Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0149-L/07
Halbsteuersatz für die Betriebsaufgabe bei Minderung der Erwerbsfähigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-L/07vom 09.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JB, vertreten FG, vom 23. August
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes kps vom 31. Juli 2006 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Der Bw. betrieb ein Holzschlägerungsunternehmen.
Während der Betätigung im Betrieb erlitt er im Jahr 2001 einen
schweren Arbeitsunfall, wobei ihn ein Baum an der Schulter traf, dabei wurde das
Schlüsselbein gebrochen und der Brustkorb geprellt. Nach einem
Krankenhausaufenthalt wurde der Betrieb von 2002 bis März 2004
weitergeführt, wobei sich der Bw. verstärkt der Arbeitskraft von
Lohnarbeitern bediente. Im Jahr 2002 eröffnete der Bw. zusätzlich eine
Mostschänke (Einnahmen 13.655,03 €), er betreibt auch eine
Landwirtschaft und einen Reitstall.
2. Im Jahr 2004 ermittelte der Bw. einen
"Veräußerungsgewinn wegen der Betriebsaufgabe zum 15. März 2004"
in Höhe von 189.826,60 € (inklusive Syncrofalke mit Ladekran auf
LKW MAN mit div. Zubehör um 180.000,00 €). Er beantragte in der
Steuererklärung den halben Steuersatz gem. § 37 Abs 1 iVm
§ 37 Abs 5 EStG.
3. Die Veranlagung für das Jahr 2004 erfolgte ohne
Zuerkennung des Hälftesteuersatzes. Im Einkommensteuerbescheid vom
31. Juli 2006 ist dazu angeführt, ein ärztliches Attest bzw
Gutachten sei innerhalb der telefonisch vereinbarten Frist nicht vorgelegt
worden, daher habe man die Veranlagung mit Berücksichtigung des
Freibetrages nach § 24 Abs 4 EStG 1988 durchgeführt.
4. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom
31. Juli 2006 wurde mit Schreiben vom 23. August 2006 Berufung
eingelegt:
Man könne nunmehr zwei unfallchirurgische Gutachten
von Frau Dr. MR und Dr. KH vorlegen, in denen einerseits 5% bleibende
Invalidität vom vollen Armwert und andererseits ein Dauerschaden der
Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes von 20% bestätigt werde. Die
Tätigkeit als Holzschlägerer sei daher ab 5. Dezember 2001
unmöglich gewesen.
Beantragt werde die Einkommensteuer 2004 nach der
ursprünglich eingereichten Einkommensteuererklärung mit dem
Hälftesteuersatzeinkommen in Höhe von 144.426,42 € zu
berechnen.
Die Gutachten führten zusammengefasst folgendes
aus:
(a) Gutachten Dr. KH: Dem Bw. sei am 5. Dezember 2001
ein Holzstamm auf die rechte Schulter gefallen. Am Aufnahmetag im Krankenhaus
sei die offene Reposition und Osteosynthese mittels Platten und Schrauben
erfolgt. Bis 10. Dezember sei der Bw. stationär behandelt und dann in
häusliche Pflege entlassen worden. Am 14. Dezember 2003 sei die Entfernung
des Osteosynthesematerials erfolgt. Die Behandlung sei abgeschlossen.
Subjektive Beschwerden:
Seit der Osteosynthesematerialentfernung gebe es
Beschwerden im Bereich der rechten Schulter und des rechten Armes, nach
längerem Arbeiten bestehe ein deutlicher Kraftverlust des gesunden rechten
Armes und ein bamstiges Hautgefühl, zeitweise eine deutliche
Sensibilitätsstörung beim Nachuntenhängen des Armes nach
längerer Zeit.
Objektive Beschwerden:
Die Halswirbelsäule sei unaufällig. Es bestehe
eine Einschränkung bei der Rechtsrotation und Rechtsseitneigung. Das
Schultergelenk zeige mäßiggradigen Druckschmerz. Die
Rotatorenmanschettentests seien negativ, der Horizontalabduktionstest sei
deutlich positiv.
Zusammenfassung:
Narbe, Fehlstellung im rechten Schultergelenk und
Irritation des plexus brachialis rechts.
Stellungnahme und Beurteilung:
"Es handelte sich um einen im Zeitpunkt des Unfalls
37-jährigen Patienten, welcher bei dem gegenständlichen Unfall einen
Schlüsselbeinbruch rechts erlitt. Der Bruch wurde operativ versorgt. Die
Behandlung ist vorerst abgeschlossen. Die bestehenden Unfallfolgen sind
unfallkausal. Als Dauerschaden werden eine Bewegungseinschränkung des
rechten Schultergelenkes, die Irritationsstörung des plexus brachialis und
die Fehlstellung im rechten Schultergelenk zurückbleiben. Als Dauerschaden
schätze ich eine Verminderung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes
um 20% ein."
30. Juli 2004
(b) Gutachten Dr. MR: Es soll ein unfallchirurgisches
Gutachten erstellt werden, betreffend den Vorfall vom 5. Dezember 2001,
hinsichtlich der unfallkausalen bleibenden Invalidität nach den
Bestimmungen der AUVB 1989.
Der Bw. hat ein Holzschlägerungsunternehmen und wollte
mit einem Seilkran einen gefällten Baum transportieren. Dazu wurde dieser
Baum vom Kran aufgestellt und sodann umgelegt. Es kam zu einem Umfallen
desselben und der Bw. wurde an der rechten Schulter und am Brustkorb getroffen.
Diagnose:
Bruch des rechten Schlüsselbeins und
Brustkorbprellung.
Subjektive Beschwerden:
Nach der Metallentfernung - etwa drei Wochen danach
- hat der Patient bemerkt, dass ihm der Arm einschläft, wenn er ihn
seitlich hochhebt. Wenn er zB in seinem Beruf Über-Kopf arbeitet, dann
kommt es zu einem Einschlafen des rechten Ober- und Unterarmes und er bemerkt
einen Kraftverlust. er ist in der Beweglichkeit mit dem rechten Arm
eingeschränkt.
Objektiver Befund:
Der Schultergürtel ist etwas asymmetrisch, der rechte
Schultergürtel ist etwas verbreitert gegenüber links. Die
(Operations)Narbe ist gut verschieblich, nicht druckempfindlich und es bestehen
keine lokalen Entzündungszeichen. Das Schlüsselbein ist nicht
druckempfindlich. Ein diskreter Untersuchungsschmerz entsteht antero-lateral am
Acromion. Zusammengesetzte Bewegungen wie Nacken- und Schürzengriff sind
mit endlagiger Einschränkung durchführbar. Beim Seitwärtsheben
des Armes fällt ein deutliches scrapulothorakales Ausweichen auf und es
kommt zu einem Höhertreten der Schulter. In allen Bewegungsebenen besteht
eine endlagige Funktionseinschränkung.
Zusammenfassend bestehen folgende
Dauerschäden:
- Konzentrische endlagige Bewegungseinschränkung des
rechten Schultergelenkes
- Reizlose Operationsnarbe über dem
Schlüsselbein
- Verschmächtigung der
Schultergürtelmuskulatur
- Subjektiv: Schmerzen bei
Überkopf-Tätigkeit.
Gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen
Bedingungen für die Unfallversicherung bewerte ich den Grad der bleibenden
Invalidität mit 5% vom vollen Armwert.
28. Juli 2004
5. Der Bw. brachte die Bestätigung eines
Allgemeinmediziners vom 2. Juni 2004 bei, wonach aufgrund der Fraktur ein
Kraftverlust bei der rechten oberen Extremität bei Abduktion
(Abgrenzung/Abspreizung des Körperteils) und Elevation (Heben über die
Horizontalebene) auftritt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. September
2006 wurde dennoch die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 als
unbegründet abgewiesen.
Die Abweisung wurde wie folgt begründet:
Der im Steuerrecht verwendete Begriff der
Erwerbsunfähigkeit erfordere, dass keine, auch keine andere als die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit mehr ausgeübt werden könne. Aus den
vorgelegten ärztlichen Gutachten könne nicht entnommen werden, dass
zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen sei.
Auch der Umstand, dass seit dem Arbeitsunfall im Jahr 2001 bis zur
Betriebsaufgabe im Jahr 2004 die Tätigkeit als Holzschlägerer im etwa
gleichen Umfang weitergeführt worden sei, spreche gegen eine
Erwerbsunfähigkeit. Die Halbsatzbegünstigung könne daher nicht
gewährt werden.
6. Mit Schreiben vom 2. November 2006 wurde vom Bw.
ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz (UFS) gestellt.
Die Bestimmung des § 37 Abs 5 Z 2 EStG
sei mit BGBl I 2003/71 ab 21. August 2003 in das EStG aufgenommen worden.
Nach der RV solle der halbe Steuersatz auch dann zustehen, wenn keine 100%ige
Erwerbsunfähigkeit vorliege, sondern sich diese nur auf die
Unfähigkeit der konkreten Betriebsausübung beziehe. Die Rsp des
Höchstgerichtes (zB VwGH 4.11.1998, 98/13/0104 oder VwGH 26.6.2002,
2002/13/0003) habe sich als zu eng erwiesen.
Der Bw. habe nach dem Unfall im Jahr 2002 den Betrieb 2003
deswegen weitergeführt, weil er aufgrund der Anschaffung eines Seilkranes
erhebliche finanzielle Verbindlichkeiten gegenüber den Banken zu
bewältigen gehabt habe. Eine sofortige Betriebsaufgabe wäre einem
wirtschaftlichen Selbstmord mit anschließendem Ruin gleichzusetzen
gewesen.
Ein Verkauf des Seilkranes 2002 wäre kaum möglich
gewesen, weil für derartige gebrauchte Maschinen eine beschränkte
Nachfrage vorliege.
2002 und 2003 sei durch die Beschäftigung eines
Arbeitnehmers - der auch späterer Leasingnehmer der Maschinen gewesen sei
- der Betrieb weitergeführt worden. Auch Fremdleistungen anderer
Holzschlägerungsunternehmen habe man in Anspruch genommen, um vorhandene
Kunden und Aufträge bedienen zu können.
2002 sei ein Umsatz von 86.326,00 € erzielt
worden, bei Fremdleistungen von 17.578,00 € und einem Lohn von
31.527,00 €. Im Jahr 2003 lägen die Einnahmen bei
126.415,00 €, die Fremdleistungen bei 6.326,00 € und der
Lohn bei 32.912,00 €.
Im Jahr 2002 habe man mit dem Aufbau einer Mostschänke
begonnen.
Die Gesamtbetrachtung ergebe folgendes Bild: Der Bw. habe
aus finanziellen Gründen den Betrieb nicht sofort aufgeben können.
Wegen der Einschränkung im objektiven Befund des Gutachters Dr. KH habe der
Mandant weder 2002, noch 2003 oder 2004 Arbeiten in der Holzschlägerung
durchführen können, da solche Personen einem erhöhten
Unfallrisiko unterliegen würden. Die AUVA gehe von einem siebenfachen
Unfallrisiko bei Waldarbeiten gegenüber anderen Arbeiten aus. Dieses
vervielfache sich nochmals, wenn derartige Arbeiten mit einer beschädigten
Schulter und eingeschränkter Rechtsrotation durchgeführt würden.
Der Bw. habe kurzzeitig eine
Erwerbsunfähigkeitspension bezogen, habe jedoch aufgrund seines
Lebensalters von 38 Jahren nur geringe Chancen auf eine dauernde
Erwerbsunfähigkeitspension gehabt. Er habe sich daher um ein
Ersatzeinkommen in Form der Mostschänke und um den Verkauf bzw die
Vermietung der für die Holzschlägerung eingesetzten Anlagegüter
an einen geeigneten Käufer/Mieter kümmern müssen. Dies sei mit
der Person des AB mit Leasingvertrag vom 15. März 2004 erfolgt.
7. Am 30. Januar 2007 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
a. Am 28. Februar 2007 fand bei der
Berufungsbehörde eine Erörterung mit dem Vertreter des Finanzamtes und
dem Bw. sowie seinem Steuerberater statt. Folgende Punkte wurden
besprochen:
(1) Vorgelegt wird der Leasingvertrag vom
15. März 2004. Der Bw. verleast darin den Syncrofalken mit Ladekran
aufgebaut auf LKW und diverse Werkzeuge und Maschinen an seinen Cousin AB.
§ 3: Die Vertragsdauer beginnt am 15. März
2004 bis einschließlich 15. Dezember 2007.
§ 4: Die Leasingrate beträgt 5.000,00 €
monatlich.
§ 7: Der Leasingvertrag endet nach der in § 3
festgesetzten Vertragsdauer. Der Leasinggeber hat Vorsorge zu treffen, dass mit
Vertragsablauf die Leasinggegenstände in das Eigentum des Leasingnehmers
übertragen werden.
Die bezahlten Leasingraten bis zum Ende der Leasingdauer
betragen 225.000,00 €, vom Steuerberater abgezinst auf
186.225,00 €. Für Unwägbarkeiten werden nochmals
6.225,00 € abgezogen, sodass sich ein Veräußerungsgewinn
von 180.000,00 € ermittelt.
(2) Die übertragenen Wirtschaftsgüter ergeben
sich aus dem Leasingvertrag, der Rest der Wirtschaftsgüter wurde ebenfalls
entnommen und wird in der Landwirtschaft genutzt.
(3) Der Bw. schildert die Umstände: Vor dem Unfall war
der Cousin angestellt und arbeitete mit dem Bw. zusammen, wobei eine der
Personen (abwechselnd) auf der Maschine bzw mit dem Anhängen des Baumes
beschäftigt war. Die Maschine wird zum Ort der Tätigkeit verbracht,
aufgestellt und nach dem Spannen des Seiles wird der Baum mit der Laufkatze
aufgezogen. Der Baum wird schon vorher von den Baumschlägern entastet, beim
Abtransport erfolgt nur die restliche Entastung. Zu 80% erfolgt nur eine
Bringungstätigkeit. Die Arbeit erfolgt zT mit der Fernsteuerung. Das
abgeschnittene Holz wird vom Holzlastwagen weggebracht. Reste kommen in die
Papierfabrik. Es bleiben jeweils zwei Holzstöße, das abgeschnittene
Holz und das Schleifholz.
Nach dem Unfall gab es Schwierigkeiten. Der Kran hat
jenseits des LKW keine Fernsteuerung und kann nur von der Kabine aus bedient
werden, daher ist ein ständiges Auf- und Absteigen notwendig. Als
Maschinist arbeiten ist nach den Angaben des Bw. genauso anstrengend, wie Holz
anhängen. Die Anstrengung ist dieselbe. Der Bw. hat zwar versucht, die
Arbeit weiter auszuüben, es ging aber nicht. Er brauchte daher Aushilfen.
Einwand des Finanzamtsvertreters: Warum ist dann die Anzahl
der Aushilfen ab 2003 nicht angestiegen?
Bw.: Weil der Forstwirt, bei dem 2003 geschlägert
wurde, selbst mitgearbeitet hat. Nach einem Föhnsturm hat es in der Gegend
viele Bäume gegeben, die geschlägert werden mussten. Dies erklärt
die geringe Aushilfeleistung. Der Vater hat in diesem Zeitraum ausgeholfen. Auch
wenn dieser damals knapp 70 Jahre alt gewesen ist, hat er noch sehr
tatkräftig geholfen.
Frage Finanzamtsvertreter: Was ist mit den
Lieferscheinen?
Bw.: Solche gibt es nicht, der Vertrag wird über
Festmeter gemacht, dann erhält der Auftraggeber eine Rechnung.
Frage Finanzamtsvertreter: Wie wissen sie die Stunden und
wo die Arbeiter tätig geworden sind?
Bw.: Das habe ich nicht aufgeschrieben, das war
Vertrauenssache. Der erwähnte Forstwirt stellte auch selbst Personal zur
Verfügung, mit ihm gab es keinen Vertrag, mit den anderen
Werkverträge.
Vertreter des Finanzamtes: War ein Fixpreis
ausgemacht?
Bw.: Es wurden ca 6.000 Festmeter geschlägert, um
einen Preis von 30,00 € netto, der Preis gestaltete sich nach der
persönlichen Einschätzung des Bw.
Frage SB UFS: Das heißt, sie sind doch dort an den
Standorten gewesen, um die Lage einschätzen zu können?
Bw:. Das heißt für mich "Aufträge machen"
- hinfahren und einschätzen, wie schwierig das Gelände ist und
was man verlangen kann.
(4) Frage SB UFS: Welche Tätigkeiten übten sie
noch im Prüfungszeitraum aus?
Bw.: Es gibt eine Landwirtschaft (Wiesen 14 ha, Wald 38
ha), eine Pferdeeinstellung und einen Reitbetrieb sowie einen Mostheurigen, die
von mir betrieben werden. Schweine werden selbst in der Nähe geschlachtet.
Es gibt auch Ziegen und Obstbäume, ca. 2.500 Liter Most werden im Jahr
erzeugt. Die Mostschänke wird von der Lebensgefährtin geleitet.
(5) Der Bw. übergibt auch den Bescheid vom
29. Mai 2002 über eine Rentenvergütung von 1.583,64 €
(für den Zeitraum 6. Februar 2002 bis 31. März 2002 und
1. April 2002 bis 30. September 2002).
(6) Übergeben werden weiters diverse Rechnungen an
Aushilfen in den Jahren 2002 und 2003.
b. Eine telefonische Nachfrage bei der AUVA am 5. März
2007 ergab, dass eine Rente nur für rund acht Monate (befristet, absteigend
mit einer Minderung von 30% bzw 20%) gewährt wurde. Eine Verlängerung
dieser Rentenzahlung wäre möglich gewesen, wenn der StPfl dies
beantragt hätte und wenn er sich von einem Arzt der Versicherung hätte
untersuchen lassen. Ein derartiger Antrag wurde nicht gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Der Bw. erklärte im Jahr 2004 einen
Veräußerungsgewinn aus der Aufgabe des Holzschlägerungs- und
Seilkranunternehmens in Höhe von 189.827,00 €. Dieser Betrag
gliedert sich wie folgt auf:
|
Syncrofalke und div. WG lt. Leasingvertrag
|
180.000,00
|
Sonstige WG
|
15.772,95
|
abzüglich Buchwerte
|
-5.946,35
|
Veräußerungsgewinn 2004
|
189.826,60
Strittig ist, ob der Bw. für den ermittelten
Betriebsaufgabegewinn den halben Steuersatz wegen Erwerbsunfähigkeit
gem. § 37 Abs 5 Z 2 EStG 1988 geltend machen kann.
2. Der Betriebsaufgabetatbestand ist wie folgt
erfüllt: Die im Betrieb befindlichen Wirtschaftsgüter wurden
entnommen. Der Syncrofalke mit Ladekran Epsilon auf LKW MAN mit Zubehör und
weitere Wirtschaftsgüter wurden anschließend mittels Leasingvertrag
ab 15. März 2004 an AB verleast (monatliche Raten
5.000,00 €). Die abgezinsten und um weitere Kosten verminderten
Leasingraten ergeben den erklärten Gewinn.
3. § 37 Abs 5 Z 2 EStG 1988 normiert,
daß Veräußerungs- und Übergangsgewinne
außerordentliche Einkünfte sind, wenn die
Betriebsveräußerung oder -Aufgabe aus den folgenden
Gründen erfolgt: Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in
der Lage ist seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
(a) Voraussetzung für die Zuerkennung des halben
Steuersatzes ist daher ein (geistiges oder) körperliches Gebrechen in einem
Ausmaß, dass der bestehende Betrieb nicht mehr fortgeführt werden
kann. Zu prüfen ist, ob im Unterschied zur vorhergehenden Rechtslage eine
Erwerbsunfähigkeit hinsichtlich des konkreten Betriebes besteht. Eine
generelle Erwerbsunfähigkeit ist nicht mehr notwendig, um die
Begünstigung lukrieren zu können.
(b) Der Steuerpflichtige stützt die seiner Meinung
nach bestehende Erwerbsunfähigkeit für seinen Betrieb auf die aus dem
Arbeitsunfall 2001 resultierenden Folgeschäden. Er habe
Holzschlägerungen in den Jahren ab 2002 nicht mehr durchführen
können. Den Betrieb habe er nur deshalb weitergeführt, weil erhebliche
finanzielle Verbindlichkeiten gegenüber Banken bestanden hätten. Aus
dem Gutachten Dr. MR ergebe sich, dass der Bw. ein zeitweises Einschlafen des
Armes bemerke, vor allem dann, wenn er zB zwei Stunden Über-Kopf arbeite.
Daraus habe sich ein Kraftverlust und die Einschränkung der Beweglichkeit
des rechten Armes ergeben. Anlässlich des Erörterungstermines
führte der Bw. aus, er habe die abwechselnde Arbeit (Anhängen des
Baumes, Arbeit in der Kabine) mit seinem Arm nicht mehr durchführen
können. Auch das Arbeiten in der Kabine sei wegen des ständigen Aus-
und Absteigens nicht möglich - weil zu anstrengend - gewesen. Daher seien
ab 2002 Aushilfen beschäftigt worden. Andererseits sei der Bw. doch an den
jeweiligen Standorten gewesen, weil er derjenige gewesen sei, der die
Einschätzung der Lagen habe vornehmen müssen. Er habe auch eine
Landwirtschaft betrieben, einen Betrieb für Pferdeeinstellung, einen
Reitbetrieb und einen Mostheurigen.
(c) Der Unabhängige Finanzsenat geht aus folgenden
Gründen davon aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Halbsteuersatz nicht vorliegen:
(1) Die vom Gesetz geforderte Voraussetzung eines
"bestimmten Ausmaßes der Erwerbsunfähigkeit" sodass der
Betrieb nicht fortgeführt werden kann, setzt schon vom Wortlaut her eine
zumindest nicht geringfügige Behinderung voraus. Von den für die
Unfallversicherungen tätigen Ärzten wurden Minderungen der
Gebrauchsfähigkeit des Armes von 5% (und) bis 20% bestätigt. Diese
Diagnose deckt sich im wesentlichen mit dem subjektiven Befinden des StPfl, der
Bewegungseinschränkungen nach längerer Betätigung angibt. Der
StPfl ist daher nicht an sich gehindert gewesen körperlich anstrengende
Tätigkeiten auszuüben, er hat nur fallweise - also
eingeschränkt und nach längerer Betätigung - Probleme im
Arm/Schulterbereich, sodass er seine frühere Tätigkeit nicht mehr in
vollem Umfang ausüben konnte. Diese Diagnose wird im Schreiben des
Allgemeinmediziners vom 2. Juni 2004 bestätigt. Der Bw. hat aber auch die
für den Abschluss der Verträge wichtige Einschätzung der
jeweiligen Holzlage weiterhin ausgeführt und damit nicht nur die Leitung
des Betriebes weiter innegehabt, sondern auch für den Betriebsfortgang
wesentliche sonstige Tätigkeiten ausgeführt.
Damit liegt aber keine so gravierende Behinderung nach
§ 37 EStG 1988 vor, dass der "Betrieb nicht mehr geführt
werden könnte". Nach dem Ertragsteuerrecht ist "Betrieb" die
Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel in
einer organisatorischen Einheit. Es kommt daher nicht alleine auf den Faktor
Arbeit an, sondern auf das Zusammenspiel aller Faktoren. Der Gesetzestext des
§ 37 EStG 1988 stellt daher auch auf die "Fortführung des
Betriebes" ab und nicht auf das mögliche (absolute) Ausmaß der
Arbeitsleistung des Betriebsinhabers. Die Betriebsfortführung kann auf
verschiedene Weise und nicht nur durch die exakt gleiche
Tätigkeitsverteilung gewährleistet sein. Anders ist dies nur in jenen
Fällen zu sehen, in denen es ausdrücklich auf die spezialisierte
Betätigung des Betriebsinhabers ankommt - zB bei freiberuflich tätigen
Personen (Zahnärzten usw.) - die durch die Tätigkeit anderer
Personen nicht ersetzt werden kann.
Im vorliegenden Fall kann aber die fehlende Arbeitskraft
des Betriebsinhabers durch Substitution (dh. Einsatz anderer Arbeitskräfte)
kompensiert werden, wie das 2002 bis 2004 auch geschehen ist. Der Betrieb wurde
zudem jahrelang fortgeführt, was an sich schon seine auch objektiv
mögliche Fortführung beweist.
(2) Aufgrund der von den Ärzten diagnostizierten
relativ geringen Minderung der Gebrauchsfähigkeit hätte der Bw.
zumindest fallweise auch im Bereich der Holzschlägerung tätig sein
können. Zumal sonst nicht erklärbar wäre, wie der Bw. zwar eine
Land- und Forstwirtschaft mit Reitbetrieb im dargestellten Ausmaß
bewirtschaften konnte, während gleichzeitig im Betrieb der
Holzschlägerei manuelle Tätigkeiten nicht mehr möglich gewesen
sein sollen. Aber selbst für den Fall, dass der Bw. tatsächlich die
von ihm beschriebene Holzaufbringungstätigkeit nicht mehr hätte
ausüben können, wäre seine Mitarbeit betreffend die
Vertragsabschlüsse im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten
Kontroll- und Leitungsfunktion im Holzschlägerungsbetrieb ausreichend
gewesen, um von einer "Betriebsführung" sprechen zu
können.
(3) Dies wird dadurch untermauert, dass die dem Bw.
zuerkannte Rente der AUVA aus dem Unfall von vorneherein nur beschränkte
Zeit gewährt wurde, weil die Versicherung von einer weitergehenden
Minderung der Beweglichkeit der Arme nicht ausgegangen ist. Die Rente wurde
daher nur acht Monate lang ausgezahlt. Der Bw. hätte jederzeit einen Antrag
bezüglich einer Erwerbsminderung stellen können, die Rente wäre
ihm nach entsprechender Feststellung des Versicherungsarztes zugestanden. Der
StPfl hat einen solchen Antrag nicht gestellt und weist schon aus diesem Grund
- aus der Sicht der Versicherung - einen erwerbsgeminderten Status
ab 2003 gar nicht mehr auf. Auch der Allgemeinmediziner, dessen Bestätigung
der Finanzbehörde übermittelt wurde, konstatiert nur einen
zeitweiligen Kraftverlust im Arm, aber keine 100%ige Erwerbsminderung
bezüglich der Tätigkeit im Holzschlägerungsbetrieb.
(4) Zusammengefasst konnten die Voraussetzungen des
§ 37 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 weder durch die beigebrachten
Gutachten, noch im Rahmen der Umstände der Betriebsaufgabe nachgewiesen
werden.
Die Berufung war aus den genannten Gründen abzuweisen.
Beilage:
1 Anonymisierungsliste
Linz, am 9.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0149-L/07
- Stammnummer
- 27185
- Gültig
- 09.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF