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Findok · Richtlinien

VB-0800

8.2.4. Verbringung von Grüne-Liste-Abfällen innerhalb der Union

überholte Fassung (bis 01.04.2022)Richtlinie2021-0.891.454gilt ab 01.01.2021

Inhaltsverzeichnis der VB-0800

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 01.04.2022.

Wortlaut laut Findok

8.2.4. Verbringung von Grüne-Liste-Abfällen innerhalb der Union (1) Die Verbringung von Abfällen von mehr als 20 kg der Grünen Abfallliste (Anhang III, Anhang IIIA und Anhang IIIB der EG-VerbringungsV - siehe Anlage 1) innerhalb der Union ist von der Bewilligungspflicht gemäß § 69 AWG 2002 (Abschnitt 6.1. Abs. 1 lit. a) sowie von der Verpflichtung, dafür einen Notifizierungsformular (Abschnitt 6.1. Abs. 1 lit. b) mitzuführen, ausgenommen, wenn sie ausschließlich zur Verwertung bestimmt sind. Diese Ausnahme gilt unabhängig davon, aus welchem Mitgliedstaat die Abfälle stammen und für welchen Mitgliedstaat sie bestimmt sind. Die beabsichtigte Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen der Grünen Abfallliste, mit einem Gewicht von mehr als 20 kg unterliegt jedoch der allgemeinen Informationspflicht (Artikel 18 der EG-VerbringungsV). Beim Transport derartiger Abfälle ist ein ausgefülltes Formular (Anlage 2 Muster 5) gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV mitzuführen. Zusätzlich zu diesem Formular ist vor jeder Verbringung ein Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 der EG-VerbringungsV über die Verwertung der Abfälle abzuschließen. In diesem Vertrag ist jedenfalls auch sicherzustellen, dass eine allfällige Rücknahme von nicht den Annahmebedingungen des Empfängers entsprechenden Abfällen im Versandstaat erfolgt. Das Mitführen dieses - nicht formgebundenen - Vertrages beim Transport ist nicht erforderlich. Zu Kontrollzwecken kann die Vorlage dieses Vertrages von den Kontrollorganen jedoch verlangt werden. (2) Hinsichtlich der mitzuführenden Nachweise siehe auch Abschnitt 8.2.5.

Normen und Schlagworte

Grüne ListeGelbe ListeRote Liste

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.891.454
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0051-IV/8/2007
Stammnummer
27189
Enthalten in Fassung
29, 30, 31 (geltend: 34)
Gültig
01.01.2021 bis 01.04.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF