Findok · Richtlinien
VB-0500
1.3.5. Sachliche Ausnahmen von den Beschränkungen
überholte Fassung (bis 29.06.2025)Richtlinie2023-0.140.248gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 29.06.2025.
Wortlaut laut Findok
1.3.5. Sachliche Ausnahmen von den Beschränkungen
(1) Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, benötigen für die Ausfuhr keiner AusfuhrbewilligungAusfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7562"), außer es handelt sich um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht, oder um Archivalien.
(2) Kulturgut, das im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften nicht in den zollrechtlich freien Verkehr, sondern in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung überführt wurde, unterliegt während der Zeit des aufrechten Fortbestands dieses Verfahrens - höchsten auf die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Einfuhr - nicht der BewilligungspflichtGenehmigungspflicht, es sei denn, es handelt sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes oder mit einer BewilligungGenehmigung ins Ausland verbracht worden war. Die Nämlichkeit des auszuführenden mit dem eingeführten Kulturgut muss im Zeitpunkt der Ausfuhr gesichert sein.
(3) Bestehen Bedenken, so ist der Nachweis, dass es sich um eine sachliche Ausnahme von den Beschränkungen handelt, durch eine Bestätigung über die Ausfuhrfreiheit (Abschnitt 3.2.) zu erbringen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.140.248
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0045-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27136
- Enthalten in Fassung
- 12, 13, 14, 15, 16 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 29.06.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF