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UFSW FSRV/0118-W/05
Einleitung nach Betriebsprüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0118-W/05vom 13.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
HK, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Juli 2005 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 15. Juli 2005,
SN 005/2004/00210-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid hinsichtlich
des Verdachts der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG von Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 und 2002 aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Juli 2005 hat das Finanzamt
für den 6., 7. und 15. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 005/2004/00210-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vorsätzlich
als Geschäftsführer der S-GmbH unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar
dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden bzw. Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz der
teilweise nicht entrichtet wurden, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt
hat:
Umsatzsteuer
1995 in Höhe von € 206,00, Umsatzsteuer 1996 in Höhe
von € 812,00, Umsatzsteuer 1997 in Höhe von
€ 1.458,00, Umsatzsteuer 1998 in Höhe von
€ 1.740,00, Umsatzsteuer 1999 in Höhe von
€ 1.730,00, Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 6.563,00, Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 1.026,00, Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 1.472,00, Körperschaftsteuer 1995 in Höhe von
€ 259,00, Körperschaftsteuer 1996 in Höhe von
€ 1.031,00, Körperschaftsteuer 1997 in Höhe von
€ 823,00, Körperschaftsteuer 1998 in Höhe von
€ 716,00, Körperschaftsteuer 1999 in Höhe von
€ 1.638,00. Körperschaftsteuer 2000 in Höhe von
€ 3.066,00, Körperschaftsteuer 2001 in Höhe von
€ 338,00, Körperschaftsteuer 2002 in Höhe von
€ 302,00, Kapitalertragsteuer 1995 in Höhe von
€ 223,00, Kapitalertragsteuer 1996 in Höhe von
€ 949,00, Kapitalertragsteuer 1997 in Höhe von
€ 1.015,00, Kapitalertragsteuer 1998 in Höhe von
€ 1.016,00, Kapitalertragsteuer 1999 in Höhe von
€ 1.019,00, Kapitalertragsteuer 2000 in Höhe von
€ 1.033,00, Kapitalertragsteuer 2001 in Höhe von
€ 1.026,00 und
Kapitalertragsteuer
2002 in Höhe von € 986,00
und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 (1);
§ 33 (1), (3) lit. b Finanzstrafgesetz (FinStrG) begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Juli 2005, in welcher wie folgt
vorgebracht wurde:
"In der Causa S war ich
Treuhänder für GH und dieser habe für sämtliche Zahlungen
und Vorschreibungen aufzukommen. Selbst habe ich keine wirtschaftlichen Vorteile
und Nutzungen gehabt. Meine Lage derzeit folgend. Nach Herzinfarkt und
Herzoperation postoperativer Zustand. Derzeit im Spital vor Fußamputation
und nach Neuropartischer und Ulcusschaden u. Durchblutungsstörungen. Bin
derzeit handlungsunfähig und am Existenzminimum. Ich ersuche um Aufhebung
der Einleitung des Verfahrens."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist
auszuführen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. bsp. VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Bei der Fa. S-GmbH wurde mit Bericht vom 8. Juli 2004
eine Betriebsprüfung über die Jahre 1994 - 2002 abgeschlossen. Im
Prüfungszeitraum wurden formelle und materielle Mängel der
Buchführung bzw. der geführten Bücher festgestellt, insbesondere
waren die Inventurbewertungen nicht nachvollziehbar bzw. da teilweise die
Inventuren überhaupt fehlten, war mangels Inventurwerte keine exakte
Ermittlung der Spartenrohaufschläge möglich. Weiters wurden
unaufklärbare Buchungen im Rahmen der Um- und Nachbuchungen sowie Buchungen
ohne Belege bzw. Belege ohne Buchungen festgestellt. Infolge dieser Mängel
hatte seitens der Betriebsprüfung eine Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen zu erfolgen. Zunächst wurde als
Schätzungsmethode die Form einer griffweisen Zuschätzung von
jährlich S 200.000,00/€ 14.000,00 netto zu den
umsatzsteuerlich erklärten Entgelten bzw. Umsätzen und den
erklärten ertragsteuerlichen Ergebnissen der (Gewinne) in Ansatz gebracht.
Da die Zuschätzungen inklusive Umsatzsteuern verdeckte
Gewinnausschüttungen darstellten, wurden sie außerbilanziell dem
Betriebsergebnis hinzugerechnet und im Ausmaß der Beteiligungen an die
Gesellschafter zugerechnet. Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens erfolgten
mehrmals mit dem steuerlichen Vertreter Besprechungen hinsichtlich der
Schätzungsgrundlagen und der Höhe der Schätzung sowie des
Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung im Zusammenhang mit der
Zuschätzung und den Umständen, dass hinsichtlich der Aufzeichnungen
betreffen die Losungsermittlung auf Basis der vorgelegten Uraufzeichnungen
(Boniersystem) keine ableitbaren Mängel nachweisbar waren. Als Ergebnis
wurde eine griffweise Zuschätzung nunmehr in einer Höhe von
S 50.000,00 (anstelle bisher S 200.000,00) netto als angemessen
angesehen. Weiters wurde im Zuge des Berufungsverfahrens festgehalten, dass die
Kapitalertragsteuer aus dem Prüfungsverfahren vom wirtschaftlichen
Machthaber, Hrn. H, getragen wird und die verdeckte Ausschüttung auf Basis
der reduzierten Zuschätzung daher dem wirtschaftlichen Machthaber
zugerechnet wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits ausgesprochen
hat, pflegen Berichte über abgabenbehördliche Prüfungen solche
Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen
des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus
ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe
seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem
Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise
verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen
müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus
resultierenden Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich
halten und sich mit ihr abfinden müssen (siehe hiezu VwGH 19.2.1997,
96/13/0094).
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat auf Basis
der im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgten kompletten Neuberechnung der
Abgaben unter Berücksichtigung des Berufungsbegehrens und unter
Heranziehung der Bemessungsgrundlagen der Berufungsvorentscheidung vom
17. Jänner 2005 gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet.
Aufgrund der bereits im Berufungsverfahren getroffenen
Feststellungen, dass die Kapitalertragsteuer aus dem Prüfungsverfahren vom
wirtschaftlichen Machthaber, Hrn. H getragen werde und die verdeckte
Ausschüttung auf Basis der reduzierten Zuschätzung daher dem
wirtschaftlichen Machthaber zugerechnet wurde, war der Bescheid hinsichtlich der
angelasteten Kapitalertragsteuer einzustellen.
Wenn der Bf. in diesem Zusammenhang vorbringt, er sei
lediglich als Treuhänder für Hrn. H aufgetreten und habe dieser
für sämtliche Vorschreibungen aufzukommen, so ist er darauf
hinzuweisen, dass diese Behauptung im Zuge des weiteren Verfahrens zu
überprüfen sein wird, zumal Tatsache ist, dass der Bf. bis Anfang
März 2004 als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch
eingetragen war und auch sonst der Aktenlage grundsätzlich keine
Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die ihn zunächst von seiner Verantwortung
für eine ordnungsgemäße Abgabengebarung Sorge zu tragen,
befreien würden. Dennoch zeigt gerade die Rechtfertigung des Bf. die
Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen
Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor allem
Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen
und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen. Nach Einschätzung
der Rechtsmittelbehörde werden nicht alle vom Bf. vorgebrachten Argumente
von vornherein verworfen werden können.
Die Einwendungen des Bf. hingegen, er habe keine
wirtschaftlichen Vorteile und Nutzungen gehabt und die Ausführungen zum
angegriffenen Gesundheitszustand sowie das Vorbringen, er sei derzeit nicht
verhandlungsfähig, sind jedoch von vornherein nicht geeignet, eine anders
lautende Beurteilung der gegenständlichen Sachlage
herbeizuführen.
Die Feststellungen des im Beschwerdefall vorliegenden
Prüfungsberichtes reichen daher nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde
entgegen der vom Bf. vorgetragenen Auffassung zur Rechtfertigung des im
Einleitungsbescheid formulierten Tatverdachtes gegen den Bf. aus. Geht es doch
auf Grund der vorliegenden Beschwerde nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse
des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern
ist lediglich zu überprüfen, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind bzw. ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom 26. April 1993,
Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl. /13/0275, u. a.). Dabei
ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, entsprechend den Vorschriften nach
den §§ 114 und 115 FinStrG über das
Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und
dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, seine Rechte und rechtlichen Interessen
geltend zu machen und hat gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist.
Insgesamt war daher das Beschwerdevorbringen nicht
geeignet, den vom angefochtenen Bescheid ausgesprochenen sich aus den bisherigen
finanzstrafbehördlichen Ermittlungen ergebenden Tatverdacht zu
entkräften, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung sich die Frage
erhebt, ob die im Spruch festgestellten Abgaben jemals berücksichtigt
worden wären, wenn nicht die Betriebsprüfung diesbezügliche
Feststellungen getroffen hätte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0118-W/05
- Stammnummer
- 27163
- Gültig
- 13.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF