Findok · Richtlinien
VB-0800
4. Ausfuhr in Drittländer
überholte Fassung (bis 31.12.2020)Richtlinie2020-0.624.073gilt ab 01.10.2020
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2020 bis 31.12.2020.
Wortlaut laut Findok
4. Ausfuhr in Drittländer
4.1. Anwendungszeitpunkt
Im Sinne der EG-VerbringungsV bzw. des AWG 2002 ist als Ausfuhr eine Verbringung von Abfällen aus der Union mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Union zu verstehen. Die Ausfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.624.073
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 28 (geltend: 34)
- Gültig
- 01.10.2020 bis 31.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF