Findok · Richtlinien
VB-0500
3.6. Zolltarif und Codierungen in der Einfuhr
überholte Fassung (bis 01.07.2025)Richtlinie2025-0.445.958gilt ab 30.06.2025
Inhaltsverzeichnis der VB-0500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.06.2025 bis 01.07.2025.
Wortlaut laut Findok
3.6. Zolltarif und Codierungen in der Einfuhr
(1) Die Einfuhrverbote und -beschränkungen für Kulturgüter sind im Zolltarif mit der TARIC-Maßnahme "734" enthalten.
Auf der Website der Europäischen Kommission können in der TARIC-Datenbank die zu codierenden Bedingungen zu den nachstehenden KN-Codes abgefragt werden.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Einfuhrbeschränkungen stehen im elektronischen Abfertigungssystem folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
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Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)
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Beschreibung
(KURZ_BESCHR)
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Hinweise
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L049
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Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880 und Kapitel III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079
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Siehe Abschnitt 3.5.2.
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L050
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Erklärung des Einführers für Kulturgüter gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/880 und Kapitel IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079)
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Siehe Abschnitt 3.5.3.
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L065
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Erklärung des Einführers von Kulturgütern gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/880 und Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079), die anstelle einer Genehmigung vorgelegt wird. Vorgangsweise für Kulturgüter, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt wurden, um auf kommerziellen Kunstmessen präsentiert zu werden
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Siehe Abschnitt 3.5.4.
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Y138
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Befreiung von der Vorlage der für die Einfuhr von Kulturgütern erforderlichen Dokumente gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2019/880 (sichere Verwahrung und vorübergehende Verwendung)
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Siehe Abschnitt 3.5.4.
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Y185
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Waren, die vor dem 28.06.2025 in einem der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zollverfahren angemeldet wurden und von der Vorlage der für die Einfuhr von Kulturgütern erforderlichen Dokumente befreit sind
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Siehe Abschnitt 3.5.4.
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Y186
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Befreiung von der Vorlage der Dokumente, die für die Einfuhr von Kulturgütern erforderlich sind, gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2019/880 (Rückwaren)
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Siehe Abschnitt 3.5.4.
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Y235
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Kulturgüter, die in voller Übereinstimmung mit dem Gesetz geschaffen oder entdeckt wurden, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880
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Siehe Abschnitt 3.5.1.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.445.958
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0045-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27136
- Enthalten in Fassung
- 17 (geltend: 18)
- Gültig
- 30.06.2025 bis 01.07.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF