Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1036-W/06
Anspruchszinsen bei behaupteter sachlicher Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1036-W/06vom 09.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KS, vertreten durch BL, vom
15. Mai 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom
28. April 2006 betreffend Anspruchszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom
28. April 2006 setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für die Jahre
2002 und 2003 in Höhe von € 766,75 und € 985,17
fest.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen vom
15. Mai 2005 wendet sich der Berufungswerber im Wesentlichen gegen die
gleichzeitig bekämpften Stammabgabenbescheide betreffend Einkommensteuer,
wobei die die steuerfreie Behandlung von Beihilfen bekämpft
wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Nach dem Normzweck des
§ 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile
aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine
bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht, die
Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheiden
vom 28. April 2006 - erfolgt.
Der Bestreitung der
Anspruchszinsen auf Grund einer Unrichtigkeit der Einkommensteuerbescheide ist
zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im
Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderung oder
Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit
Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,
128).
Aus der Konzeption des
§ 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift
gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je
Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer allfälligen Abänderung der
ebenfalls angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 wäre aus der
Sicht der Anspruchsverzinsung dadurch Rechnung zu tragen, dass auf Grund dieser
an die Abänderungsbescheide (Aufhebungsbescheide) gebundene Zinsenbescheide
(Gutschriftszinsenbescheide) ergehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden
Wien, am 9.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1036-W/06
- Stammnummer
- 27184
- Gültig
- 09.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF