Findok · Richtlinien
VB-0800
4.2. Ausfuhrbeschränkungen
geltende FassungRichtlinie2023-0.542.031gilt ab 31.07.2023
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
01.03.200701.09.200830.04.200908.10.201023.07.201101.01.201208.08.201207.02.201301.05.201601.10.202001.01.202101.01.202231.07.2023 (geltend)
Wortlaut laut Findok
4.2. Ausfuhrbeschränkungen
(1) Für die Ausfuhr von Abfällen (Abschnitt 1.1.) sind erforderlich:
a)eine Bewilligung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7620") gemäß § 69 AWG 2002, ausgestellt vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (siehe Abschnitt 4.2.1.), und
b)ein Notifizierungs- und Begleitformular (siehe Abschnitt 4.2.2.; Dokumentenartencodes bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C669" und ˝C670˝) mit einem Genehmigungsvermerk der für den Versandort (Abgangsort) in der Union zuständigen Behörde (siehe die von der Kommission unter https://ec.europa.eu/environment/topics/waste-and-recycling/waste-shipments_en veröffentlichte Liste).
(2) Der Antrag auf grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (Notifizierung) ist mit dem Notifizierungsformular (siehe Anlage 2 Muster 1) und dem Begleitformular (siehe Anlage 2 Muster 2) bei der für den Versandort (Abgangsort) in der Union zuständigen Behörde - in Österreich ist dies das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie - durchzuführen.
(3) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen bilden erforderliche Unterlagen für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und müssen daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten der Unterlagen sind im Feld 44 der Ausfuhranmeldung anzugeben. Während des Transports müssen diese Unterlagen mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden. Bei Nichtvorlage dieser Unterlagen ist - unter Beachtung des Verfahrens nach Abschnitt 9 - nach Abschnitt 10 vorzugehen. Hinsichtlich der Behandlung der Unterlagen siehe die Abschnitt 4.2.1. und Abschnitt 4.2.2.
(4) Bei gefährlichen Abfällen und bei POP-Abfällen ist das zusätzliche Mitführen eines "Begleitscheines für gefährlichen Abfall und für POP-Abfall" nicht erforderlich.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.542.031
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 34 (geltend: 34)
- Gültig
- 31.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF