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Findok · Richtlinien

VB-0800

8.2. Grüne Liste

überholte Fassung (bis 31.08.2008)RichtlinieBMF-010311/0051-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.08.2008.

Wortlaut laut Findok

8.2. Grüne Liste (1) Für die im Anhang II der EG-VerbringungsV (Grüne Liste) angeführten Abfälle bestehen die in Abschnitt 8.2.1., Abschnitt 8.2.2., Abschnitt 8.2.3 und Abschnitt 8.2.4. angeführten Sonderregelungen, wenn die Abfälle zur Verwertung bestimmt sind. (2) Eine Verwertung liegt vor, wenn a)die Sache zur Herstellung eines neuen Produktes unmittelbar eingesetzt wird, z. B. Umschmelzen sortierter, sauberer Schrotte, oder b)die aus dem Abfall gewonnenen Stoffe dazu eingesetzt werden, z. B. Herstellung von Papier aus Altpapier. Eine Liste der Verwertungsverfahren ist in Abschnitt 8.2.5. Abs. 2 enthalten. (3) Auf die im Bundesabfallwirtschaftsplan enthaltenen Anwendungshinweise zu Anhang II, Anhang III, Anhang IV und Anhang V der EG-VerbringungsV wird hingewiesen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 34)
Gültig
01.03.2007 bis 31.08.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF