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Findok · Richtlinien

VB-0500

4. Strafbestimmungen

überholte Fassung (bis 01.03.2009)RichtlinieBMF-010311/0045-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 01.03.2009.

Wortlaut laut Findok

4. Strafbestimmungen (1) Die vorsätzliche Ausfuhr von Kulturgut entgegen den in dieser Findok wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 oder des Denkmalschutzgesetzes ist gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 DMSG als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch solcher Zuwiderhandlungen ist nicht strafbar. (2) Die Zollorgane sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 DMSG befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn a)der Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 oder des Denkmalschutzgesetzes ausgeführt werden sollen, oder b)es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall bedroht sind oder bereits für verfallen erklärt wurden oder dem Bund anheim gefallen sind. Dabei sind die Bestimmungen des § 26 ZollR-DG (z. B. Recht zur Verhängung eines Verfügungsverbotes) entsprechend anzuwenden. Im Hinblick auf die spezielleren Regelungen im § 35 DMSG hinsichtlich Beschlagnahme und Anzeige ist bei Kulturgut ausschließlich nach diesen Regelungen (siehe Abs. 3 und 4) vorzugehen. Beschlagnahmen nach § 29 ZollR-DG sind daher bei Kulturgut nicht vorzunehmen. (3) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen, eine Zuwiderhandlung gegen das Ausfuhrverbot - gleichgültig, ob es sich um Kulturgut nach Abschnitt 1.2. oder Abschnitt 1.3. handelt - feststellen, so sind die Waren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 DMSG zu beschlagnahmen. Von der Beschlagnahme ist umgehend das Bundesdenkmalamt oder das nächste Landeskonservatorat bzw. bei Archivalien das Österreichische Staatsarchiv zu verständigen. (4) Erfolgt nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung und liegt nicht binnen eines weiteren Woche (bei der Zollbehörde einlangend) eine Erklärung vor, dass es sich um (gesperrtes) Kulturgut handelt, so ist die Beschlagnahme aufzuheben. Dasselbe gilt, wenn eine Ausfuhrbewilligung oder eine entsprechende Bestätigung nachgebracht wird. (5) Wird die Beschlagnahme nicht aufgehoben, ist der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtgemeinschaftswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäß Art. 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. (6) Ohne Rücksicht auf das Strafverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0045-IV/8/2007
Stammnummer
27136
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 18)
Gültig
01.03.2007 bis 01.03.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF