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Findok · Richtlinien

ZK-0612

6.1. Abgleich mit EMCS

überholte Fassung (bis 29.11.2013)RichtlinieBMF-010313/0626-IV/6/2013gilt ab 27.11.2013

Inhaltsverzeichnis der ZK-0612

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.11.2013 bis 29.11.2013.

Wortlaut laut Findok

6.1. Abgleich mit EMCS Soweit die Zollanmeldung im Notfallverfahren verbrauchsteuerpflichtige Waren betrifft, ist erforderlichenfalls ein manueller Abgleich mit EMCS vorzunehmen. 6.2. Kontrolle - Überlassung Wurde eine Kontrolle angeordnet und findet eine Warenkontrolle statt, so sind nach erfolgter Kontrolle die Kontrollergebnisse sowie die Überlassung der Waren in der Anmeldung zu vermerken. Diese sind durch Anbringen von Datum, Unterschrift und Namen des Kontrollorgans sowie des Zollstempels zollamtlich zu bestätigen. Erfolgt keine Warenkontrolle, so finden - abhängig von der Form der Übermittlung der Zollanmeldung - die nachstehenden Bestimmungen Anwendung. 6.2.1. Telefax-Übermittlung Die Entscheidung der Überlassung durch den Kontrollmanager oder durch das Kontrollorgan ist vom Wirtschaftsbeteiligten jedenfalls abzuwarten; eine Überlassung nach Zeitablauf ist in diesem Fall nicht vorgesehen. Die Überlassung durch die Zollstelle wird dem Wirtschaftsbeteiligten ebenfalls mittels Telefax (Freigabevermerk auf Zollanmeldung) mitgeteilt. 6.2.2. E-Mail-Übermittlung 6.2.2.1. Systemausfall bei der Zollverwaltung Im Falle eines Systemausfalls bei der Zollverwaltung hat eine Mitteilung über die Durchführung einer Kontrolle innerhalb von 30 Minuten in der Einfuhr bzw. 15 Minuten in der Ausfuhr und beim Versand, sofern keine Bestätigung der Ausfuhrpapiere erforderlich ist, ab der E-Mail-Übermittlung zu erfolgen. Sofern zum betreffenden Mailvorgang auch das entsprechende Telefax übermittelt wird, gelten die Waren der betreffenden Zollanmeldung nach Ablauf der 30 bzw. 15 Minuten ab der E-Mail-Übermittlung als überlassen. 6.2.2.2. Systemausfall beim Wirtschaftsbeteiligten Besteht das Notfallverfahren aufgrund eines Systemausfalls beim Wirtschaftsbeteiligten, so ist bei Nicht-AEOC/F die Überlassung durch den Kontrollmanager oder durch das Kontrollorgan abzuwarten, bzw. gelten bei AEOC/F die betreffenden Waren nach Ablauf von 30 Minuten in der Einfuhr bzw. 15 Minuten in der Ausfuhr, sofern zum betreffenden Mailvorgang auch das entsprechende Telefax übermittelt wird und keine Bestätigung der Ausfuhrpapiere erforderlich ist, nach erfolgter E-Mail-Übermittlung als überlassen. 6.2.3. Direkte Vorlage Hinweis:Die Entscheidung der Überlassung durch den Kontrollmanager oder durch das Kontrollorgan ist vom Wirtschaftsbeteiligten jedenfalls abzuwarten. Ausfuhrpapiere sind in diesem Fall bei der Überlassung durch das Zollamt im Original zu bestätigen. 6.2.4. Ausnahme von der zollamtlichen Bestätigung Eine zollamtliche Bestätigung der AusfuhrpapiereAusfuhr- bzw. Versandpapiere ist jedenfalls nicht erforderlich im Falle - von direkten Ausfuhren (Ausfuhr- und Ausgangszollstellen befinden sich in Österreich), oder - eines AEOC/F, der auch Inhaber einer Bewilligung des "zugelassenen Ausführers" bzw. der "zugelassenen Versenders" ist und die AusfuhrpapiereAusfuhr- bzw. Versandpapiere mittels Sonderstempel laut Anhang 62 ZK-DVO bestätigt. [Grafik]   1 - Ländercode "AT" 2 - Zollamt-Kenn-Nr., zB AT100000 3/4 - FRN-Nummer + Datum der Ausfuhr, 5 - Bewilligungsinhaber 6 - Bewilligung Sofern eine Bestätigung der Überlassung erforderlich ist, ist der entsprechende Hinweis ("Freigabe") im E-Mail-Betreff bzw. am Fax-Deckblatt aufzunehmen. In diesem Fall ist jedenfalls der Freigabevermerk durch das Zollamt abzuwarten. Ist zusätzlich ein Originalstempel auf den Ausfuhrpapieren erforderlich, so kann dieser über Ersuchen des Ausführers bzw. seines Vertreters unter Vorlage des Freigabevermerks von jedem Kundenteam auf den Ausfuhrpapieren angebracht werden. 6.2.3. Direkte Vorlage Die Entscheidung der Überlassung durch den Kontrollmanager oder durch das Kontrollorgan ist vom Wirtschaftsbeteiligten jedenfalls abzuwarten. Ausfuhrpapiere sind in diesem Fall bei der Überlassung durch das Zollamt im Original zu bestätigen. 6.2.46.2.5. Beendigung gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren Neben der Übermittlung des Versandbegleitdokuments entsprechend den Abschnitten 6.2.1 bis 6.2.3. kann in dringenden Fällen die Ankunftsanzeige auch telefonisch erfolgen. Zu diesem Zweck sind die MRN der Versandanmeldung und der Sendungsumfang bekanntzugeben. Die Entladeerlaubnis wird ebenfalls telefonisch erteilt. Die Entladevermerke sind jedoch jedenfalls unverzüglich per Telefax, E-Mail oder bereits in e-zoll zu übermitteln. 6.3. Aufbewahrung der Fallback-Anmeldungen beim Zollamt Die bei den Zollstellen eingelangten Anmeldungen sind nach Datum chronologisch entsprechend der jeweiligen FRN abzulegen.

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Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0626-IV/6/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0044-IV/6/2007
Stammnummer
27190
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 7)
Gültig
27.11.2013 bis 29.11.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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