Findok · Richtlinien
VB-0500
1.3.6. Persönliche Ausnahmen von den Beschränkungen
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0085-IV/8/2015gilt ab 31.12.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.12.2011 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
1.3.6. Persönliche Ausnahmen von den Beschränkungen
(1) Bibliotheken (Sammlungen von Büchern) und Sammlungen audio-visueller Medien (Sammlungen von Bild- und Tonträgern), die sich im Eigentum des Bundes (sowie seiner beschränkt erwerbsfähigen Anstalten), eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft befinden, bedürfen für die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen aus diesen Sammlungen (ausgenommen Archivalien) im Rahmen des internationalen Leihverkehrs keine Ausfuhrbewilligung.
(2) Als Nachweis, dass persönliche Ausnahmen von den Beschränkungen vorliegen, hat der Versender auf der Sendung bzw. den Begleitpapieren zu vermerken, dass es sich um eine bescheidfreie Versendung gemäß § 22 Abs. 6 DMSG handelt. Aus dem Vermerk muss die für die Angaben verantwortliche Person hervorgehen.
(3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 1.3.6.. Anwendung findet, ist im bei e-zoll Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7579" anzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0085-IV/8/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0045-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27136
- Enthalten in Fassung
- 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 18)
- Gültig
- 31.12.2011 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF