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Findok · Richtlinien

VB-0500

3.6. Zolltarif und Codierungen in der Einfuhr

überholte Fassung (bis 01.07.2025)Richtlinie2025-0.445.958gilt ab 30.06.2025

Inhaltsverzeichnis der VB-0500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.06.2025 bis 01.07.2025.

Wortlaut laut Findok

3.6. Zolltarif und Codierungen in der Einfuhr (1) Die Einfuhrverbote und -beschränkungen für Kulturgüter sind im Zolltarif mit der TARIC-Maßnahme "734" enthalten. Auf der Website der Europäischen Kommission können in der TARIC-Datenbank die zu codierenden Bedingungen zu den nachstehenden KN-Codes abgefragt werden. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Einfuhrbeschränkungen stehen im elektronischen Abfertigungssystem folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten | Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) | Beschreibung (KURZ_BESCHR) | Hinweise | L049 | Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880 und Kapitel III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 | Siehe Abschnitt 3.5.2. | L050 | Erklärung des Einführers für Kulturgüter gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/880 und Kapitel IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079) | Siehe Abschnitt 3.5.3. | L065 | Erklärung des Einführers von Kulturgütern gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/880 und Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079), die anstelle einer Genehmigung vorgelegt wird. Vorgangsweise für Kulturgüter, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt wurden, um auf kommerziellen Kunstmessen präsentiert zu werden | Siehe Abschnitt 3.5.4. | Y138 | Befreiung von der Vorlage der für die Einfuhr von Kulturgütern erforderlichen Dokumente gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2019/880 (sichere Verwahrung und vorübergehende Verwendung) | Siehe Abschnitt 3.5.4. | Y185 | Waren, die vor dem 28.06.2025 in einem der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zollverfahren angemeldet wurden und von der Vorlage der für die Einfuhr von Kulturgütern erforderlichen Dokumente befreit sind | Siehe Abschnitt 3.5.4. | Y186 | Befreiung von der Vorlage der Dokumente, die für die Einfuhr von Kulturgütern erforderlich sind, gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2019/880 (Rückwaren) | Siehe Abschnitt 3.5.4. | Y235 | Kulturgüter, die in voller Übereinstimmung mit dem Gesetz geschaffen oder entdeckt wurden, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 | Siehe Abschnitt 3.5.1.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.445.958
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0045-IV/8/2007
Stammnummer
27136
Enthalten in Fassung
17 (geltend: 18)
Gültig
30.06.2025 bis 01.07.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF