Findok · Richtlinien
VB-0500
2.2. Beschränkungen für Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz
überholte Fassung (bis 30.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0102-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 30.12.2011.
Wortlaut laut Findok
2.2. Beschränkungen für Kulturgut nach dem Denkmalschutzgesetz
(1) Als Ausfuhr im Sinne des Denkmalschutzgesetzes ist jede Verbringung über die österreichische Staatsgrenze zu verstehen, unabhängig davon, ob die Einfuhr erst vor kurzem erfolgte oder schon vor längerer Zeit und unabhängig auch davon, ob sich das Kulturgut im Eigentum eines Inländers oder Ausländers befindet.
(2) Die Beschränkungen beziehen sich daher, soweit es sich um eine Ausfuhr in einen Drittstaat handelt, auf die Ausfuhr (auch Wiederausfuhr) von Waren im
a)zollrechtlich freien Verkehr,
b)Zolllagerverfahren,
c)Versandverfahren,
d)Verfahren der passiven Veredelung oder
e)Verfahren der vorübergehenden Verwendung.
In den Fällen der Buchstaben b) bis d) jedoch nur dann, wenn aus den Ausfuhrpapieren hervorgeht, dass sich das Kulturgut länger als fünf Jahre im Zollgebiet befunden hat (siehe Abschnitt 1.3.5. Abs. 2).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0102-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0045-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27136
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 30.12.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF