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Findok · Richtlinien

VB-0800

1.1.1. Öffentliche Interessen

geltende FassungRichtlinie2023-0.542.031gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Wortlaut laut Findok

1.1.1. Öffentliche Interessen (1) Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten, wenn anderenfalls 1.die Gesundheit des Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, 2.Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können, 3.die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, 4.die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, 5.Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, 6.Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, 7.das Auftreten und die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, 8.die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder 9.Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können. (2) Die Erfassung und Behandlung als Abfall kann gemäß § 2 Abs. 2 AWG 2002 auch dann im öffentlichen Interesse geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. (3) Eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne des AWG 2002 ist gemäß § 2 Abs. 3 leg.cit. jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Abs. 1) geboten, a)als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder b)solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. (4) Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.542.031
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
29, 30, 31, 32, 33, 34 (geltend: 34)
Gültig
01.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF