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Findok · Richtlinien

VB-0500

3.1.2. Normale Genehmigung

überholte Fassung (bis 30.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0102-IV/8/2009gilt ab 02.03.2009

Inhaltsverzeichnis der VB-0500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.03.2009 bis 30.12.2011.

Wortlaut laut Findok

3.1.2. Normale Genehmigung (1) Eine normale Genehmigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "E012") ist grundsätzlich für alle von der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92Verordnung (EG) Nr. 116/2009 erfassten Ausfuhren zu verwenden. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, in bestimmten, im Abschnitt 3.1.3. und Abschnitt 3.1.4. näher erläuterten Fällen, an Stelle der normalen Genehmigung spezifische oder allgemeine offene Genehmigungen zu verwenden. (2) Der Vordruck der normalen Ausfuhrgenehmigung (Muster A.1. der Anlage 1) umfasst drei Blätter: Blatt 1 ist das Antragsformular und trägt die Nummer 1; Blatt 2 ist für den Inhaber bestimmt und trägt die Nummer 2; Blatt 3, das an die ausstellende Behörde zurückgeschickt werden muss, trägt die Nummer 3. Auf die in Anlage 1 enthaltenen Erläuterungen zur normalen Ausfuhrgenehmigung wird hingewiesen. (3) Der Antragsteller füllt die Felder 1, 3, 5 bis 21, 24 sowie gegebenenfalls Feld 25 des Antragsformulars auf allen Blättern aus, mit Ausnahme des Feldes bzw. der Felder, deren Vorabdruck genehmigt worden ist. Dem Antrag an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates (siehe Abschnitt 3.1.1. Abs. 3) sind beizufügen: Unterlagen mit allen zweckdienlichen Angaben über das Kulturgut bzw. die Kulturgüter und seine bzw. ihre Rechtslage zum Zeitpunkt des Antrages sowie gegebenenfalls entsprechende Belege (Rechnungen, Gutachten usw.); eine oder gegebenenfalls auf Verlangen der zuständigen Behörden mehrere beglaubigte Schwarz-Weiß- oder Farbfotografien (Mindestformat 8 cm x 12 cm) des bzw. der Kulturgüter. Statt der Fotografie kann mit Zustimmung der zuständigen Behörden gegebenenfalls auch eine detaillierte Liste des bzw. der Kulturgüter vorgelegt werden. (4) Der für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung ordnungsgemäß ausgefüllte Vordruck ist vom Antragsteller den zuständigen Behörden (siehe Abschnitt 3.1.1. Abs. 3) vorzulegen. Erteilen diese die Genehmigung, so behalten sie Blatt Nr. 1 ein. Die übrigen Blätter werden dem Antragsteller bzw. seinem Stellvertreter ausgehändigt, der damit Inhaber der Ausfuhrgenehmigung wird. (5) Die Blätter der normalen Ausfuhrgenehmigung, die zusammen mit der Ausfuhranmeldung den Zollstellen vorgelegt werden müssen, sind: das Blatt 2 (Exemplar für den Inhaber) und das Blatt 3 (Exemplar für die ausstellende Behörde). (6) Die Ausfuhrzollstelle hat sich davon zu überzeugen, dass die Angaben der Ausfuhranmeldung mit denen der Ausfuhrgenehmigung oder gegebenenfalls des Carnets ATA übereinstimmen und dass im Feld 44 der Ausfuhranmeldung oder auf dem entsprechenden Abschnitt des Carnets ATA auf die Ausfuhrgenehmigung Bezug genommen wird. Die Ausfuhrabfertigung ist auf den Blättern 2 und 3 im Feld 23 der Ausfuhrgenehmigung vordrucksgemäß zu bestätigen. Die notwendigen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung sind im Anschluss vorzunehmen, wobei diese im Anbringen eines Zollverschlusses oder eines Stempelabdruckes der Zollstelle bestehen können. Dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers ist das Blatt 3 der Ausfuhrgenehmigung beizuheften. Das Blatt 2 ist dem Anmelder oder seinem Stellvertreter zu übergeben. (7) Das Blatt 3 der Ausfuhrgenehmigung hat die Sendung bis zur Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu begleiten. Die Ausgangszollstelle hat den Austritt auch im Feld 26 der Ausfuhrgenehmigung zu bestätigen und die Genehmigung danach an die ausstellende Behörde zurückzusenden. (8) Die Gültigkeitsdauer einer normalen Ausfuhrgenehmigung beträgt höchstens zwölf Monate ab dem Ausstellungsdatum. Wird eine vorübergehende Ausfuhrgenehmigung beantragt, so können die zuständigen Behörden eine Frist für die Wiedereinfuhr für das Kulturgut in den Mitgliedstaat der Ausfuhr setzen. Ist eine nicht verwendete Ausfuhrgenehmigung abgelaufen, so müssen das Original und die Kopien, die sich im Besitz des Inhabers befinden, von diesem unverzüglich an die ausstellende Behörde zurückgesandt werden. Auf keinen Fall sind abgelaufene Ausfuhrgenehmigungen von den Zollstellen anzuerkennen. Auf Abschnitt 4 wird besonders hingewiesen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0102-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0045-IV/8/2007
Stammnummer
27136
Enthalten in Fassung
2, 3, 4 (geltend: 18)
Gültig
02.03.2009 bis 30.12.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF