Findok · Richtlinien
VB-0800
6. Innergemeinschaftliche Verbringung
überholte Fassung (bis 31.08.2008)RichtlinieBMF-010311/0051-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.08.2008.
Wortlaut laut Findok
6. Innergemeinschaftliche Verbringung
6.1. Innergemeinschaftliche Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten
(1) Für die innergemeinschaftliche Verbringung von Abfällen (Abschnitt 1.1.) zwischen Mitgliedstaaten sind erforderlich:
a)eine Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002, ausgestellt vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 6.1.1.), und
b)ein Notifikationsbegleitschein (siehe Abschnitt 6.1.2.) mit einem Genehmigungsvermerk der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 126 vom 6. Mai 1999 veröffentlichte Liste).
(2) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen müssen während des Transports mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden. Bei Nichtvorlage oder Nichtmitführen dieser Unterlagen ist - unter Beachtung des Verfahrens nach Abschnitt 9 - nach Abschnitt 10 vorzugehen.
(3) Bei gefährlichen Abfällen ist das zusätzliche Mitführen eines "Begleitscheines für gefährlichen Abfall" nicht erforderlich.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 34)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.08.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF