Findok · Richtlinien
VB-0810
4. Strafbestimmungen
überholte Fassung (bis 05.05.2010)RichtlinieBMF-010311/0065-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0810
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 05.05.2010.
Wortlaut laut Findok
4. Strafbestimmungen
(1) Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Findok behandelten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 sind gemäß § 71 Abs. 1 Z 5 des Chemikaliengesetzes 1996 als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist ebenfalls strafbar.
(2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen solche Verstöße feststellen, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtgemeinschaftswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäß Art. 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(3) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0065-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0052-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27231
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 12)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 05.05.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF