Findok · Richtlinien
ZK-0612
Datengruppe Überwachungszollstelle (SurvCO, 1x, A)
geltende FassungRichtlinieBMF-010313/0532-IV/6/2016gilt ab 17.07.2006
Inhaltsverzeichnis der ZK-0612
Wortlaut laut Findok
Datengruppe Überwachungszollstelle (SurvCO, 1x, A)
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Beschreibung:
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Bei Zollverfahren, für die eine Überwachung vorgesehen ist (z.B. aktive Veredelung), ist die Überwachungszollstelle anzugeben.
Nur anzugeben, sofern keine Angabe auf Positionsebene in der Untergruppe "Überwachungszollstelle" erfolgt.
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Datenfeld
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Nachricht-Feld
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Format
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Codeliste
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SAD-Feld
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Art
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Zollstellennummer
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Ref
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an8
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EC_10000
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44
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P
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Beschreibung:
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Anzugeben ist der Code der Zollstelle, die für die Überwachung des betreffenden Zollverfahrens zuständig ist.
Nur anzugeben, sofern keine Angabe auf Positionsebene in der Untergruppe "Zollstelle der Beendigung" erfolgt.
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Beispiel:
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AT500000 - Zollamt Linz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0532-IV/6/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0044-IV/6/2007
- Stammnummer
- 27190
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 17.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF