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Findok · Richtlinien

VB-0800

1.1.3. Subjektiver Abfallbegriff

geltende FassungRichtlinie2023-0.542.031gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Wortlaut laut Findok

1.1.3. Subjektiver Abfallbegriff (1) Beim subjektiven Abfallbegriff kommt es allein darauf an, ob sich jemand einer lediglich als "beweglich" zu qualifizierenden Sache entledigt hat oder entledigen will. Die zivilrechtlichen Eigentums- und Besitzfragen hinsichtlich der beweglichen Sache sind grundsätzlich unerheblich. (2) Materialien, deren sich der bisherige Inhaber entledigen will und die zum Zweck einer Verwendung oder Verwertung an ein dafür geeignetes Unternehmen abgegeben oder verkauft werden, sind Abfälle im subjektiven Sinn. (3) Die Tatsache, dass bei der Transaktion vom Übernehmer der beweglichen Sache ein Kaufpreis bezahlt wird, ist für die Beurteilung der Abfalleigenschaft im subjektiven Sinn unerheblich. Auch bewegliche Sachen, die zur wirtschaftlichen Verwertung geeignet sind und für welche ein Entgelt erzielbar ist, sind im Falle der Entledigung Abfälle bzw. Altstoffe im Sinne des AWG 2002. (4) Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein neues Produkt vorliegt, endet die Abfalleigenschaft im subjektiven Sinn. Ob vorbehandelte Materialien neue Produkte darstellen, hängt von der Art der Vorbehandlung ab und ist im Einzelfall zu beurteilen. Werden Materialien in einer Art und Weise aufbereitet, dass sie ihrer Zusammensetzung nach im Primärabbau gewonnenen Rohstoffen gleichzusetzen sind, sind diese als neu zu betrachten.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.542.031
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
29, 30, 31, 32, 33, 34 (geltend: 34)
Gültig
01.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF