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Findok · Richtlinien

VB-0800

8.2.5. Nachweise für den Transport von Abfällen der Grünen Abfallliste zur Verwertung

überholte Fassung (bis 31.12.2020)Richtlinie2020-0.624.073gilt ab 01.10.2020

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2020 bis 31.12.2020.

Wortlaut laut Findok

8.2.5. Nachweise für den Transport von Abfällen der Grünen Abfallliste zur Verwertung (1) Die Verbringung von Abfällen des Anhangs III, des Anhangs IIIA und des Anhangs IIIB der EG-VerbringungsV (siehe Anlage 1) von mehr als 20 kg zur Verwertung unterliegt gemäß Artikel 18 der EG-VerbringungsV den allgemeinen Informationspflichten. Für die den allgemeinen Informationspflichten unterliegenden Abfallverbringungen sind weder eine Notifizierung noch eine Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 erforderlich. Allerdings ist das in Anhang VII der EG-VerbringungsV aufgeführte Formular (siehe Anlage 2 Muster 5) vor der Verbringung von der Person, die die Verbringung veranlasst auszufüllen (Felder 1 bis 11) und im Feld 12 zu unterschreiben. Dieses Formular ist bei der Beförderung mitzuführen und den Kontrollorganen vorzuweisen. Vor Beginn der Verbringung ist ein Vertrag im Sinne von Artikel 18 Abs. 2 der EG-VerbringungsV über die Verwertung der Abfälle abzuschließen. In diesem Vertrag ist sicherzustellen, dass eine allfällige Rücknahme von nicht den Annahmebedingungen des Empfängers entsprechenden Abfällen im Versandstaat erfolgt. Das Mitführen dieses - nicht formgebundenen - Vertrages beim Transport ist nicht erforderlich. Zu Kontrollzwecken kann die Vorlage dieses Vertrages von den Kontrollorganen jedoch verlangt werden. (2) Im Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG bzw. im Anhang 2 des AWG 2002 sind die nachstehend angeführten Verwertungsverfahren aufgeführt, die in der Praxis angewandt werden. Demnach sind Abfälle so zu verwerten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann und dabei solche Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt nicht schädigen können: R1Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung R2Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln R3Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) R4Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen R5Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen R6Regenerierung von Säuren oder Basen R7Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen R8Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen R9Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle). (3) Bestehen Zweifel, ob Abfälle im Hinblick auf die Grüne Liste bewilligungspflichtig sind, ist nach Abschnitt 9 vorzugehen (Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes).

Normen und Schlagworte

Grüne ListeGelbe ListeRote Liste

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.624.073
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
28 (geltend: 34)
Gültig
01.10.2020 bis 31.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF