Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0053-W/05
Behauptung einer strafbefreienden Selbstanzeige
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0053-W/05vom 08.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen GK, vertreten
durch B-GmbH, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 14. April 2005
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Waldviertel vom 17. März 2005,
SN 2005/00069-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. März 2005 hat das Finanzamt
Waldviertel als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2005/00069-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Waldviertel vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für 2-12/03 in Höhe von € 4.921,00 und
Umsatzsteuer für 1-9/04 in Höhe von € 4.069,00 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiermit eine Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 14. April 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. habe mit Beginn der
Umsatzsteuerprüfung am 21. Dezember 2004 im Rahmen einer Selbstanzeige
die fehlenden Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2003 und die Monate
Jänner bis November 2004 nachgereicht. Die festgestellte Zahllast für
das Jahr 2003 in Höhe von € 4.921,00 und für die Monate
Jänner bis September 2004 in Höhe von € 4.069,00 sei von ihr
am 15. Dezember 2004 einbezahlt und auf dem Abgabenkonto verbucht worden.
In dieser Zahlung in Höhe von € 9.303,08 sei weiters die
Vorauszahlung für den Monat Oktober 2004 inkludiert. Der gesamte
Rückstand aus der Umsatzsteuerprüfung sei somit
beglichen.
Der Tod ihres Gatten und das
Hochwasser im August 2002, bei dem das Geschäft in H komplett zerstört
worden sei, haben die Bf. auch gesundheitlich schwer zugesetzt. Sie habe sich
auch administrative Belange ihres Unternehmens fast nicht bemühen
könne, die drei Kinder hätten in dieser Zeit natürlich auch
besondere Aufmerksamkeit benötigt. Durch die laufende ärztliche
Betreuung sei die Bf. aber bereits auf dem besten Weg diese
Schicksalsschläge zu verarbeiten.
Es werde daher ersucht, die
besonderen Umstände in die Beurteilung einfließen zu lassen und das
Verfahren einzustellen und von einer Strafe abzusehen. Die rechtzeitig
eingebrachte Selbstanzeige, die Schadensgutmachung und die Tatsache, dass die
Bf. einen ordentlichen Lebenswandel führe und bisher unbescholten gewesen
sei, sollte in der Entscheidung über dieses Finanzstrafverfahren nicht
außer Acht gelassen werden
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 Abs. 1 FinStrG wird der Täter wegen des Versuches
oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er die Ausführung aufgibt
oder wenn er den Erfolg abwendet.
Straffreiheit
tritt nach § 14 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht ein, wenn zum
Zeitpunkt des Rücktritts vom Versuch Verfolgungshandlungen gesetzt waren
und dies dem Täter, einem anderen an der Tat Beteiligten oder einem Hehler
bekannt war.
Gemäß
§ 14 Abs. 3 FinStrG versteht man unter einer Verfolgungshandlung
jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichts, einer
Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2 genannten
Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehen
Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann,
wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser
Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht
oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt
hat.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen.
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen
Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.
5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Verfolgungshandlungen im Sinne des
§ 14 Abs. 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art
und Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen
eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht
auf einen in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Weise zu prüfen
(VwGH 17.2.1983, 81/16/0187). Unter diesen Voraussetzungen fallen unter den
Begriff der Verfolgungshandlung z.B. die Vorladung, die Aufforderung zur
schriftlichen Rechtfertigung, die Anordnung der Festnahme oder der Verhaftung,
die Verhängung der Untersuchungshaft, die Hausdurchsuchung, die
Beschlagnahme, die Aufnahme einer Tatbeschreibung, ein Rechtshilfeersuchen oder
Prüfungen gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG. Die
Verfolgungshandlung braucht sich nicht gegen den Anzeiger zu richten, und sie
muss ihm auch keineswegs bekannt sein (VwGH 20.9.1984,
82/16/0154).
Mit Prüfungs- und Nachschauauftrag vom
20. Dezember 2004 wurde eine Außenprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO und eine Nachschau gemäß
§ 144 Abs. 1 BAO iVm
§ 99 Abs. 2 FinStrG bei der Bf. durchgeführt,
wobei die Prüfung nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes erfolgte,
weil der begründete Verdacht bestand, dass im Prüfungszeitraum Abgaben
verkürzt wurden, zumal die Bf. seit Februar 2003 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch Vorauszahlungen geleistet
hat.
Da im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Selbstanzeige
somit bereits eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, konnte der Selbstanzeige
keine strafbefreiende Wirkung zukommen. Der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung, es sei rechtzeitig eine Selbstanzeige eingebracht worden und die
geschuldeten Beträge umgehend entrichtet worden, kann sich die
Rechtsmittelbehörde nach der vorliegenden Aktenlage nicht
anschließen. In diesem Zusammenhang wird auf Lehre und ständige
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach eine Selbstanzeige,
deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, nicht die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens hindert (VwGH 29.9.1993, 89/13/0159, 17.12.1993,
93/15/0098, 23.2.1994, 93/15/0155, und andere bzw. Fellner, FinStrG,
§§ 29, 30, Rz. 1). Genügende Verdachtsgründe im Sinne
des § 82 Abs. 1 FinStrG liegen nämlich schon dann vor,
wenn nicht wirklich sicherist, dass
ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine
Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Tatsache ist, dass die Umsatzsteuergebarung nicht
entsprechend den Bestimmungen des § 21 des Umsatzsteuergesetzes
durchgeführt wurde, wobei nach der Bestimmung des
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG für selbst zu
berechnende Abgaben die Abgabenverkürzung bereits bewirkt ist, wenn Abgaben
ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) werden.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und richtig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind; hierbei handelt es
sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Zudem
ist die Bf. seit Jahren unternehmerisch tätig, sodass ihr diese
Bestimmungen zweifelsfrei bekannt waren und sie über die Folgen der
Versäumnis (Verkürzung nicht rechtzeitig entrichteter
Umsatzsteuervorauszahlungen) informiert ist.
Werden Umsätze aus einem bestimmten
Unternehmensbereich wie im gegenständlichen Fall nicht
ordnungsgemäß erfasst, so liegen Tatsachen vor, die nach der
allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, die Abgabepflichtige habe
vorsätzlich ihre Verpflichtung zur Abgabe von richtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt und dabei gewusst, dass infolgedessen die
fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt.
Da somit hinreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der
objektiven wie der subjektiven Tatseite gegeben sind und das
Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, den Tatverdacht zu beseitigen, war die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen der
gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob
für Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben
waren. Nach der Aktenlage ist diese Frage im vorliegenden Fall zu bejahen, weil
auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden
Verdachtsgründe auszuräumen. Anlässlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens sind jedoch keine endgültigen Lösungen, sondern
nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen. Die endgültige
Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind
vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226). In dieser Entscheidung werden auch die in der
Beschwerde vorgebrachten besonderen Umstände entsprechend zu
berücksichtigen sein.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 14 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0053-W/05
- Stammnummer
- 27164
- Gültig
- 08.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF