Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0160-G/07
Aussetzungszinsen: Rechtswidigkeit der Berechnung muss dargetan werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0160-G/07vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 27. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 7. November 2006 betreffend
Aussetzungszinsen - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 7. November
2006 setzte das Finanzamt für den Zeitraum 6. April 2006 bis
7. November 2006 Aussetzungszinsen im Betrag von 132,79 €
fest. Aus der beigelegten Berechung der Aussetzungszinsen geht
hervor:
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Datum
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Anfangsbestand und
Änderung
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Aussetzungsbetrag
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Anzahl der Tage
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Jahreszinssatz
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Tageszinssatz
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Aussetzungszinsen
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06.04.2006
|
5.474,09
|
5.474,09
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21
|
3,47
|
0,0095
|
10,92
|
27.04.2006
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0,00
|
5.474,09
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19
|
3,97
|
0,0109
|
11,34
|
16.05.2006
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132,31
|
5.606,40
|
148
|
3,97
|
0,0109
|
90,44
|
11.10.2006
|
0,00
|
5.606,40
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28
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4,67
|
0,0128
|
20,09
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Aussetzungszinsen
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€ 132,79
Mit Schreiben vom 27. November 2006 erhob die Bw ua
gegen diesen Bescheid die Berufung und bringt vor, die
"Buchungsaufstellung" sei teilweise nicht nachvollziehbar. So seien
zB die für die Jahre 2005 und 2006 verrechneten Aussetzungszinsen fast auf
den Cent genau identisch, obwohl für 2006 nicht das ganze Jahr der
Berechnung zu Grunde liege. Zumindest einer der beiden praktisch identen
Beträge müsse daher unrichtig sein.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im Jänner 2007 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu
entrichten.
Mit dem Vergleich der durch den hier angefochtenen Bescheid
festgesetzten Aussetzungszinsen mit jenen Aussetzungszinsen im Betrag von
132,31 €, die das Finanzamt mit Bescheid vom 16. Juni 2005
für den Zeitraum 28. September 2004 bis 16. Juni 2005
festgesetzt hat, zeigt die Bw keine Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen
Bescheides auf. Warum die diesem Bescheid beigelegte Berechung der
Aussetzungszinsen für die Bw sonst teilweise nicht nachvollziehbar ist,
kann der unabhängige Finanzsenat nicht erkennen und wurde auch von der Bw
nicht näher erläutert.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 7.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0160-G/07
- Stammnummer
- 27143
- Gültig
- 07.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF