass
der Bw. mit 11. September 2006 eine EU-Freizügigkeitsbestätigung
erhalten werde, was vermuten lässt, dass dieser "Auftrag"
nachträglich verfasst wurde.
Private
Auftraggeber wurden vom Bw. nicht behauptet oder glaubhaft gemacht.
Die
vom Bw. zu erbringenden vertraglichen Leistungen (Lohnarbeit in Form von div.
Bauhilfsarbeiten) werden vom Auftraggeber vor Ort festgelegt, da aus dem
vorgelegten Auftrag, keine detaillierten Arbeitsaufträge ersichtlich
sind.
Das
Entgelt wird nach Pauschalen abgerechnet.Der Rechnungsbetrag beträgt
durchschnittlich 1.000 € und entspricht, da pauschal verrechnet,
ähnlich einem Gehalt für Bauhilfsarbeiten.Der ab Oktober 2006
bezogene Lohn aus nicht selbständiger Tätigkeit beträgt
vergleichbare 1.200 € brutto.
Arbeitsort
(Baustelle) wird vom Arbeitgeber vorgegeben.
Arbeitseinteilung
und Arbeitseinsatz auf der Baustelle erfolgen über Anordnung des
Auftraggebers.
Der
Bw. führt keine Stundenaufzeichnungen, Arbeitsprotokolle oder
Bautagebücher.
Der
Bw. seinerseits beschäftigt keine Arbeitnehmer, bzw. bedient sich bei der
Ausführung der Arbeiten keiner Hilfskräfte.
Das
zu verarbeitende Material wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Das
vom Bw. verwendete, selbst erworbene Werkzeug ist geringfügig.
Eine
Vertretungsmöglichkeit ist nicht
vorgesehen.
Aus dem Gesamtbild des vorliegenden,
insbesondere an Hand des Fragenkataloges ermittelten Sachverhaltes geht nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates eindeutig hervor, dass der Bw. nicht
ein Werk, sondern - wie ein Dienstnehmer - seine Arbeitskraft schuldet bzw. dass
der Bw. dem Willen des Auftraggebers in gleicher Weise unterworfen ist, wie dies
bei einem Dienstnehmer der Fall ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw. seinem
Arbeitgeber nur seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Inwieweit
sich die Art seiner Tätigkeit von jener eines Hilfsarbeiters eines mit
solchen Arbeiten befassten Unternehmens unterscheiden sollte, ist an Hand des
vorliegenden Sachverhaltes nicht zu erkennen. Der Umstand, dass der Bw. mehrere
Gewerbescheine besitzt, dass er sich zur Sozialversicherung der selbständig
Erwerbstätigen angemeldet hat und dass er beim zuständigen Finanzamt
um Vergabe einer Steuernummer angesucht hat, vermag daran nichts zu
ändern. Denn eine solche nach der Lebenserfahrung üblicherweise
auf ein Dienstverhältnis hindeutende Beschäftigung wird auch nicht
dadurch zu einer selbständigen Tätigkeit, dass die
Formalvoraussetzungen vorliegen, sind doch nach gängiger Rechtssprechung
für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis
nicht die vertraglichen Abmachungen maßgebend, sondern stets das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei
auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen
ist (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 25.10.1994,
90/14/0184, und vom 20.12.2000, 99/13/0223).
Dies wird auch die unmittelbar an die Ausstellung der
EU-Freizügigkeitsbestätigung erfolgte Beschäftigung als
Arbeitnehmer, des bisherigen Auftraggebers (G) bestätigt.
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die
Beschäftigung des Bw. (div. Bauhilfsarbeiten) nicht als selbständige,
sondern als nichtselbständige Tätigkeit zu qualifizieren
ist.
Eine solche Tätigkeit muss aber den oben zitierten
Vorschriften des AuslBG entsprechen, d.h. dass es sich dabei um eine -
bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2 iVm § 3 Abs.
2 AuslBG handelt.
Da der Bw. die erforderliche Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme für den Zeitraum April 2005 bis September 2006 (z.B.
Beschäftigungs-bewilligung) nicht nachgewiesen hat, folgt daraus, dass der
Bw. in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als
Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübt und auch nicht von einer
Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen werden kann. Die VO
(EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar.
Der Bw. hat demnach mangels Rechtmäßigkeit der
nichtselbständigen Beschäftigung keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
für seine in Polen lebenden Kinder von April 2005 bis September 2006. Ab
Oktober 2006 (= mit Erhalt der EU-Freizügigkeitsbestätigung) ist somit
der Bw. berechtigt, einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe zu
stellen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2861-W/06
- Stammnummer
- 27242
- Gültig
- 13.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF