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Findok · Richtlinien

VB-0500

2.2. Beschränkungen für Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz

überholte Fassung (bis 30.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0102-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 30.12.2011.

Wortlaut laut Findok

2.2. Beschränkungen für Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz (1) Als Ausfuhr im Sinne des Denkmalschutzgesetzes ist jede Verbringung über die österreichische Staatsgrenze zu verstehen, unabhängig davon, ob die Einfuhr erst vor kurzem erfolgte oder schon vor längerer Zeit und unabhängig auch davon, ob sich das Kulturgut im Eigentum eines Inländers oder Ausländers befindet. (2) Die Beschränkungen beziehen sich daher, soweit es sich um eine Ausfuhr in einen Drittstaat handelt, auf die Ausfuhr (auch Wiederausfuhr) von Waren im a)zollrechtlich freien Verkehr, b)Zolllagerverfahren, c)Versandverfahren, d)Verfahren der passiven Veredelung oder e)Verfahren der vorübergehenden Verwendung. In den Fällen der Buchstaben b) bis d) jedoch nur dann, wenn aus den Ausfuhrpapieren hervorgeht, dass sich das Kulturgut länger als fünf Jahre im Zollgebiet befunden hat (siehe Abschnitt 1.3.5. Abs. 2).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0102-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0045-IV/8/2007
Stammnummer
27136
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 18)
Gültig
01.03.2007 bis 30.12.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF