Findok · Richtlinien
VB-0800
8.2.4. Innergemeinschaftliche Verbringung von Grüne-Liste-Abfällen
überholte Fassung (bis 31.08.2008)RichtlinieBMF-010311/0051-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.08.2008.
Wortlaut laut Findok
8.2.4. Innergemeinschaftliche Verbringung von Grüne-Liste-Abfällen
(1) Die innergemeinschaftliche Verbringung der in der Grünen Liste (siehe Anlage 1) angeführten Abfälle ist von der
Bewilligungspflicht gemäß § 69 AWG 2002 (Abschnitt 6.1. Abs. 1 lit. a) sowie
von der Verpflichtung, dafür einen Notifikationsbegleitschein (Abschnitt 6.1. Abs. 1 lit. b) mitzuführen,
ausgenommen, wenn sie ausschließlich zur Verwertung bestimmt sind. Diese Ausnahme gilt - mit den in Abs. 2 genannten Ausnahmen - unabhängig davon, aus welchem Mitgliedstaat die Abfälle stammen und für welchen Mitgliedstaat sie bestimmt sind.
(2) Im Zuge der Osterweiterung der Europäischen Union wurden mit den folgenden Mitgliedstaaten
Übergangsfristen für die Anwendung der Genehmigungsfreiheit von Abfällen der Grünen Liste vereinbart (die Abfälle der Grünen Liste sind im Verkehr mit diesen Ländern bis zu den angeführten Zeitpunkten daher auch dann genehmigungspflichtig, wenn sie zur Verwertung bestimmt sind):
Lettland: alle in der Grünen Liste angeführten Abfälle sind bis 31. Dezember 2010 nach den Vorschriften für Gelbe-Liste-Abfälle (siehe Abschnitt 8.3.) genehmigungspflichtig;
Polen: alle in der Grünen Liste angeführten Abfälle sind bis 31. Dezember 2012 nach den Vorschriften für Gelbe-Liste-Abfälle (siehe Abschnitt 8.3.) genehmigungspflichtig;
Slowakei: alle in der Grünen Liste angeführten Abfälle sind bis 31. Dezember 2011 nach den Vorschriften für Gelbe-Liste-Abfälle (siehe Abschnitt 8.3.) genehmigungspflichtig.
(3) Hinsichtlich der mitzuführenden Nachweise siehe Abschnitt 8.2.5.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 34)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.08.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF