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Findok · Richtlinien

VB-0810

2. Einfuhr

geltende FassungRichtlinie2026-0.056.842gilt ab 12.03.2026

Inhaltsverzeichnis der VB-0810

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhr 2.1. Anwendungszeitpunkt Geregelte(1) Ozonabbauende Stoffe sowie ProdukteErzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, unterliegen den Einfuhrverboten (Abschnitt 2.2.) und Einfuhrbeschränkungen (Abschnitt 2.3.) ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in das Zollgebiet der Union verbracht werden. Im Zusammenhang mit den Einfuhrbeschränkungen siehe jedoch auch Abschnitt 2.3. Abs. 2. (2) Die Verordnung (EU) Nr. 2024/590 stellt mitunter auf die "Einfuhr" und das "Inverkehrbringen" ab, wobei unter "Inverkehrbringen" die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union zu verstehen ist (vgl. Abschnitt 1.2. Nr. 5). Die "Einfuhr" umfasst neben der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auch die vorübergehende Verwahrung sowie die besonderen Verfahren gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (vgl. Abschnitt 1.2. Nr. 3). 2.2. Einfuhrverbote (1) Gemäß Artikel 154 Abs. 12 und Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EGEU) Nr. 10052024/2009590 ist die Einfuhr von geregelten der in Anhang I (Anlage 1) aufgeführten ozonabbauenden Stoffen oder von ProduktenErzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen, verboten. Dies gilt auch für Gebrauchtwaren oder Altgeräte, wie Kühlschränke, Klimaanlagen, Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge sowie für Ersatzteile, unabhängig davon, ob die Waren noch funktionstüchtig sind oder tatsächlich noch ozonabbauende Stoffe enthalten. Dieses Einfuhrverbot gilt nicht für Einfuhren von Erzeugnissen und Einrichtungen, sofern es sich um persönliche EffektenGebrauchsgegenstände handelt, oder für geregelteozonabbauende Stoffe oder ProdukteErzeugnisse und Einrichtungen, für die Einfuhrbeschränkungen deren Verwendung es Ausnahmen vom Einfuhrverbot (siehe Abschnitt 2.3.) bestehengibt. Hinweis: Das Verbot gilt auch für die besonderen Verfahren! (2) Sofern die Ausnahmeregelung für persönliche EffektenGebrauchsgegenstände Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7659" im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y793" anzugeben. (3) Die Einfuhr von in Anhang I (Anlage 1) aufgeführten ozonabbauenden Stoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, aus Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den für einen bestimmten nach dem Protokoll von Montreal kontrollierten Stoff geltenden Bestimmungen des Protokolls nicht zugestimmt haben, ist gemäß Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 verboten. (4) Sofern es sich um Waren handelt, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 fallen, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y792" anzugeben. 2.3. EinfuhrbeschränkungenAusnahmen vom Einfuhrverbot (1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 lit. a) bis j) der Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EGEU) Nr. 10052024/2009590 gilt das Einfuhrverbot für geregelteozonabbauende Stoffe oder ProdukteErzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen (Abschnitt 2.12.2.) nicht für die Einfuhr von a)geregeltenozonabbauenden Stoffen für diezur Verwendung zu Labor- und Analysezweckenals Ausgangsstoff gemäß Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590; undSofern diese Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y786" anzugeben. b)geregeltenozonabbauenden Stoffen für diezur Verwendung als AusgangsstoffeVerarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590; Sofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y787" anzugeben. c)geregeltenozonabbauenden Stoffen zur Verwendung für die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffewesentliche Labor- und Analysezwecke gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590; Sofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y791" anzugeben. d)geregeltenozonabbauenden Stoffen zum Zwecke der Zerstörung nachmit den in Artikel 2220 Absatz 26 der Verordnung (EGEU) Nr. 10052024/2009590 genannten Technologien; Sofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y790" anzugeben. e)teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen bisozonabbauenden Stoffen zum 31. Dezember 2019, die für ein Umverpacken und eine nachfolgende Wiederausfuhr bis spätestens 31. Dezember des darauf folgenden Kalenderjahres an eine Vertragspartei bestimmt sind,Zweck der Aufarbeitung mit den in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 der dergenannten Technologien; Verbrauch oder die Einfuhr des betreffendenSofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y790" teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffs nicht verboten ist,anzugeben. f)Methylbromid für die Verwendung in Notfällen gemäß Artikel 12 Absatz 310 der Verordnung (EGEU) Nr. 10052024/2009590 oder bis zum 31. Dezember 2014 für das Umverpacken und die nachfolgende Wiederausfuhr zu Quarantänezwecken oder für die Behandlung vor dem Transport, sofern die Wiederausfuhr im Einfuhrjahr erfolgt,; Hinweis: Es ist derzeit kein Dokumentenartencode für die Ausnahme von lit f) vorhanden. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung erfordert eine Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission. g)zurückgewonnenen, rezyklierten undoder aufgearbeiteten Halonen, unter der Voraussetzung, dass sie nur für die in Artikel 139 Absatz 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 10052024/2009590 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen eingeführt werden, denen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat; Sofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y788" anzugeben. h)Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen, zum Zwecke der Zerstörung, soweit anwendbar, nach den in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 genannten Technologien, iHinweis):Produkten und Einrichtungen Halone dürfen nur von Unternehmen, denen die geregelte Stoffezuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Genehmigung für Labor- und Analysezwecke gemäß die Lagerung von HalonenArtikel 10 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 enthalten oder für ihre Funktion benötigenkritische Verwendungszwecke erteilt hat, in der Union in Verkehr gebracht werden! In Österreich ist die zuständige Behörde das BMLUK, Abteilung V/5. jh)ProduktenErzeugnissen und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion für kritische Verwendungszwecke gemäßdie in Artikel 139 Absatz 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 10052024/2009590 enthalten oder für ihre Funktion benötigengenannten kritischen Verwendungszwecke von Halonen abhängt; Sofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, sowieist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y789" anzugeben. i)Erzeugnissen und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, zum Zweck der Zerstörung, gegebenenfalls mit den in Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 genannten Technologien; Sofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y790" anzugeben. kj)ProduktenErzeugnisse und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffeozonabbauende Stoffe enthalten, oder deren Inverkehrbringen gemäßFunktion für die in Artikel 11 Absatz 58 der Verordnung (EGEU) Nr. 10052024/2009590 genehmigt wurdegenannten wesentlichen Labor- und Analysezwecke von diesen Stoffen abhängt. Sofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y791" anzugeben. (2) Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die in Absatz 1 genannten Einfuhren eine von der Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 erteilte gültige Lizenz vorzulegen. Die erteilte gültige Lizenz ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit Dokumentenartencode "L100" anzugeben. Hinweis(2) Für die Einfuhr von geregelten Stoffen oder Produkten und Einrichtungen zu den in Abs. 2 genannten Zwecken ist eine Einfuhrlizenz (ODS-Lizenz) der Europäischen Kommission: (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "L100") erforderlich. Diese Einfuhrlizenz wird ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt. Aus dem ODS-Lizenzierungssystem (Abschnitt 1.141.3.) erstellte Ausdrucke sind nicht gültig. Ausgenommen vom Erfordernis einer Einfuhrlizenz sind Einfuhren zum Versand durch das Zollgebiet der Union oder Einfuhren im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung, im Rahmen des Zolllagerverfahrens oder zur Verbringung in eine Freizone, sofern die geregelten Stoffe oder Produkte und Einrichtungen nicht länger als 45 Tage im Zollgebiet der Union bleiben und anschließend nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, zerstört oder umgewandelt werden (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7659"). (3) Die Einfuhrlizenz (ODS-Lizenz) der Europäischen Kommission (Dokumentenartencode im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "L100"), die elektronisch erteilt wird, bildet eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Nummer der Einfuhrlizenz muss im in Feld 44 der Zollanmeldung gemeinsam mit dem Dokumentenartencode "L100" eingetragen werden. (4) Die Zollämter habenDas Zollamt hat folgende Prüfungsaufgaben: Anhand des elektronischen ODS-Lizenzregisters ist zu prüfen, ob die in Feld 44 der Anmeldung (SAD) mit dem Dokumentenartencode "L100" erklärte Einfuhrlizenz gültig ist: https://webgate.ec.europa.euods-licensing.ec.europa.eu/ods2/public/licence/status/?locale=de. Die Daten der Einfuhrlizenz sind mit den Angaben in der Anmeldung (SAD) abzugleichen. Nach Abschluss der Zollabfertigung muss die Lizenz im ODS-Lizenzierungssystem abgeschlossen werden (Angabe von Abfertigungsdatum, Menge der Gesamtnettomasse, Versandbezugsnummer/MRN, allfällige Anmerkungen der Zollstelle). Details zur Vorgangsweise bei der zollamtlichen Prüfung sind in dem von der Kommission aufgelegten Handbuch für Zollstellen (siehe https://circabc.europa.eu/sd/a/e3dfb9bc-1f08-49a2-9bc7-38d100f4a99b/Customs Manual DE v1.0) enthalten. 2.4. Bedingungen für die Ausnahmen bei der Einfuhr (1) Gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590, ist die Einfuhr von leeren, vollständig oder teilweise befüllten Einwegbehältern (Anmerkung: nicht wieder auffüllbare Behälter) für ozonabbauende Stoffe, mit Ausnahme der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 genannten Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken, verboten. Solche Behälter dürfen nur zur späteren Entsorgung gelagert oder befördert werden. Dies gilt für: a) Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden können, ohne dass sie zu diesem Zweck umgearbeitet werden, und b) Behälter, die wieder aufgefüllt werden könnten, aber eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, ohne dass Vorkehrungen für ihre Rückgabe zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden. Die unter Buchstabe a) genannten verbotenen Einwegbehälter werden von den Zollbehörden oder den Marktüberwachungsbehörden eingezogen, beschlagnahmt oder zur Entsorgung durch Zerstörung vom Markt genommen. Es ist verboten, Einwegbehälter wiederauszuführen, die gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 verboten sind. Unternehmen, die wiederbefüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe in Verkehr bringen, müssen eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis darüber umfasst, dass verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe dieser Behälter zum Zwecke der Wiederauffüllung getroffen wurden, wobei insbesondere die einschlägigen Akteure, ihre vorgeschriebenen Verpflichtungen und die entsprechenden logistischen Modalitäten aufgeführt werden. Diese Vorkehrungen sind für die Vertreiber von wiederbefüllbaren Behältern für ozonabbauende Stoffe für Endverbraucher verbindlich zu machen. Sofern es sich um wiederbefüllbare Behälter handelt, die von einer Konformitätserklärung begleitet sind, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "C701" anzugeben. Sofern es sich um Einwegbehälter mit ozonabbauenden Stoffen zur Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken handelt, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y791" anzugeben. Sofern es sich um Behälter handelt, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2024/590 fallen ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y784" anzugeben. (2) Das Inverkehrbringen ozonabbauender Stoffe ist verboten, sofern nicht die Hersteller oder Einführer der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nachweisen, dass jegliches Trifluormethan, das als Nebenprodukt während des Herstellungsprozesses der ozonabbauenden Stoffe, einschließlich der Herstellung von Ausgangsstoffen für die Produktion dieser Stoffe, anfällt, unter Einsatz der besten verfügbaren Technologien zerstört oder für eine spätere Verwendung rückgewonnen wurde. Zur Nachweisführung stellen die Hersteller und Einführer eine Konformitätserklärung aus und fügen begleitende Unterlagen bei, in denen a) die Herkunft der in Verkehr zu bringenden ozonabbauenden Stoffe festgestellt wird; b) die Produktionsanlage der in Verkehr zu bringenden ozonabbauenden Stoffe angegeben wird, einschließlich der Angabe der Ursprungsanlagen aller Vorläuferstoffe, bei denen im Zuge der Herstellung der in Verkehr zu bringenden ozonabbauenden Stoffe Chlordifluormethan (R-22) entsteht; c) die Verfügbarkeit und der Betrieb der emissionsmindernden Technologie in Ursprungsanlagen nachgewiesen werden, die der vom UNFCCC genehmigten Basismethodik AM0001 für die Verbrennung von Trifluormethan-Abfallströmen gleichwertig sind, oder nachgewiesen wird, mit welcher Abscheidungs- und Zerstörungsmethode sichergestellt wurde, dass die Trifluormethanemissionen gemäß den Anforderungen des Protokolls zerstört werden; d) alle zusätzlichen Informationen zur leichteren Rückverfolgung der ozonabbauenden Stoffe vor der Einfuhr dokumentiert werden. Die Hersteller und Einführer müssen die Konformitätserklärung und die begleitenden Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Inverkehrbringen aufbewahren und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen. Für das Vorhandensein einer Konformitätserklärung ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y795" anzugeben. Hinweis: Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 ist das Vorhandensein einer Konformitätserklärung nur für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr notwendig. (3) In Anhang I (Anlage 1) der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 aufgeführte ozonabbauende Stoffe, die als Ausgangsstoffe, als Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke oder zum Zwecke der Zerstörung oder Aufarbeitung im Sinne der Artikel 6, 7, 8 bzw. 12 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Behälter mit ozonabbauenden Stoffen die für die in den Artikeln 6, 7, 8 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, auf der deutlich angegeben ist, dass die Stoffe nur für den betreffenden Zweck verwendet werden dürfen. Wenn solche Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden müssen, ist dieser Hinweis in die in jener Verordnung genannte Kennzeichnung aufzunehmen. Die Erfüllung der Kennzeichnungspflicht ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y796" anzugeben. 2.5. Verpflichtende Angaben in der Zollanmeldung (1) Gemäß Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 müssen in der Zollanmeldung folgende Angaben übermittelt werden: a) Registriernummer im Lizenzvergabesystem (ODS-System); Die Registriernummer im ODS ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y797" anzugeben. b) die Nummer der Einfuhrlizenz gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590; Die Nummer der Einfuhrlizenz ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "L100" anzugeben. c) Eigenmasse des ozonabbauenden Stoffs, auch wenn er in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist (in kg); Die Eigenmasse ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y798" anzugeben. d) Eigenmasse multipliziert mit dem Ozonabbaupotenzial des ozonabbauenden Stoffs, auch wenn er in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist (in kg). Das Ozonabbaupotenzial ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y799" anzugeben Hinweis: Sofern es sich um Waren handelt, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 fallen, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y792" anzugeben. 2.6. Verfahren (1) Bei Beanstandungen ist nach der Arbeitsrichtlinie Marktüberwachung (VB-0720) vorzugehen. Zuständige Marktüberwachungsbehörde ist gemäß § 57 Abs. 1 Chemikaliengesetz 1996 die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann. (2) Die Zollbehörde hat gemäß Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 gemeinsam mit der Marktüberwachungsbehörde die festgelegten Verbote und sonstigen Beschränkungen in Bezug auf die Einfuhr durchzusetzen. (3) Ozonabbauende Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen, die nach dieser Verordnung verboten sind, werden von den Zollbehörden zur Entsorgung gemäß den Artikeln 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) eingezogen oder beschlagnahmt, oder die Zollbehörden unterrichten die zuständigen Behörden, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden ozonabbauenden Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen zu ihrer Entsorgung eingezogen oder beschlagnahmt werden. Die Marktüberwachungsbehörden nehmen solche Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen zudem gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 vom Markt oder rufen sie zurück. Hinweis: Die Wiederausfuhr von ozonabbauenden Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 nicht entsprechen, ist verboten. (4) Die Zollbehörde hat gemäß § 57 Abs. 6 Chemikaliengesetz 1996 die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 sowie für die Vollziehung des Chemikalien-Gesetzes 1996 erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen. (5) Die Kontaktstelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, Abteilung V/5-Chemiepolitik und Biozide. Ansprechperson: Mag. Dr. Paul Krajnik, E-Mail: Paul.Krajnik@bmluk.gv.at Mehr Informationen finden sie unter https://www.bmluk.gv.at/ministerium/aufgaben-struktur/personaleinteilung.html 2.42.7. Zolltarif und Codierungen in e-zoll (1) Die in diesem Abschnitt behandelten BeschränkungenEinfuhrverbote und -beschränkungen für Einfuhren von ozonabbauenden Stoffen und von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sind im Zolltarif wie folgt gekennzeichnet:mit der TARIC-Maßnahme "726" enthalten. Auf der Website der Europäischen Kommission können in der TARIC-Datenbank die zu codierenden Bedingungen zu den nachstehenden KN-Codes abgefragt werden. die Beschränkungen für geregelte Stoffe (Abschnitt 1.1.) mit der Maßnahme "VB-0810: Schutz der Ozonschicht - geregelte Stoffe" (VuB-Code "0810"). die Beschränkungen für Produkte und Einrichtungen (Abschnitt 1.2.) und für Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten (Abschnitt 1.3.) mit der Maßnahme "VB-0810a: Schutz der Ozonschicht - Erzeugnisse " (VuB-Code "081O"). (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zollim elektronischen Abfertigungssystem stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten | Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) | Beschreibung (KURZ_BESCHR) | Hinweise | L100 | EinfuhrlizenzEinfuhrlizenz "ozonabbauende Stoffe" (Ozonschicht), von der Kommission erteilt "geregelte Stoffe" (Ozonschicht), von der Kommission erteilt | Siehe Abschnitt 2.3. | C701 | Wiederbefüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590, denen eine Konformitätserklärung beiliegt, die einen Nachweis über verbindliche Regelungen für die Rückgabe der Behälter zum Zwecke der Wiederbefüllung nach Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 enthält. | Die angegebenen Behälter für ODS sind nachfüllbar. Diese Bescheinigung muss für Stoffe (außer wenn die Befreiung für Laborzwecke beansprucht und der Dokumentenartencode Y791 deklariert wird), und auch für leere Behälter angegeben werden. Siehe Abschnitt 2.4. Abs. 1 | Y784 | Behälter die nicht vom Einfuhrverbot der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 erfasst sind | Dies betrifft Behälter, die nicht für ODS ausgelegt sind und daher nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Diese Bescheinigung wird nur für leere Behälter verwendet Siehe Abschnitt 2.4. Abs. 1 | Y786 | Ausnahme des Verbots für ozonabbauende Stoffe als Ausgangsstoff nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 | Siehe Abschnitt 2.3. Buchstabe a) | Y787 | Ausnahme des Verbots für ozonabbauende Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 | Siehe Abschnitt 2.3. Buchstabe b) | Y788 | Ausnahme vom Verbot für zurückgewonnene, rezyklierte oder aufgearbeitete Halone, die für kritische Verwendungszwecke nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 eingesetzt werden, mit Vorlage der benötigten Bescheinigung nach Artikel 17 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 | Siehe Abschnitt 2.3. Buchstabe g) | Y789 | Ausnahmen vom Verbot für Produkte und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktionieren nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 von Halonen abhängt | Siehe Abschnitt 2.3. Buchstabe h) | Y790 | Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende Stoffe und Erzeugnissen und Einrichtungen, die zur Zerstörung oder Aufarbeitung nach Artikel 12 und Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 bestimmt sind | Siehe Abschnitt 2.3. Buchstabe d) e) und i) | Y791 | Ausnahme des Verbots für ozonabbauende Stoffe und Erzeugnisse und Einrichtungen zur Verwendung für wesentliche Labor- und Analysezwecke nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 | Siehe Abschnitt 2.3. Buchstabe c) und j) | Y902Y792 | AndereStoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2024/590Güter fallen als die in den OZ-Fußnoten zu der Maßnahme beschriebenen (= die angemeldeten Waren sind nicht in der Liste zum Schutz der Ozonschicht enthalten) | CodierungSiehe einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.12.2., Absatz 4 Abschnitt 1.2. und Abschnitt 1.3. | Y793 | Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, oder für ihre Funktion benötigen, sofern es sich um persönliche Gebrauchsgegenstände handelt | Siehe Abschnitt 2.2. | 7659Y795 | AusnahmeWaren, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590von eingeführt werden VuB 0810 (Schutz der Ozonschicht) | CodierungDie angemeldeten Waren fallen unter die ODS-Bestimmungen, aber die Einfuhr erfolgt unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß Artikel von15 Abs. 4 der Ausnahmen siehe Abschnitt 2.2Verordnung (EU) Nr. 2024/590 . Dies bedeutet, dass der Einführer nachgewiesen hat, dass sämtliches Trifluorethan, das als Nebenprodukt bei der Herstellung des angemeldeten Produkts angefallen ist, zerstört oder zurückgewonnen wurde.und Abschnitt 2.3. | Y796 | Behälter, die gemäß Artikel 15 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 gekennzeichnet sind und die ozonabbauende Stoffe für die in den Artikeln 6, 7, 8 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 genannten Verwendungen enthalten | Siehe Abschnitt 2.4. Abs. 3 | Y797 | Registrierungsnummer des Lizenzsystems gemäß Artikel 17 Abs. 3 lit. (a) der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 | In der Zollanmeldung ist die Registrierungsnummer des Lizenzsystems gemäß Artikel 17 Abs. 3 lit. (a) der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 anzugeben. Siehe Abschnitt 2.5. Buchstabe a) | Y798 | Angabe der Nettomasse der ozonabbauenden Stoffe, wenn diese in Produkten und Geräten enthalten sind | Der Einführer oder der Anmelder muss die Nettomasse der ozonabbauenden Stoffe angeben, wenn diese in Produkten und Geräten enthalten sind. Diese Information wird in dem entsprechenden Datenelement der Zollanmeldung angegeben. Siehe Abschnitt 2.5. Buchstabe c) | Y799 | Nettomasse des ODS multipliziert mit dem Ozonabbaupotenzial des ozonabbauenden Stoffs, auch wenn er in Produkten und Geräten enthalten ist | Der Anmelder muss die Menge angeben, die sich aus der Multiplikation der Nettomasse des ODS, mit dem Ozonabbaupotenzial des Stoffes ergibt. Das Ergebnis wird in dem entsprechenden Datenelement der Zollanmeldung angegeben. Siehe Abschnitt 2.5. Buchstabe d) 2.52.8. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.

Normen und Schlagworte

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Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.056.842
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0052-IV/8/2007
Stammnummer
27231
Enthalten in Fassung
12 (geltend: 12)
Gültig
12.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF