Findok · Richtlinien
VB-0900
3.2. Beschlagnahme durch anderen Behörden
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0104-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0900
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
3.2. Beschlagnahme durch anderen Behörden
(1) Im Falle einer Beschlagnahme der Gegenstände durch eine andere Behörde sind diese über Verlangen der Behörde, von der die Beschlagnahme ausgesprochen wurde, auszufolgen. Bei der Ausfolgung von Nichtgemeinschaftswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Ware gemäß Artikel 867a ZK-DVO als in ein Zoll-Lagerverfahren übergeführt gilt und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen ist. Der Fall ist in Evidenz zu halten.
(2) Wird vom Anmelder in diesem Stadium des Verfahrens kein Antrag auf Ungültigerklärung der Anmeldung eingebracht, müssen die Eingangsabgaben - ungeachtet des Umstandes, dass die Waren nicht überlassen werden können - entrichtet werden. Wird ein solcher Antrag eingebracht, ist diesem zu entsprechen.
(3) Im Falle der Aufhebung der Beschlagnahme ist zu veranlassen, dass Nichtgemeinschaftswaren dem Zollamt neuerlich gestellt werden.
(4) Wird das Zollamt verständigt, dass durch eine gerichtliche Entscheidung (Urteil) rechtskräftig auf Einziehung (Verfall) der Gegenstände erkannt wurde, so erlischt dadurch die seinerzeit entstandene Zollschuld (Artikel 233 Buchstabe c ZK). Eine allenfalls entrichtete Zollschuld ist zu erstatten. Die Evidenz ist unter Hinweis auf die Entscheidung auszutragen. Das Gericht ist neuerlich schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Gegenstände gemäß Artikel 867a ZK-DVO als in ein Zoll-Lagerverfahren übergeführt gelten und daher vor einer Vernichtung oder Verwertung mit dem Zollamt das Einvernehmen herzustellen ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0104-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0053-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27141
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF