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Findok · Richtlinien

VB-0500

1.3.6. Persönliche Ausnahmen von den Ausfuhrbeschränkungen

geltende FassungRichtlinie2025-0.522.292gilt ab 02.07.2025

Inhaltsverzeichnis der VB-0500

Wortlaut laut Findok

1.3.6. Persönliche Ausnahmen von den Ausfuhrbeschränkungen (1) Bibliotheken (Sammlungen von Büchern) und Sammlungen audio-visueller Medien (Sammlungen von Bild- und Tonträgern), die sich im Eigentum des Bundes (sowie seiner beschränkt erwerbsfähigen Anstalten), eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft befinden, bedürfen für die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen aus diesen Sammlungen (ausgenommen Archivalien) im Rahmen des internationalen Leihverkehrs keine Ausfuhrgenehmigung. (2) Als Nachweis, dass persönliche Ausnahmen von den Ausfuhrbeschränkungen vorliegen, hat der Versender auf der Sendung bzw. den Begleitpapieren zu vermerken, dass es sich um eine bescheidfreiebewiligungsfreie Versendung gemäß § 22 Abs. 6 DMSG handelt. Aus dem Vermerk muss die für die Angaben verantwortliche Person hervorgehen. Das Bundesdenkmalamt stellt die Ausnahme vom Ausfuhrverbot gemäß § 16 Abs. 2 DMSG durch einen Bescheid fest. (3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 1.3.6. Anwendung findet, ist im elektronischen Abfertigungssystem in der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7579" anzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.522.292
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0045-IV/8/2007
Stammnummer
27136
Enthalten in Fassung
18 (geltend: 18)
Gültig
02.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF