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Findok · Richtlinien

VB-0900

3.3. Innergemeinschaftlicher Verkehr

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0104-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0900

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

3.3. Innergemeinschaftlicher Verkehr Ergibt sich im Zuge einer Kontrolle des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs der Verdacht, dass Waren dem Verbot unterliegen könnten, so ist bis zur Überprüfung durch die Sicherheitsbehörde ebenfalls eine Maßnahme der zollamtlichen Überwachung zu setzen (z. B. Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 ZollR-DG). Solche Waren unterliegen nämlich gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZollR-DG der zollamtlichen Überwachung. Abschnitt 3.1. Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0104-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0053-IV/8/2007
Stammnummer
27141
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 4)
Gültig
01.03.2007 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF