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Findok · Richtlinien

VB-0800

1.5. Ausnahmen vom Geltungsbereich des AWG 2002

überholte Fassung (bis 04.07.2013)RichtlinieBMF-010311/0054-IV/8/2013gilt ab 01.07.2013

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2013 bis 04.07.2013.

Wortlaut laut Findok

1.5. Ausnahmen vom Geltungsbereich des AWG 2002 (1) Die Bestimmungen des AWG 2002 sind nicht anzuwenden auf: 1.StoffeAbwasser einschließlich sonstiger Wässer, die in Übereinstimmung§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 mit denund Abs. 2 der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden(AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, genannt sind, 2.Stoffe, diegasförmige Ableitungen in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden;Atmosphäre, 2a.Kohlendioxid, das a)für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid geologisch gespeichert wird oder b)mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 Kilotonnen zu Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren geologisch gespeichert wird (Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2009/31/EG), 3.Berge (taubes Gestein)Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und die Berge (das taube Gestein)diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden; keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind; 4.radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969; 5. a)Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich Körper von Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen sind, und 5.b)Kadaver und Konfiskatesonstige tierische Nebenprodukte einschließlich verarbeitete Erzeugnisse, Schlachtabfälle und Abfälle ausdie unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 der Fleischverarbeitungfallen, mit Ausnahme derjenigen, die für spezifische Abfallbehandlungsanlagen wie die Verbrennung in einer Ablieferungspflicht gemäßVerbrennungs- oder § 10 des TiermaterialiengesetzesMitverbrennungsanlage, BGBl. I Nr. 141/2003, unterliegen;oder die Behandlung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind, 6.Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich, ausgenommen Abfälle von pyrotechnischen Erzeugnissen, die aus Fahrzeugen oder Altfahrzeugen ausgebaut wurden., 7.nicht kontaminierte Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung bei Oberflächengewässern umgelagert werden. 8.nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden. (2) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht dem AWG 2002.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0054-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
17 (geltend: 34)
Gültig
01.07.2013 bis 04.07.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF