Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0003-S/07
Unterschiedliche Bewertung von Inlands-und Auslandsimmobilien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0003-S/07vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Rechtsanwalt, vom
6. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
6. Oktober 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 11.04.2006 wurden der
Berufungswerberin von ihrer Mutter in Italien gelegene Liegenschaften bzw.
Liegenschaftsanteile im Gesamtwert von € 780.822,-- laut
Schätzungsgutachten schenkungshalber übertragen. Mit
Schenkungsteuerbescheid vom 06.10.2006 wurde ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage in Höhe des Verkehrswertes des vorgenannten
ausländischen Liegenschaftsvermögens unter Einbeziehung einer
ebenfalls von ihrer Mutter im Jahre 1999 erhaltenen Geldschenkung von €
51.645,69 Schenkungsteuer in Höhe von € 91.329,37 vorgeschrieben,
wobei die auf die Geldschenkung entfallende und bereits entrichtete
Schenkungsteuer nicht angerechnet worden war. In der fristgerecht
eingebrachten Berufung brachte die Berufungswerberin vor, dass die auf den
früheren Erwerb (Geldschenkung) entfallende und anrechenbare
Schenkungsteuer unberücksichtigt geblieben sei. Hinsichtlich des
Ansatzes des Verkehrswertes der in Italien gelegenen Liegenschaften bringt die
Berufungswerberin vor, dass dadurch gegen Art. 56 des EG-Vertrages und somit
gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs verstoßen werde. Die
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit läge insbesondere darin, dass diese Form der
Besteuerung geeignet sei, in Österreich ansässige unbeschränkte
Steuerpflichtige von Immobilieninvestitionen im Ausland abzuhalten, da sie damit
in Kauf nehmen müssten, dass dieses Liegenschaftsvermögen einer
wesentlich höheren Besteuerung unterzogen werde, wenn sie es einmal
verschenken oder vererben würden und sie Österreich bis dahin nicht
verlassen wollten. Überdies würde die höhere Besteuerung
ausländischen Liegenschaftsvermögens auch Ausländer, die sich in
Österreich niederließen, jedoch im Ausland Liegenschaftsvermögen
besäßen, oder wie im Gegenstandsfall, beispielsweise im Erbwege oder
durch Schenkung erwerben würden, diskriminieren. Schließlich
sei der angefochtene Bescheid auch verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof
habe in seinem Beschluss zu B 3391/05 bereits erklärt, Bedenken gegen
§ 19 Abs. 2 und 3 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 in der
geltenden Fassung zu haben und prüfe diese Bestimmungen von Amts wegen. Die
verfassungsmäßigen Bedenken - wegen Verletzung des
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz
und auf Unversehrtheit des Eigentums - gründeten einmal darin, dass das
genannte Gesetz eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung in der
Bewertung zwischen in- und ausländischem Grundvermögen vornehme.
Ausländischer Grundbesitz würde daher im Erbschafts- wie im
Schenkungsfalle durch die genannten Bestimmungen ungerechtfertigter Weise
diskriminiert. Verfassungswidrig sei aber auch die Höhe der Steuer, welche
aus einer sachlich durch nichts zu rechtfertigenden Differenzierung zwischen
verschiedenen Vermögensarten ( insbesondere Liegenschaftsvermögen und
Kapitalvermögen) oder verschiedenen Vermögenswerten resultiere, die
dazu führe, dass Liegenschaftsvermögen, noch dazu, wenn es sich im
Ausland befände, diskriminierend besteuert würde. Im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung vom 15.11.2006 wurde dem Berufungsbegehren lediglich
hinsichtlich des auf die Vorschenkung entfallenden und anzurechnenden
Steuerbetrages stattgegeben. Die Bewertung des ausländischen
Grundvermögens mit dem Verkehrswert wurde mit dem Hinweis, dass der
Abgabenbehörde I. Instanz nicht die Prüfung einer Gemeinschafts- oder
Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Bestimmung des § 19 Abs. 2
ErbStG obliege, belassen. Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag legt
die Berufungswerberin ein Gutachten der Universität Salzburg bei, welches
ausdrücklich zum Berufungsvorbringen erhoben und zur Stützung dieses
Antrages herangezogen wird. In diesem Gutachten wird einerseits die potentielle
Verfassungswidrigkeit der österreichischen Rechtslage und hier insbesondere
der Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.03.2006
(B3391/05) betreffend die von Amts wegen erfolgte Prüfung des § 19
Abs. 2 und 3 ErbStG angezogen. Andererseits wird unter Hinweis auf Schrifttum
und relevante Judikatur des EuGH dargelegt, dass die unterschiedliche
österreichische Bemessung von Grundvermögen im Inland und im Ausland
gemeinschaftrechtswidrig, in concreto der Kapitalverkehrsfreiheit
widerspräche. Darüber hinaus regt die Berufungswerberin an bzw.
beantragt, die aufgeworfenen Fragen europarechtlicher Natur dem EuGH vorzulegen
und eine Vorabentscheidung zu begehren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 Erbschafts- und
Schenkungsteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegen der Steuer nach diesem
Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
§ 3 ErbStG
lautet: Abs. 1 als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt: 1. jede
Schenkung im Sinne des Bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird; 3. ... Gemäß
§ 19
Abs 1 ErbStG richtet sich die Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes
vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Gemäß
19 Abs. 2 ErbStG ist für inländisches land- und forstwirtschaftliches
Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für
inländische Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass
der gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der
nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.
§ 10 Bewertungsgesetz
1955 (BewG) normiert als Bewertungsgrundsatz den gemeinen Wert und
lautet: Abs. 1 Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben
ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. Abs. 2 Der gemeine Wert wird
durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach
der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu
erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen,
zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Abs 3 Als
persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen
anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines
Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für
Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen
beruhen. Gemäß
§ 26 BewG gelten für die Bewertung
des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
Grundvermögens und Betriebsvermögens die Vorschriften des Ersten
Teiles dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 10 (Gemeiner Wert) und §
11 Abs. 3. Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer
wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch
auf das Ausland erstrecken. Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des
§ 19 ErbStG, des § 10 BewG und des § 26 BewG - nach welcher
Bestimmung für die Bewertung des ausländischen Grundvermögens die
Vorschriften des § 10 BewG (Gemeiner Wert) gelten - ergibt sich, dass bei
der Bewertung des Nachlasses (bzw. des Schenkungsgegenstandes) ausländische
Grundstücke - abgesehen davon, dass nicht jeder Staat den Begriff des
Einheitswertes kennt - nicht mit dem jeweiligen Einheitswert bzw. mit dem
jeweils von diesem abgeleiteten Wert, sondern mit dem jeweiligen Verkehrswert
(Gemeiner Wert) zum Ansatz zu bringen sind (vgl. Fellner, Gebühren- und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 19 Rz. 21 a
und dort zitierte Rechtsprechung). Im Gegenstandsfall erhielt die
Berufungswerberin durch Schenkungsvertrag vom 11.04.2006 von ihrer Mutter als
Geschenkgeberin in Italien gelegene Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile.
Die Berufungswerberin ist unbeschränkt steuerpflichtig, da sie als
Erwerberin bzw. Geschenknehmerin zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht,
welche gemäß
§ 12 Abs 1 Z 2 mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung entstanden ist, Inländerin im Sinne des
ErbStG ist (§ 6 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 ErbStG). Da gemäß
§ 19 Abs. 2 der dreifache Einheitswert nur bei Bewertung von
inländischem Grundvermögen herangezogen werden kann, ist bei Bewertung
von ausländischem Grundvermögen auf den allgemeinen
Bewertungsmaßstab des gemeinen Wertes gemäß
§ 10 BewG im
Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 ErbStG
zurückzugreifen. Gemäß Art. 18 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der UFS
als Verwaltungsbehörde ist daher an die Gesetze gebunden. Die Feststellung
der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen
Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes.
Hinsichtlich des Einwandes der
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der unterschiedlichen Bewertung von
inländischen Grundstücken und Auslandsimmobilien und somit einer nach
Art. 56 EG verbotenen Beschränkung des Kapitalverkehrs ist anzumerken, dass
diese Bedenken nicht nur im Schrifttum (vgl Fraberger, Nationale und
internationale Unternehmnesnachfolge; Fellner, RdW 7/2005, 449) erhoben sondern
auch im Rahmen der Judikatur geäußert wurden (vgl BFH vom 10.
März 2005, II B120/04) bzw. bereits Gegenstand eines
Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH betreffend Erbschaftssteuer (vgl Theodor
Jäger v Finanzamt Kusel-Landstuhl, Rechtssache C-256/06) sind.
Salzburg, am 7. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 26 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0003-S/07
- Stammnummer
- 27159
- Gültig
- 07.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF