Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0785-G/06
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (Studium der Volkskunde)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0785-G/06vom 28.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für das Studium der Volkskunde stellen bei einer Gemeindebediensteten keine Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Judenburg vom 17. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Gemeindebedienstete. Im
Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 machte sie
Reisekosten, Aufwendungen für Fachliteratur, sowie "Fortbildungs- und
abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung" in Höhe von
3.865,34 Euro als Werbungskosten geltend.
Mit beiliegendem Schreiben führte die Bw. dazu
aus:
"Ich ersuche auch heuer wieder um Anerkennung meiner
Ausgaben für mein Volkskundestudium. Trotz 40 Stunden Arbeitstag in der
Gemeinde habe ich den ersten Studienabschnitt hinter mich gebracht und befinde
mich fast in der Mitte des zweiten Abschnittes. Das Studium dient zur
Erweiterung meines Wissens, z.B. im Hinblick auf eine Gemeindechronik, aber auch
sonst kann ich durch das Studium Kenntnisse für meinen Beruf
verwenden.
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Fahrtkosten laut Liste
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€ 2714,31
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Studiengebühren 2 X 378,72
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€ 757,44
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Exkursion Bayern
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€ 221,70
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Historischer Verein
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€ 20,00
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Jahreskarte für Mautstelle
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€ 47,00
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Gemeindechronik R.
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€ 19,90
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Bindegerät und Binderücken
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€ 84,99
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Werbungskosten gesamt
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€ 3.865,34
Mit dem nunmehr bekämpften
Bescheid wurden Werbungskosten in Höhe von 3.480,54 Euro vom Finanzamt
berücksichtigt. Dies ua mit folgender Begründung:
"Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit sind gemäß
§ 16 (1)10
EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig. Als Werbungskosten kommen jedoch
nur die unmittelbaren Kosten der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in
Betracht, wie Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten,
Fachliteratur, Fahrten zur Fortbildungsstätte in tatsächlich
angefallenem Umfang. Die Kosten für die Exkursionen stellen daher keine
Werbungskosten dar."
In ihrer dagegen gerichteten Berufung wandte sich die Bw.
gegen die Nichtanerkennung der Kosten für die Fachliteratur (19,90 Euro)
und die Exkursionen. Begründend führte sie dazu aus, dass sie die
Chronik der Gemeinde R. gekauft habe, um wertvolle Tipps zu erhalten.
Exkursionen zählen laut Studienplan zu den verpflichtenden
Lehrveranstaltungen und nicht zu den freiwilligen Veranstaltungen, weshalb diese
Exkursionen auch zu den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dazugerechnet
werden müssten.
Nach einem weiteren Ermittlungsverfahren erließ das
Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte in der
Bescheidbegründung aus, weshalb den beantragten Volkskunde-Studiumskosten
die Anerkennung zur Gänze zu versagen sei.
Dagegen richtete sich die Bw. mit Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte zur
Rechtfertigung ihres Studiums vor, dass in Landgemeinden ein umfangreiches
Gesamtwissen aus verschiedenen Bereichen des Lebens notwendig sei, weshalb sie
sich für ein Volkskunde-Studium entschieden habe. Ihr Tätigkeitsfeld
in der Gemeinde habe sich in den vergangenen Jahren enorm vergrößert.
Sie sei für Meldewesen, Standesamt und Staatsbürgerschaft, Bauwesen,
Tourismus, Gemeindezeitung sowie Bürgerservice verantwortlich und als
Gleichbehandlungsbeauftragte zuständig. Das Volkskunde-Studium mit
wählbaren Wahlfächern aus diversen Studienbereichen wie Theologie,
Frauen- und Geschlechterforschung, Soziologie etc, ermögliche
Hintergrundwissen und Kontaktmöglichkeiten zu erfahren, die sie notwendig
für ihre Tätigkeit im Gemeindebereich brauchen könne.
Dadurch glaube sie, "die Aufwendungen für das Studium
berechtigt als Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 i.d.d.g.F. berücksichtigt zu haben, da sie sowohl
als Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als auch Höherqualifizierung und
Zusatzqualifikation zum Nutzen der Gemeinde und des Gemeinwohles und ein
optimales Bürgerservice verstanden werden können."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 16 Abs. 1
EStG 1988).
Gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch die Aufwendungen für Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Hingegen dürfen bei den einzelnen
Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988 nicht abgezogen werden,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Im vorliegenden Fall ist nun zu klären, ob es sich bei
den von der Bw. beantragten Werbungskosten um Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der von der Steuerpflichtigen
ausgeübten Tätigkeit als Gemeindebedienstete handelt. Dass es sich
dabei um Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes abzielen, handeln könnte, wurde von der
Bw. nie behauptet und lässt sich auch aus ihren Argumenten nicht
ableiten.
Bei
Fortbildungskosten handelt es sich um
Aufwendungen, die geeignet sind, im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal
beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und
Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH 22.11.1995,
95/15/0161, VwGH 19.10.2006, 2005/14/0117).
Ausbildungskosten
sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung
ermöglichen. Sie sind somit Vorbedingung jedes Eintrittes in das
Berufsleben und stehen nach Art und Umfang weitgehend im Belieben des
Auszubildenden.
Fest steht, dass die Bw. in der Marktgemeinde S.
unbefristet tätig ist. Die Aufgaben der Gemeinden werden hinsichtlich des
eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches unterschieden. Dazu
zählen ua. die Einhebung der Gemeindesteuern, Erhaltung von
Gemeindestraßen, Wege, Plätze, Erhaltung und Errichtung von Schulen
(Selbstverwaltungsangelegenheiten), als auch Standesamt, Meldewesen Wohnungsamt
oder Volkszählung (Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich).
Der von der Bw. vorgelegte Studienplan definiert das
Studienziel folgendermaßen:
"Die Studierenden erwerben für ein weites Berufsfeld
die Fähigkeit, Kulturelles zu verstehen, zu deuten und zu vermitteln. Ein
wesentliches Ziel ist es, die Kompetenz zu erwerben, einen Beitrag zur
Lösung sozio-kultureller Probleme leisten zu können. Die Ausbildung am
Institut für Volkskunde und Kulturanthropologie dient sowohl der konkreten
Vorbereitung auf bestimmte Berufe als auch der theoretischen und praktischen
Fundierung kulturwissenschaftlichen Forschens, Argumentieren und Handelns. Sie
zielt somit auf die Befähigung ab, sich auch selbständig die
unterschiedlichsten Felder der Kulturarbeit zu erschließen."
Wie die Bw. in ihrem Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ausführt, erstreckt sich ihre
Tätigkeit ua. auch auf die Bereiche Meldewesen, Standesamt,
Staatsbürgerschaft, Bauwesen und Tourismus. Das Volkskunde-Studium
ermögliche ihr Hintergrundwissen und Kontaktmöglichkeiten zu erfahren,
die sie notwendig für ihre Tätigkeit im Gemeindebereich brauchen
könne.
Aus der Rechtsprechung zur Fortbildung ergibt sich, dass
auf Grund der Lehrinhalte zu prüfen ist, ob die Fortbildung auf die
Berufsgruppe des jeweiligen Steuerpflichtigen zugeschnitten ist oder für
Angehörige verschiedener Berufsgruppen angeboten wird
(VwGH 26.11.2003, 99/13/0160, und VwGH 22.9.2005,
2003/14/0090).
Bei den von der Bw. durchgeführten Tätigkeiten
kann als eine bekannte Tatsache vorausgesetzt werden, dass dabei die Kenntnis
einer Vielzahl von Vorschriften, eine genaue Sachkenntnis, Einhaltung von
Fristen aber auch Konfliktlösungen im Vordergrund stehen. Dabei kann nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates das für jedermann
zugängliche Studium der Volkskunde bereits auf Grund seiner Lehrinhalte,
die gewiss allgemein nützliches Wissen enthalten, keine
berufsspezifische Fortbildung
darstellen.
Eine Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur
dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist dabei die konkrete
Einkunftsquelle, nicht ein abstraktes Berufsbild oder eine früher
ausgeübte Tätigkeit. Die Verwandtschaft einer Tätigkeit mit der
ausgeübten Tätigkeit bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung und ist
jeweils im Einzelfall zu überprüfen. Ein solcher Zusammenhang wird
gegeben sein, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im
Rahmen der ausgeübten bzw. verwandten Tätigkeit verwertet werden
können.
Zur Klärung der Frage, ob es sich
gegenständlichenfalls um Ausbildungskosten handeln könnte, ist zu
prüfen, ob ein Zusammenhang mit der von der Bw. ausgeübten
Tätigkeit besteht. Vergleicht man jedoch die oben angeführten Aufgaben
der Gemeinde mit der grundsätzlichen Zielvorgabe des Volkskunde-Studiums,
so lässt sich nach der Verkehrauffassung nicht ableiten, dass die
erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen
Umfang im Rahmen der von der Bw. ausgeübten Tätigkeit verwertet
werden können. Auch wenn die Bw. nach eigenen Angaben durch ihr Studium in
der Lage war, der Nachbargemeinde Auskünfte bei der Erstellung der
Gemeindechronik geben zu können, ergibt sich daraus nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates, dass diese Kenntnisse nur in einem
äußerst eingeschränkten Ausmaß und in Randbereichen ihrer
beruflichen Verantwortlichkeit verwendet werden können. Mit dem Studium der
Volkskunde werden keine Kenntnisse erworben, die in einem objektiven
Zusammenhang mit der von der Bw. ausgeübten Tätigkeit (Meldewesen,
Standesamt etc. ) stehen. Es mangelt daher an der gesetzlich geforderten
Voraussetzung des Zusammenhanges mit der von der Bw. konkret ausgeübten
Tätigkeit und handelt es sich somit um nichtabzugsfähige Kosten der
Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG
1988.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 28.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0785-G/06
- Stammnummer
- 27209
- Gültig
- 28.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF