Findok · Richtlinien
VB-0900
3.3. Innergemeinschaftlicher Verkehr
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0104-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0900
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
3.3. Innergemeinschaftlicher Verkehr
Ergibt sich im Zuge einer Kontrolle des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs der Verdacht, dass Waren dem Verbot unterliegen könnten, so ist bis zur Überprüfung durch die Sicherheitsbehörde ebenfalls eine Maßnahme der zollamtlichen Überwachung zu setzen (z. B. Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 ZollR-DG). Solche Waren unterliegen nämlich gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZollR-DG der zollamtlichen Überwachung. Abschnitt 3.1. Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0104-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0053-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27141
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF