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Findok · Richtlinien

ZK-0612

Datengruppe Transportinformationen (Transp, 1x, P)

geltende FassungRichtlinieBMF-010313/0532-IV/6/2016gilt ab 17.07.2006

Inhaltsverzeichnis der ZK-0612

Wortlaut laut Findok

Datengruppe Transportinformationen (Transp, 1x, P) | Datenfeld | Nachricht-Feld | Format | Codeliste | SAD-Feld | Art | Inländ. Verkehrszweig | InMo | n..2 | NC_20000 | 26 | A | Beschreibung: | Nicht zu verwenden, wenn die Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten bei der Ausgangsstelle aus der Gemeinschaft erfüllt werden, sowie im Falle der Überführung von Waren mit Vorfinanzierung in ein Zolllager im Hinblick auf ihre Ausfuhr und bei der Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zolllagerverfahren. Anzugeben ist unter Verwendung der dafür vorgesehenen Codes der beim Abgang benutzte Verkehrszweig. | Beispiel: | 2 - Eisenbahnverkehr   | Datenfeld | Nachricht-Feld | Format | Codeliste | SAD-Feld | Art | Verkehrszweig Grenze | BordMo | n..2 | NC_20000 | 25 | A | Beschreibung: | Nicht anzugeben bei der Überführung von Waren mit Vorfinanzierung in ein Zolllager im Hinblick auf ihre Ausfuhr sowie bei der Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zolllagerverfahren. Es ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel in codierter Form anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen sollen. | Beispiel: | 3 - Beförderung auf der Straße   | Datenfeld | Nachricht-Feld | Format | Codeliste | SAD-Feld | Art | Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang | DepIdnt | an..27 |   | 18 | A | Beschreibung: | Bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sind diese Angaben obligatorisch. Nicht anzugeben bei der Überführung von Waren mit Vorfinanzierung in ein Zolllager im Hinblick auf ihre Ausfuhr sowie bei der Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zolllagerverfahren und bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen. Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Ausfuhrförmlichkeiten oder den Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens unmittelbar verladen werden. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich: Seeweg oder Binnenwasserstraßen - Schiffsname Luftweg - Nummer des Fluges oder Zulassungsnummer des Flugzeuges und Datum Straße - Kennzeichen des Fahrzeugs Eisenbahnverkehr - Waggonnummer | Beispiel: | W12345XY   | Datenfeld | Nachricht-Feld | Format | Codeliste | SAD-Feld | Art | Kennzeichen d. grenzüberschreitenden Beförderungsmittels | CrossIdnt | an..27 |   | 21 | A | Beschreibung: | Bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sind diese Angaben obligatorisch. Nicht anzugeben sind die Codes jedoch bei Postsendungen, Beförderungen durch fest installierte Transporteinrichtungen und bei der Überführung von Waren mit Vorfinanzierung in ein Zolllager im Hinblick auf ihre Ausfuhr. Anzugeben ist das Kennzeichen des beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft benutzten aktiven Beförderungsmittels, soweit dies bei Erfüllung der Förmlichkeiten für die Ausfuhr bekannt ist. Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich: Seeweg oder Binnenwasserstraßen - Schiffsname Luftweg - Nummer des Fluges oder Zulassungsnummer des Flugzeuges und Datum Straße - Kennzeichen des Fahrzeugs Eisenbahnverkehr - Waggonnummer | Beispiel: | Im Falle "Lastkraftwagen auf Eisenbahnwaggon" ist der Waggon das aktive Beförderungsmittel. Im Falle "Zugmaschine mit Auflieger" ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.   | Datenfeld | Nachricht-Feld | Format | Codeliste | SAD-Feld | Art | Nationalität des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels | CrossIdntNat | a2 | TC_10000 | 21 | A | Beschreibung: | Bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sind diese Angaben obligatorisch. Nicht anzugeben jedoch bei Postsendungen, Beförderungen durch fest installierte Transporteinrichtungen und bei der Überführung von Waren mit Vorfinanzierung in ein Zolllager im Hinblick auf ihre Ausfuhr. Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des vorgesehenen Codes, soweit diese bei Erfüllung der Förmlichkeiten für die Ausfuhr oder das Versandverfahren bekannt ist. Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. | Beispiel: | RO - Rumänien   | Datenfeld | Nachricht-Feld | Format | Codeliste | SAD-Feld | Art | Containerindikator | ContInd | b |   | 19 | P | Beschreibung: | Ob die Beförderung in einem Container erfolgt ist durch eine entsprechende Indikation zum Ausdruck zu bringen, soweit dies zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten bekannt ist. | Beispiel: | 0 - Nicht in Containern beförderte Waren 1 - In Containern beförderte Waren  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0532-IV/6/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0044-IV/6/2007
Stammnummer
27190
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 7)
Gültig
17.07.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF