Findok · Richtlinien
VB-0402
1. Anwendungsbereich
überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0002-IV/8/2010gilt ab 01.01.2010
Inhaltsverzeichnis der VB-0402
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2010 bis 31.12.2011.
Wortlaut laut Findok
1. GegenstandAnwendungsbereich
1.1. Begriffsbestimmungen
(1) Dem Sprengmittelgesetz 2010 unterliegen gemäß § 1 leg.cit. sämtliche Schieß- und Sprengmittel.
(2) Im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie bedeutet:
1."Sprengmittel": Als Sprengmittel gilt ein Sprengstoff oder ein Zündmittel.
(1) Den Beschränkungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes unterliegen Schieß- und Sprengmittel2. Darunter"Sprengstoffe": Sprengstoffe sind gemäß § 1 Abs. 1 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes alle Erzeugnisse zu verstehenErzeugnisse, die dem Wesen nach dazu bestimmt sind, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen derart Energie derart frei werden zu lassen, dass Geschossefeste Körper gesprengt werden können. Als Sprengstoffe gelten insbesondere einheitliche Stoffe wie Nitropenta, Trinitrotoluol und Hexogen; Mischungen wie nitroglycerin- oder nitroglykolhaltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe; Initialsprengstoffe wie Bleiazid und Bleitrizinat; Sprengschnüre sowie sprengkräftige Selbstlaborate. Andere explosionsfähige Erzeugnisse, wie Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie erst nach einer Faustfeuerwaffe angetrieben oder feste Körper gesprengtVermischung mit Luft explodierende andere Stoffe, die dem Wesen nach nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden können, sind demnach keine Sprengstoffe.
3."Zündmittel": Als Zündmittel gilt ein Gegenstand, der seinem Wesen nach zur Zündung eines Sprengstoffes bestimmt ist und explosive Stoffe enthält (z B. Sprengzünder, Sprengkapseln, Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Zündschläuche und Shocktubes).
4."Schießmittel": Als Schießmittel wird jedes Treibmittel, das dem Wesen nach für den Antrieb von Geschoßen bestimmt ist, insbesondere Schwarzpulver oder ein-, zwei- und dreibasige Pulver wie Nitrozellulosepulver, bezeichnet. Im Gegensatz zu den Sprengstoffen liegt der Verwendungszweck eines Schießmittels nicht im Sprengen von festen Körpern, sondern darin, ein Geschoß anzutreiben. Schießmittel sind somit regelmäßig in Munitionsgegenständen zu finden. Nicht als Schießmittel gelten insbesondere Borkalinitrat oder Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 vH und einem Wasser- oder Alkoholgehalt von mindestens 25 vH, da diese Stoffe ihrem Wesen nach nicht dazu dienen, Geschoße anzutreiben.
5."Einfuhr": Einfuhr ist das tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln unmittelbar aus einem Drittstaat nach Österreich. Dies ist dann der Fall, wenn der Transportweg nicht aus oder über einen anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich führt (zB CH - AT).
6."Durchfuhr": Durchfuhr ist das Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenzen auf dem Land- oder Wasserweg aus einem Drittstaat durch Österreich in einen Drittstaat, ohne das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates zu berühren (zB CH - AT - CN direkt im Flugverkehr von einem österreichischen Flughafen).
7."Verbringung": Verbringung ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze
a)unmittelbar aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich (zB DE - AT);
b)aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich über ein Drittland (zB DE - CH - AT);
c)aus einem Drittstaat nach Österreich über einen anderen EU-Mitgliedstaat (zB CH -DE - AT);
d)aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zB HU - AT - DE);
e)aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen Drittstaat (z.B. DE - AT - CH) oder
f)aus einem Drittstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zB CH - AT - DE).
1.2. Warenkreis
(21) Schieß- und Sprengmittel fallen unter die Beschränkungen des Sprengmittelgesetzes, unabhängig davon, ob sie für sich allein oder als Bestandteil anderer Gegenstände eingeführt oder durchgeführt werden.
(32) Unter die Beschränkungen fallen daher insbesondere die nachstehend angeführten Waren:
Warenkatalog
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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ex
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2904 20 00
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Trinitrotoluol (2,4,6-Trinitrotoluol, TNT, Tri, Trotyl)
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ex
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2908 99 90
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Pikrinsäure (2,4,6-Trinitrophenol, Lyddit Ekrasit), Ammoniumpikrat, Bleipikrat (Trinitrophenolblei), Trinitroresorcinblei (Bleinitroresorcinat, Bleistyphnat, Trizinat), Bleitrinitrophloroglucinat (Bleiglucinat)
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ex
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2920
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Nitroglycerin (Glycerintrinitrat), Nitroglykol (Ethylenglykoldinitrat), Diglykoldinitrat, Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta, Pentrit, Niperyt), Hexanitromannit (Nitromannit)
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ex
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2921 42 00
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2,4,6-Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl, Tetranitromethylanilin)
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ex
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2921 44 00
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Hexanitrodiphenylamin (Dipicrylamin, Hexamin)
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ex
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2925 29 00
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Nitroguanidin, Guanylnitrosamino-guanyltetrazen (Tetrazen)
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ex
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2927 00 00
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4,6-Dinitrobenzol-2-diazo-1-oxid (Diazonitrophenol)
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ex
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2929 90 00
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2,4,6-Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl, Tetranitromethylanilin) und Nitroguanidin, Guanylnitrosamino-guanyltetrazen (Tetrazen)
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ex
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2933 69 10
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Trimethylentrinitramin (Hexogen, RDX, Cyclonite, Hexahydro-1,3,5-trinitro-s-triazin)
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ex
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2933 99 80
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Cyclotetramethylentetranitramin (Octogen)
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ex
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3505 10
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Nitrostärke (Stärkenitrat, Xyloidin)
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3601 00 00
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Schießpulver
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3602 00 00
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Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver
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ex
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3603 00 10
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Sprengzündschnüre
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ex
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3912 20
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Nitrozellulose, ausgenommen solche mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 %, wenn der Lösungsmittelgehalt mindestens 25 % beträgt, sowie solche mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % und mit mindestens 18 % plastifizierendem Stoff (wie Butylphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifizierenden Stoff), sowie plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert oder nicht pigmentiert, auch in Form von Blättchen (Schnitzeln, Chips)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0002-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0042-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27138
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.01.2010 bis 31.12.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF