Findok · Richtlinien
VB-0900
3. Verfahren
geltende FassungRichtlinieBMF-010311/0007-IV/8/2017gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0900
Wortlaut laut Findok
3. Verfahren
3.1. Verdachtsfälle
(1) Ergibt sich bei der zollamtlichen Abfertigung (Prüfung der Begleitpapiere, Beschau) der Verdacht, dass Waren dem Verbot unterliegen könnten, so muss die Anmeldung zwar angenommen werden, über den Abfertigungsantrag ist aber vorläufig nicht abzusprechen. Bis zur Überprüfung durch die Sicherheitsbehörde ist eine Maßnahme der zollamtlichen Überwachung zu setzen (z. B.zB Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 ZollR-DG), wobei auf die Zweckmäßigkeit der Nämlichkeitssicherung zu achten ist.
(2) Das Zollamt hat unverzüglich, in der Regel fernmündlich, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz zu verständigen und diese zu ersuchen, ehestens eines ihrer Organe zur Prüfung der Gegenstände und zur weiteren Veranlassung zu entsenden.
(3) Die Beurteilung, ob ein Tatbestand nach dem Pornographiegesetz vorliegt, fällt nicht in die Zuständigkeit des Zollamtes; die Zurückbehaltung von einzelnen Exemplaren als Muster zu diesem Zweck durch das Zollamt hat zu unterbleiben.
(4) Die Abfertigung bzw. die Aufhebung der getroffenen Maßnahme der zollamtlichen Überwachung darf erst vorgenommen werden, wenn entweder eine schriftliche Äußerung der Sicherheitsbehörde darüber vorliegt, dass die Gegenstände nicht dem Verbot unterliegen, oder innerhalb von zwei Wochen keine (allenfalls fernmündliche) Verständigung von Seiten der Sicherheitsbehörde, Staatsanwaltschaft oder Gericht über einen Beschlagnahmebeschluss vorliegt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0007-IV/8/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0053-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27141
- Enthalten in Fassung
- 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF