Findok · Richtlinien
VB-0800
5.2.1. Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002
überholte Fassung (bis 30.09.2020)RichtlinieBMF-010311/0065-III/11/2019gilt ab 23.07.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.07.2011 bis 30.09.2020.
Wortlaut laut Findok
5.2.1. Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002
(1) Die Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung einer notifizierungspflichtigen Durchfuhr von Abfällen. Ohne Vorliegen dieser Zustimmung in schriftlicher Form darf die Durchfuhr nicht durchgeführt werden.
(2) Da die Überwachung der Einhaltung der genehmigten Menge durch das zugehörige Notifizierungs- und Begleitformular erfolgt, ist auf der Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 keine Mengenabschreibung erforderlich. Aus diesem Grund ist es auch ausreichend, wenn bloß eine (auch nicht amtlich beglaubigte) Kopie der Bewilligung mitgeführt bzw. zur Zollabfertigung vorgelegt wird. Die Bewilligung ist nach Einsichtnahme immer dem Anmelder zurückzugeben.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0065-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 (geltend: 34)
- Gültig
- 23.07.2011 bis 30.09.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF