RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0160-G/07

Aussetzungszinsen: Rechtswidigkeit der Berechnung muss dargetan werden

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0160-G/07vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 27. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 7. November 2006 betreffend Aussetzungszinsen - Steuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 7. November 2006 setzte das Finanzamt für den Zeitraum 6. April 2006 bis 7. November 2006 Aussetzungszinsen im Betrag von 132,79 € fest. Aus der beigelegten Berechung der Aussetzungszinsen geht hervor: | Datum | Anfangsbestand und Änderung | Aussetzungsbetrag | Anzahl der Tage | Jahreszinssatz | Tageszinssatz | Aussetzungszinsen | 06.04.2006 | 5.474,09 | 5.474,09 | 21 | 3,47 | 0,0095 | 10,92 | 27.04.2006 | 0,00 | 5.474,09 | 19 | 3,97 | 0,0109 | 11,34 | 16.05.2006 | 132,31 | 5.606,40 | 148 | 3,97 | 0,0109 | 90,44 | 11.10.2006 | 0,00 | 5.606,40 | 28 | 4,67 | 0,0128 | 20,09 | Aussetzungszinsen | | | | | € 132,79 Mit Schreiben vom 27. November 2006 erhob die Bw ua gegen diesen Bescheid die Berufung und bringt vor, die "Buchungsaufstellung" sei teilweise nicht nachvollziehbar. So seien zB die für die Jahre 2005 und 2006 verrechneten Aussetzungszinsen fast auf den Cent genau identisch, obwohl für 2006 nicht das ganze Jahr der Berechnung zu Grunde liege. Zumindest einer der beiden praktisch identen Beträge müsse daher unrichtig sein. Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im Jänner 2007 zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Mit dem Vergleich der durch den hier angefochtenen Bescheid festgesetzten Aussetzungszinsen mit jenen Aussetzungszinsen im Betrag von 132,31 €, die das Finanzamt mit Bescheid vom 16. Juni 2005 für den Zeitraum 28. September 2004 bis 16. Juni 2005 festgesetzt hat, zeigt die Bw keine Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides auf. Warum die diesem Bescheid beigelegte Berechung der Aussetzungszinsen für die Bw sonst teilweise nicht nachvollziehbar ist, kann der unabhängige Finanzsenat nicht erkennen und wurde auch von der Bw nicht näher erläutert. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Graz, am 7. März 2007

Normen und Schlagworte

Aussetzungszinsen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0160-G/07
Stammnummer
27143
Gültig
07.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF