Findok · Richtlinien
VB-0800
8.2. Grüne Liste
überholte Fassung (bis 31.08.2008)RichtlinieBMF-010311/0051-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.08.2008.
Wortlaut laut Findok
8.2. Grüne Liste
(1) Für die im Anhang II der EG-VerbringungsV (Grüne Liste) angeführten Abfälle bestehen die in Abschnitt 8.2.1., Abschnitt 8.2.2., Abschnitt 8.2.3 und Abschnitt 8.2.4. angeführten Sonderregelungen, wenn die Abfälle zur Verwertung bestimmt sind.
(2) Eine Verwertung liegt vor, wenn
a)die Sache zur Herstellung eines neuen Produktes unmittelbar eingesetzt wird, z. B. Umschmelzen sortierter, sauberer Schrotte, oder
b)die aus dem Abfall gewonnenen Stoffe dazu eingesetzt werden, z. B. Herstellung von Papier aus Altpapier.
Eine Liste der Verwertungsverfahren ist in Abschnitt 8.2.5. Abs. 2 enthalten.
(3) Auf die im Bundesabfallwirtschaftsplan enthaltenen Anwendungshinweise zu Anhang II, Anhang III, Anhang IV und Anhang V der EG-VerbringungsV wird hingewiesen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0051-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27189
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 34)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.08.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF