RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0900

1.2. Verbotene Gegenstände

geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0007-IV/8/2017gilt ab 01.01.2017

Inhaltsverzeichnis der VB-0900

Wortlaut laut Findok

1.2. Verbotene Gegenstände (1) Unter das Pornographiegesetz fallen unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände. Alle Medien sind gleichwertig zu behandeln, also gedruckte Pornographie, einschließlich Textstellen, genauso wie Filme, Videokassetten und Tonbänder. Unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um sog. harte Pornographie handelt (siehe Abschnitt 1.1.), unterliegen dem Verbot daher insbesondere: Warenkatalog: | KN-Code | Warenbezeichnung | 3704 | Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt | 3705 | Photographische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematographische Filme | 3706 | Kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung | 4901 | Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern | 4902 | Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend | 4908 | Abziehbilder aller Art | 4909 | Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwünschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art | 4910 | Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern | 4911 | Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Photographien | 8523 29 | magnetische Aufzeichnungsträger | 8523 49 | optische Aufzeichnungsträger | 8523 51 90 | Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, "intelligente Karten (smart cards)" und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 | 8523 59 90 | andere Halbleiter-Aufzeichnungsträger | 8523 80 90 | andere Aufzeichnungsträger (2) Die Erklärung, dass harte Pornografie vorliegt, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7690" zu erfolgen. Bei den in Abs. 1 angeführten KN-Codes ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "7699" zu erklären, dass die Waren nicht unter dieses Verbot fallen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0007-IV/8/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0053-IV/8/2007
Stammnummer
27141
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 4)
Gültig
01.01.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF