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Findok · Richtlinien

VB-0500

1.3.3. Kategorien von Kulturgütern, die auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Genehmigung bedürfen

überholte Fassung (bis 01.07.2025)Richtlinie2025-0.445.958gilt ab 30.06.2025

Inhaltsverzeichnis der VB-0500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.06.2025 bis 01.07.2025.

Wortlaut laut Findok

1.3.3. Kategorien von Kulturgütern, die auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Genehmigung bedürfen (1) Durch die unter BGBl. II Nr. 484/1999 kundgemachte Verordnung wurden Kategorien (Warengruppen) von Kulturgütern nach Art und Wert festgesetzt, die auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes für eine Ausfuhr keiner Genehmigung bedürfen (siehe Abs. 4). Diese Warengruppen stimmen nach Art und Wert mit den "Kategorien" im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 116/2009 überein. Lediglich die Nummerierung der Kategorien ist unterschiedlich. (2) Ausgenommen von der Genehmigungsfreiheit ist allerdings Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht, dh. solches Kulturgut bleibt auch dann genehmigungspflichtig, wenn es in einer der Kategorien (Warengruppen) als genehmigungsfrei genannt ist. (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert (im Inland) und die Bestimmung des Alters richten sich nach dem Tag des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Bestätigung über die Genehmigungsfreiheit oder - wenn solche Anträge nicht gestellt werden - nach dem Tag der tatsächlichen Ausfuhr. (4) Kategorien (Warengruppen): 1.Archäologische GegenständeArchäologische Gegenstände a)Archäologische Gegenstände, soweit diese höchstens 100 Jahre alt sind und aus Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser, archäologischen Stätten, archäologischen Sammlungen stammen. stammen. b)Archäologische Gegenstände von archäologisch oder wissenschaftlich beschränkter Bedeutung, die nicht unmittelbar aus Grabungen, archäologischen Funden oder archäologischen Stätten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen (vorausgesetzt, der Handel mit diesen Kulturgütern erfolgt rechtmäßig), sind von der Genehmigungspflicht auch dann ausgenommen, wenn sie älter als 100 Jahre sind. Soweit älter als 100 Jahre a)oder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammend b)generelle Genehmigungspflicht (Wertgrenze: 0, Wertunabhängig). 2.Kulturgüter, die integrierende Teile von Denkmalen von künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung oder von religiösen Denkmalen darstellen und von solchen entfernt wurden, soweit sie höchstens 100 Jahre alt sind. (In jedem Fall besteht Genehmigungsfreiheit nur, wenn diese Teile auch nicht einer anderen Kategorie zugezählt werden können und auf Grund dieser Einordnung genehmigungspflichtig sind.) Wenn älter als 100 Jahre: generelle Genehmigungspflicht (Wertgrenze: 0, Wertunabhängig). 3.Bilder und Gemälde (nicht unter die Kategorien 3a oder 4 fallend), die, gleichgültig aus welchem Material sowie auf welchem Träger, vollständig von Hand hergestellt sind, soweit diese Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören. Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Genehmigungsfreiheit: unter 150 000 Euro. 3a. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, gleichgültig auf welchem Träger, vollständig von Hand hergestellt, soweit diese Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören. Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Genehmigungsfreiheit: unter 30 000 Euro. Hinweis: Das Kulturgut dieser Kategorie entspricht Kulturgut der Kategorie 4 4 nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009. 4.Mosaike (nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallend), die, aus welchem Material auch immer, jedoch vollständig von Hand hergestellt sind, und Zeichnungen, die von Hand hergestellt sind, gleichgültig mit welchem Material auf welchem Träger, soweit diese Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören. Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Genehmigungsfreiheit: unter 15 000 Euro. Hinweis: Das Kulturgut dieser Kategorie entspricht Kulturgut der Kategorie 5 nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009. 5.Original-Radierungen, -Stiche, -Serigrafien oder Lithografien, lithografische Matrizen sowie Original-Plakate, soweit diese Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören. Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Genehmigungsfreiheit: unter 15 000 Euro. Hinweis: Das Kulturgut dieser Kategorie entspricht Kulturgut der Kategorie 6 nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009. 6.Nicht unter die Kategorie 1 fallende originale Erzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind, soweit diese Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören. Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Genehmigungsfreiheit: unter 50 000 Euro. Hinweis: Das Kulturgut dieser Kategorie entspricht Kulturgut der Kategorie 7 nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009. 7.Fotografien, Filme und die Negative zu solchen (ausgenommen Archive oder Archivalien gemäß Kategorie 11 bzw. § 25 DMSG - siehe Abschnitt 1.3.4.), soweit diese Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind oder ihren Urhebern gehören. Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend, Wertgrenze für Genehmigungsfreiheit: unter 15 000 Euro. Hinweis: Das Kulturgut dieser Kategorie entspricht Kulturgut der Kategorie 8 nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009. 8.Wiegendrucke (Inkunabeln) und Handschriften (einschließlich Landkarten und Partituren) als Einzelstücke oder Sammlung, soweit die Kulturgüter höchstens 50 Jahre alt sind (sein können) oder ihren Urhebern gehören. Wenn älter als 50 Jahre und auch nicht ihren Urhebern gehörend: generelle Genehmigungspflicht (Wertgrenze: 0, Wert ohne Bedeutung). Hinweis: Das Kulturgut dieser Kategorie entspricht Kulturgut der Kategorie 9 nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009. 9.Bücher, als Einzelstücke oder Sammlung, soweit sie höchstens 100 Jahre alt sind. Wenn älter als 100 Jahre Wertgrenze für Genehmigungsfreiheit: unter 50 000 Euro (als Einzelstück oder Sammlung). Hinweis: Das Kulturgut dieser Kategorie entspricht Kulturgut der Kategorie 10 nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009. 10. Gedruckte Landkarten, soweit sie höchstens 200 Jahre alt sind. Wenn älter als 200 Jahre Wertgrenze für Genehmigungsfreiheit: unter 15 000 Euro. Hinweis: Das Kulturgut dieser Kategorie entspricht Kulturgut der Kategorie 11 nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009. 11. Archive aller Art und Archivalien jeden Inhalts, soweit sie höchstens 50 Jahre alt sind (Zeitpunkt der Anlegung des Archivs oder Herstellung der Archivalie, bei letzterer diese altersmäßige Einschränkung nur, soweit sie nicht Teil eines Archivs ist, bei dem der Zeitpunkt der Anlegung länger als 50 Jahre zurückliegt), auf allen Trägern. Ausgenommen von jeder Genehmigungsfreiheit sind jedoch alle Archive und Archivalien jeden Alters gemäß § 25 DMSG (Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist, gleichgültig in wessen Eigentum stehend) (generelle Genehmigungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 DMSG) Ansonsten Archive und Archivalien, wenn älter als 50 Jahre: generelle Genehmigungspflicht (Wertgrenze: 0, Wert ohne Bedeutung). Hinweis: Das Kulturgut dieser Kategorie entspricht Kulturgut der Kategorie 12 nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009. 12. a)Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen, b)Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem Wert. Als Sammlungsstücke und Sammlungen im Sinne der Positionen 12 a) und 12 b) gelten nur Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit allfällig ähnlichen (Gebrauchs-) Gegenständen sind und einen hohen Wert haben. Wertgrenze für Genehmigungsfreiheit bei a) und b): unter 50 000 Euro (Wert eines Einzelstücks oder der Sammlung). Hinweis: Das Kulturgut dieser Kategorie entspricht Kulturgut der Kategorie 13 nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009. 13. Verkehrsmittel, soweit sie höchstens 75 Jahre alt sind. Wenn älter als 75 Jahre Wertgrenze für Genehmigungsfreiheit: unter 50 000 Euro. Hinweis: Das Kulturgut dieser Kategorie entspricht Kulturgut der Kategorie 14 nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009. 14. Sonstige, nicht unter die Kategorien 1 bis 13 fallende Antiquitäten: a)Antiquitäten nachfolgender Warengruppen, soweit sie weniger als 50 Jahre alt sind: | Spielzeug und Spiele | Kapitel 95 | Gegenstände aus Glas | 7013 | Gold- und Silberschmiedearbeiten | 7114 | Möbel und Einrichtungsgegenstände | Kapitel 94 | optische, fotographische und kinematographische Instrumente | Kapitel 90 | Musikinstrumente | Kapitel 92 | Uhrmacherwaren | Kapitel 91 | Holzwaren | Kapitel 44 | keramische Waren | Kapitel 69 | Tapisserien | 5805 | Teppiche | Kapitel 57 | Tapeten | 4814 | Waffen | Kapitel 93. b)Alle sonstigen Antiquitäten, soweit diese höchstens 100 Jahre alt sind. Wenn Kulturgut der Warengruppe gemäß a) wenigstens 50 Jahre und alle sonstigen Antiquitäten gemäß b) mehr als 100 Jahre alt sind, Wertgrenze für Genehmigungsfreiheit: unter 50 000 Euro. Hinweis: Das Kulturgut dieser Kategorie entspricht Kulturgut der Kategorie 15 nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009. (5) Bei den in Abs. 4 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den BeschränkungenAusfuhrbeschränkungen (ex-Position) im Feld 44elektronischen Abfertigungssystem in der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y903" anzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.445.958
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0045-IV/8/2007
Stammnummer
27136
Enthalten in Fassung
17 (geltend: 18)
Gültig
30.06.2025 bis 01.07.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF