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Findok · Richtlinien

VB-0500

3.1.3. Spezifische offene Genehmigung

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0085-IV/8/2015gilt ab 31.12.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.12.2011 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

3.1.3. Spezifische offene Genehmigung (1) Eine spezifische offene Genehmigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "E012")kann für Kulturgut erteilt werden, dessen regelmäßige vorübergehende Ausfuhr aus der Gemeinschaft und/oder Ausstellung in einem Drittland vorgesehen ist. Das Kulturgut muss Eigentum oder rechtmäßiger Besitz der Person oder Organisation sein, die es verwendet oder ausstellt. Eine spezifische offene Genehmigung berechtigt im Gegensatz zu einer normalen Genehmigung zu einer mehrmaligen vorübergehenden Ausfuhr der in der Genehmigung angeführten Kulturgüter. (2) Der Vordruck der spezifischen offenen Ausfuhrgenehmigung (Muster A.2. der Anlage 1) umfasst zwei Blätter: Blatt 1 ist die Genehmigung und trägt die Nummer 1; Blatt 2 ist für den Inhaber bestimmt und trägt die Nummer 2. (3) Die Gültigkeitsdauer einer spezifischen offenen Ausfuhrgenehmigung beträgt höchstens fünf Jahre ab dem Ausstellungsdatum. (4) Die Zollstellen sind berechtigt, eine deutsche Übersetzung einer spezifischen offenen Ausfuhrgenehmigung zu verlangen. Die Kosten einer solchen Übersetzung hat der Genehmigungsinhaber zu tragen. (5) Der Zollstelle ist das Blatt 1 der spezifischen offenen Ausfuhrgenehmigung zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen. Die für die Annahme der Ausfuhranmeldung zuständige Zollstelle hat sich davon zu überzeugen, dass die Angaben der Ausfuhranmeldung mit denen der Ausfuhrgenehmigung übereinstimmen und dass im Feld 44 der Ausfuhranmeldung auf die Ausfuhrgenehmigung Bezug genommen wird. Eine zollamtliche Bestätigung auf der Genehmigung ist nicht anzubringen. Die notwendigen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung sind im Anschluss vorzunehmen, wobei diese im Anbringen eines Zollverschlusses oder eines Stempelabdruckes der Zollstelle bestehen können. Das Blatt 1 der spezifischen offenen Ausfuhrgenehmigung ist gemeinsam mit dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers dem Anmelder oder seinem Stellvertreter zu übergeben. (6) Das Blatt 1 der spezifischen offenen Ausfuhrgenehmigung hat die Sendung bis zur Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu begleiten und ist von dieser dem Ausführer oder seinem Stellvertreter zu übergeben. Das Ansetzen einer Austrittsbestätigung in der spezifischen offenen Ausfuhrgenehmigung ist nicht erforderlich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0085-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0045-IV/8/2007
Stammnummer
27136
Enthalten in Fassung
5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 18)
Gültig
31.12.2011 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF