Findok · Richtlinien
VB-0500
3.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
überholte Fassung (bis 30.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0102-IV/8/2009gilt ab 02.03.2009
Inhaltsverzeichnis der VB-0500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.03.2009 bis 30.12.2011.
Wortlaut laut Findok
3.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
(2) Bei Kulturgut, für deren Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92Verordnung (EG) Nr. 116/2009 erteilt wurde, ist die Ausfuhrgenehmigung gemeinsam mit den sonstigen Begleitdokumenten der Sendung vor dem Versand der Überwachungszollstelle zur Abschreibung bzw. Bestätigung vorzulegen. Die von der Überwachungszollstelle bestätigte Ausfuhrgenehmigung hat die Sendung bis zur Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu begleiten und ist dieser Zollstelle zur Bestätigung des Ausgangs aus der Gemeinschaft vorzulegen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0102-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0045-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27136
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4 (geltend: 18)
- Gültig
- 02.03.2009 bis 30.12.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF