Findok · Richtlinien
VB-0810
3. Ausfuhr
geltende FassungRichtlinie2026-0.056.842gilt ab 12.03.2026
Inhaltsverzeichnis der VB-0810
Wortlaut laut Findok
3. Ausfuhr
3.1. Anwendungszeitpunkt
Als "Ausfuhr" gilt die Verbringung von Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen aus dem Zollgebiet der Union.
die Verbringung von geregelten Stoffen sowie von Produkten und Einrichtungen, die als Unionswaren gelten, aus dem Zollgebiet der Union oder
die Wiederausfuhr von geregelten Stoffen sowie von Produkten und Einrichtungen, wenn sie als Nichtunionswaren gelten.
Im Zusammenhang mit den Ausfuhrbeschränkungen siehe jedoch auch Abschnitt 3.3. Abs. 2.
3.2. Ausfuhrverbote
(1) Gemäß Artikel 174 Abs. 12 und Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EGEU) Nr. 10052024/2009590 ist die Ausfuhr von geregelten der in Anhang I (Anlage 1) aufgeführten ozonabbauenden Stoffen oderund von ProduktenErzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen, verboten. DiesDieses Ausfuhrverbot gilt nicht gilt auch für Gebrauchtwaren oder Altgeräte, wie Kühlschränke, Klimaanlagen, Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge sowie für Ersatzteile, unabhängig davon, ob die Waren noch funktionstüchtig sind oder tatsächlich noch ozonabbauende Stoffe enthalten. Dieses Ausfuhrverbot gilt nicht
für Ausfuhren, sofern es sich bei den Erzeugnissen und Einrichtungen um persönliche EffektenGebrauchsgegenstände handelt, oder
für geregelteozonabbauende Stoffe oder ProdukteErzeugnisse und Einrichtungen, für die Ausfuhrbeschränkungenderen Verwendung es Ausnahmen vom Ausfuhrverbot (siehe Abschnitt 3.3.) bestehengibt.
(2) Sofern die Ausnahmeregelung für persönliche EffektenGebrauchsgegenstände Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y793" bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7659" DE 1204 002 000 anzugeben.
(3) Die Ausfuhr von in Anhang I (Anlage 1) aufgeführten ozonabbauenden Stoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den für einen bestimmten nach dem Protokoll von Montreal kontrollierten Stoff geltenden Bestimmungen des Protokolls nicht zugestimmt haben, ist gemäß Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 verboten.
(4) Sofern es sich um Waren handelt, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 fallen, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y792" im DE 1204 002 000 anzugeben.
3.3. Ausfuhrbeschränkungen
(1) Gemäß Artikel 1714 Abs. 2 und Abs. 31 der Verordnung (EGEU) Nr. 10052024/2009590 gilt das Ausfuhrverbot für geregelteozonabbauende Stoffe oder ProdukteErzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder für ihre Funktion benötigen (Abschnitt 3.13.2.), nicht für die Ausfuhr von
a)geregeltenozonabbauenden Stoffen zur Verwendung für die in Artikel 108 der Verordnung (EGEU) Nr. 10052024/2009590 genannte n wesentlichen Labor- und Analysezwecke;
Sofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y791" im DE 1204 002 000 anzugeben.
b)geregeltenozonabbauenden Stoffen zur Verwendung als Ausgangsstoff gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590;
Sofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, die alsist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y786" im DE 1204 002 000 Ausgangsstoffe verwendet werden,anzugeben.
c)geregeltenozonabbauenden Stoffen, die zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe verwendetgemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590;
werdenSofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y787" im DE 1204 002 000 anzugeben.
d)Produkten und Einrichtungen, welcheungebrauchten oder aufgearbeiteten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe für andere als die nachunter Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 hergestellten oderden Buchstaben a) nachund Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h oder i der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009b) eingeführten geregelten Stoffe enthalten odergenannten Verwendungszwecke, außer zur Zerstörung;
für ihre Funktion benötigenSofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y794" im DE 1204 002 000 anzugeben.
e)zurückgewonnenen, rezyklierten oder aufgearbeiteten Halonen, die für die in Artikel 139 Absatz 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 10052024/2009590 genannten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen gelagert werden, denen die zuständige Behörde einesdes betroffenen Mitgliedstaats eine Genehmigung erteilt hat, und Produkten und Einrichtungen,für die HaloneLagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke enthalten odererteilt hat;
für ihre Funktion benötigenSofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y788" im DE 1204 002 000 anzugeben.
f)ungebrauchten oder aufgearbeiteten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für andere Zwecke als zur Zerstörung,
g)Methylbromid bis zum 31. Dezember 2014, das für Quarantänezwecke und Behandlungen vor dem Transport wieder ausgeführt wird,
hf)Dosier-InhalatorenErzeugnissen und Einrichtungen, die mit Hilfe von Fluorchlorkohlenwasserstoff hergestellt werden,Halone enthalten oder deren Verwendung auf der Grundlage vonFunktion für die in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 20372024/2000590 genehmigt worden genannten kritischen Verwendungszwecke von Halonen abhängt;
Sofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist, im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y789" im DE 1204 002 000sowie anzugeben.
ig)teilhalogenierten FluorchlorkohlenwasserstoffenErzeugnissen und Einrichtungen, deren Ausfuhr die Europäische Kommission genehmigt hat weil nachgewiesen wurdeozonabbauende Stoffe enthalten, dass eindie gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 Ausfuhrverbot angesichts des wirtschaftlichen Wertes und dereingeführt werden oder zu ihrem Funktionieren benötigen.
voraussichtlichen Restlebensdauer der Ware eine unangemessenSofern diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y791" im DE 1204 002 000 hohe Belastung für den Ausführer darstellen würdeanzugeben.
(2) Für die Ausfuhr von geregeltenozonabbauenden Stoffen oder ProduktenErzeugnissen und Einrichtungen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken ist eine Ausfuhrlizenz der Europäischen Kommission (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "E013") erforderlich. Diese Ausfuhrlizenz wird ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt. Aus dem ODS-Lizenzierungssystem (Abschnitt 1.141.3.) erstellte Ausdrucke sind nicht gültig.
Die Ausfuhrlizenz, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "E013" im DE 1203 002 000 anzugeben.
(3) Ausgenommen vom Erfordernis einer Ausfuhrlizenz sind gemäß Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 Wiederausfuhren nach einer vorübergehenden Verwahrung.
Wiederausfuhren im Anschluss an den Versand durch das Zollgebiet der Union oder
Wiederausfuhren
nach einer vorübergehenden Verwahrung,
nach einem Zolllagerverfahren oder
aus einer Freizone,
sofern dieSofern es sich um eine Wiederausfuhr der geregelten Stoffe oder der Produkte und Einrichtungen nicht später als 45 Tage nach der Einfuhr erfolgteiner vorübergehenden Verwahrung handelt, ist im elektronischen Abfertigungssystem (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7659Y792") im DE 1204 002 000 anzugeben.
(34) Die Ausfuhrlizenz der Europäischen Kommission (Dokumentenartencode im elektronischen Abfertigungssystem (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "E013") im DE 1203 002 000), die elektronisch erteilt wird, bildet eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Nummer der Ausfuhrlizenz muss im Feld 44in der Zollanmeldung gemeinsam mit dem Dokumentenartencode "E013" eingetragen werden.
(45) Die Zollämter habenDas Zollamt hat folgende Prüfungsaufgaben:
Anhand des elektronischen ODS-Lizenzregisters ist zu prüfen, ob die in Feld 44DE 1203 002 000 der Anmeldung (SAD) mit dem Dokumentenartencode "E013" erklärte Ausfuhrlizenz gültig ist: https://webgate.ec.europa.euods-licensing.ec.europa.eu/ods2/public/licence/status/?locale=de.
Die Daten der Ausfuhrlizenz sind mit den Angaben in der Anmeldung (SAD) abzugleichen.
Nach Abschluss der Zollabfertigung muss die Lizenz im ODS-Lizenzierungssystem abgeschlossen werden (Angabe von Abfertigungsdatum, Menge der Gesamtnettomasse, Versandbezugsnummer/MRN, allfällige Anmerkungen der Zollstelle).
Details zur Vorgangsweise bei der zollamtlichen Prüfung sind in dem von der Kommission aufgelegten Handbuch für Zollstellen (siehe https://circabc.europa.eu/sd/a/e3dfb9bc-1f08-49a2-9bc7-38d100f4a99b/Customs Manual DE v1.0) enthalten.
3.4. Bedingungen für die Ausnahme bei der Ausfuhr
(1) Gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590, ist die Ausfuhr von leeren, vollständig oder teilweise befüllten Einwegbehältern (Anmerkung: nicht wieder auffüllbare Behälter) für ozonabbauende Stoffe, mit Ausnahme der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 genannten Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken, verboten. Solche Behälter dürfen nur zur späteren Entsorgung gelagert oder befördert werden.
Dies gilt für:
a) Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden können, ohne dass sie zu diesem Zweck umgearbeitet werden, und
b) Behälter, die wieder aufgefüllt werden könnten, aber eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, ohne dass Vorkehrungen für ihre Rückgabe zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden.
Die unter Buchstabe a) genannten verbotenen Einwegbehälter werden von den Zollbehörden oder den Marktüberwachungsbehörden eingezogen, beschlagnahmt oder zur Entsorgung durch Zerstörung vom Markt genommen oder zurückgerufen. Es ist verboten, Einwegbehälter wiederauszuführen, die gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 verboten sind.
Sofern es sich um wiederbefüllbare Behälter handelt, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y785" im DE 1204 002 000 anzugeben.
Sofern es sich um Behälter handelt, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2024/590 fallen ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y784" im DE 1204 002 000 anzugeben.
3.5. Verpflichtende Angaben in der Zollanmeldung
Gemäß Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 müssen in der Zollanmeldung folgende Angaben übermittelt werden:
a) Registriernummer im Lizenzvergabesystem (ODS-System);
Die Registriernummer im ODS ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y797" im DE 1204 002 000 anzugeben.
b) die Nummer der Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590;
Die Nummer der Ausfuhrlizenz ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "E013" im DE 1203 002 000 anzugeben.
c) Eigenmasse des ozonabbauenden Stoffs, auch wenn er in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist (in kg);
Die Eigenmasse ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y798" im DE 1204 002 000 anzugeben.
d) Eigenmasse multipliziert mit dem Ozonabbaupotenzial des ozonabbauenden Stoffs, auch wenn er in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist (in kg).
Das Ozonabbaupotenzial ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y799" im DE 1204 002 000 anzugeben.
Hinweis: Sofern es sich um Waren handelt, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 fallen, ist im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y792" im DE 1204 002 000 anzugeben.
3.6. Verfahren
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 2024/590 legt Auflagen für die "Ausfuhr" fest, wobei darunter die Verbringung von Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen aus dem Zollgebiet der Union zu verstehen ist (vgl. Abschnitt 1.2. Nr. 4).
(2) Die Ausfuhrverbote und -beschränkungen sind daher bei der Ausfuhr zu beachten, wobei bei Beanstandungen die betroffenen Waren zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung gemäß § 29 ZollR-DG zu beschlagnahmen sind. Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen (siehe auch Abschnitt 4.)
(3) Die Zollbehörde hat gemäß Artikel 57 Abs. 6 Chemikaliengesetz 1996 die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 sowie für die Vollziehung des Chemikalien-Gesetzes 1996 erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen.
(4) Die Kontaktstelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft- Abteilung V/5-Chemiepolitik und Biozide.
Ansprechperson:
Mag. Dr. Paul Krajnik, E-Mail: Paul.Krajnik@bmluk.gv.at
Mehr Informationen finden sie unter https://www.bmluk.gv.at/ministerium/aufgaben-struktur/personaleinteilung.html
3.43.7. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten BeschränkungenAusfuhrverbote und -beschränkungen für Ausfuhren von ozonabbauenden Stoffen und von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sind im Zolltarif wie folgt gekennzeichnet:mit der TARIC-Maßnahme "725" enthalten. Auf der Website der Europäischen Kommission können in der TARIC-Datenbank die zu codierenden Bedingungen zu den nachstehenden KN-Codes abgefragt werden.
die Beschränkungen für geregelte Stoffe (Abschnitt 1.1.) mit der Maßnahme "VB-0810: Schutz der Ozonschicht - geregelte Stoffe" (VuB-Code "0810").
die Beschränkungen für Produkte und Einrichtungen (Abschnitt 1.2.) und für Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten (Abschnitt 1.3.) mit der Maßnahme "VB-0810a: Schutz der Ozonschicht - Erzeugnisse " (VuB-Code "0810").
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zollim elektronischen Abfertigungssystem stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
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DokumentenDokumenten-artencode
-(Datenelement in ACCS)artencode
(BESCH_ART_CODE)
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Beschreibung
(KURZ_BESCHR)
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Hinweise
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E013E013
(DE 1203 002 000)
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VonVon der Kommission für "ozonabbauende Stoffe" (Ozon) erteilte Ausfuhrlizenz der Kommission für "geregelte Stoffe" (Ozon) erteilte Ausfuhrlizenz
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Siehe Abschnitt 3.3..
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Y784
(DE 1204 002 000)
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Behälter die nicht vom Ausfuhrverbot der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 erfasst sind
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Dies betrifft Behälter, die nicht für ODS ausgelegt sind und daher nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
Diese Bescheinigung wird nur für leere Behälter verwendet
Siehe Abschnitt 3.4. Abs. 1
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Y785
(DE 1204 002 000)
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Wiederbefüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590, begleitet von einer Konformitätserklärung, die einen Nachweis über verbindliche Regelungen für die Rückgabe der Behälter zum Zwecke der Wiederbefüllung nach Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 enthält.
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Der deklarierte Behälter ist für ODS, er ist nachfüllbar, und ihm ist eine Konformitätserklärung nach Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 beigefügt.
Dies gilt sowohl für Stoffe als auch für leere Behälter.
Siehe Abschnitt 3.4. Abs. 1
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Y786
(DE 1204 002 000)
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Ausnahme des Verbots für ozonabbauende Stoffe als Ausgangsstoff nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590
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Siehe Abschnitt 3.3. Buchstabe b)
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Y787
(DE 1204 002 000)
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Ausnahme des Verbots für ozonabbauende Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590
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Siehe Abschnitt 3.3. Buchstabe c)
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Y788
(DE 1204 002 000)
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Ausnahme vom Verbot für zurückgewonnene, rezyklierte oder aufgearbeitete Halone, die für kritische Verwendungszwecke nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 eingesetzt werden, mit Vorlage der benötigten Bescheinigung nach Artikel 17 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590
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Siehe Abschnitt 3.3. Buchstabe e)
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Y789
(DE 1204 002 000)
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Ausnahmen vom Verbot für Produkte und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktionieren nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 von Halonen abhängt
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Siehe Abschnitt 3.3. Buchstabe f)
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Y791
(DE 1204 002 000)
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Ausnahme des Verbots für ozonabbauende Stoffe und Erzeugnisse und Einrichtungen zur Verwendung für wesentliche Labor- und Analysezwecke nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590
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Siehe Abschnitt 3.3. Buchstabe a)
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Y902AndereY792
(DE 1204 002 000) Güter als die in den OZ-Fußnoten zu der Maßnahme beschriebenen (= die angemeldeten Waren sind nicht in der Liste zum Schutz der Ozonschicht enthalten)
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AndereCodierungY792Stoffe
(DE 1204 002 000), Erzeugnisse und Einrichtungen die nicht in den Anwendungsbereich der Güter als die in den OZ-Fußnoten zueiner Nichterfassung von der Maßnahme beschriebenenBeschränkung (= die angemeldeten Waren sind nicht in der Liste zum Schutz der Ozonschicht enthalten)ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.1Verordnung (EU) Nr. 2024/590, fallenAbschnitt 1.2. und Abschnitt 1.3.
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CodierungStoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen die nicht in den Anwendungsbereich derSiehe einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.1Verordnung (EU) NrAbschnitt 3.2. 2024/590, fallenAbsatz 4Abschnitt 1.2. und Abschnitt 1.3.
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Y793
(DE 1204 002 000)
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Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, oder für ihre Funktion benötigen, sofern es sich um persönliche Gebrauchsgegenstände handelt
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Siehe Abschnitt 3.2.
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Y794
(DE 1204 002 000)
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Befreiung vom Ausfuhrverbot für ungebrauchte oder aufgearbeitete teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungszwecke, außer zur Zerstörung
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Siehe Abschnitt 3.3. Buchstabe d)
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7659AusnahmeY797
(DE 1204 002 000) von VuB 0810 (Schutz der Ozonschicht)
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AusnahmeY797Registrierungsnummer
(DE 1204 002 000 des Lizenzsystems gemäß Artikel17 Abs. 3 lit. (a) der von VuB 0810 (Schutz der Ozonschicht)Verordnung (EU) Nr. 2024/590
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Der Anmelder oder der Ausführer gibt in der Zollanmeldung die Registrierungsnummer des Lizenzsystems gemäß Artikel17 Abs. 3 lit. (a) der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 an.
CodierungSiehe von Ausnahmen siehe Abschnitt 3.23.5. Buchstabe a)und Abschnitt 3.3.
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Y798
(DE 1204 002 000)
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Angabe der Nettomasse der ozonabbauenden Stoffe, wenn diese in Produkten und Geräten enthalten sind
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Der Anmelder oder der Ausführer muss die Nettomasse der ozonabbauenden Stoffe angeben, wenn diese in Produkten und Geräten enthalten sind.
Siehe Abschnitt 3.5. Buchstabe c)
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Y799
(DE 1204 002 000)
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Nettomasse des ODS multipliziert mit dem Ozonabbaupotenzial des ozonabbauenden Stoffs, auch wenn er in Produkten und Geräten enthalten ist
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Der Anmelder muss die Menge angeben, die sich aus der Multiplikation der Nettomasse des ODS mit dem Ozonabbaupotenzial des Stoffes ergibt.
Siehe Abschnitt 3.5. Buchstabe d)
3.53.8. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr
Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 VO 2024/590, ABl. L 2024/590 vom 20.02.2024
- Art. 14 Abs. 1 VO 2024/590, ABl. L 2024/590 vom 20.02.2024
- Art. 14 Abs. 3 VO 2024/590, ABl. L 2024/590 vom 20.02.2024
- Art. 15 Abs. 1 VO 2024/590, ABl. L 2024/590 vom 20.02.2024
- Art. 8 VO 2024/590, ABl. L 2024/590 vom 20.02.2024
- Art. 17 Abs. 3 VO 2024/590, ABl. L 2024/590 vom 20.02.2024
- VO 2024/590, ABl. L 2024/590 vom 20.02.2024
- VO 2019/1020, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1
- § 57 Abs. 1 ChemG 1996, Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997
- Art. 17 Abs. 1 VO 2024/590, ABl. L 2024/590 vom 20.02.2024
- UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 16 VO 2019/1020, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1
- Art. 57 Abs. 6 ChemG 1996, Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997
- Art. 6 VO 2024/590, ABl. L 2024/590 vom 20.02.2024
- Art. 7 VO 2024/590, ABl. L 2024/590 vom 20.02.2024
- Art. 9 VO 2024/590, ABl. L 2024/590 vom 20.02.2024
- Art. 17 Abs. 7 VO 2024/590, ABl. L 2024/590 vom 20.02.2024
- Art. 9 Abs. 1 VO 2024/590, ABl. L 2024/590 vom 20.02.2024
- Art. 15 Abs. 3 VO 2024/590, ABl. L 2024/590 vom 20.02.2024
- Art. 13 Abs. 1 Buchstabe j VO 2024/590, ABl. L 2024/590 vom 20.02.2024
- Art. 17 VO 2024/590, ABl. L 2024/590 vom 20.02.2024
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.056.842
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0052-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27231
- Enthalten in Fassung
- 12 (geltend: 12)
- Gültig
- 12.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF