Findok · Richtlinien
VB-0500
1.2. Kulturgut nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009
überholte Fassung (bis 29.06.2025)Richtlinie2023-0.140.248gilt ab 31.12.2017
Inhaltsverzeichnis der VB-0500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.12.2017 bis 29.06.2025.
Wortlaut laut Findok
1.2. Kulturgut nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009
(1) Grundsätzlich werden von der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 unter dem Begriff "Kulturgüter" nur die im Anhang zu dieser Verordnung taxativ angeführten Kulturgüter verstanden. Dieser Anhang definiert die nachstehenden Waren als Kulturgut im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 116/2009:
KATEGORIEN VON KULTURGÜTERN NACH ARTIKEL 1 DER Verordnung (EG) Nr. 116/2009
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1.Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände (unabhängig von deren Wert) aus
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Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser
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9705 00 00
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archäologischen Stätten
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9706 00 00
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archäologischen Sammlungen
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9706 00 00
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2.Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre (unabhängig von deren Wert)
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9705 00 00
9706 00 00
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3.Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, ab einem Wert von 150.000 Euro (1)
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9701
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4.Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, ab einem Wert von 30.000 Euro (1)
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9701
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5.Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, ab einem Wert von 15.000 Euro (1)
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6914
9701
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6.Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate, ab einem Wert von 15.000 Euro (1)
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Kapitel 49
9702 00 00
8442 50 8000
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7.Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind, ab einem Wert von 50.000 Euro (1)
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9703 00 00
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8.Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative, ab einem Wert von 15.000 Euro (1)
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3704
3705
3706
4911 91 00
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9.Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung (1) (unabhängig von deren Wert)
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9702 00 00
9706 00 00
4901 10 00
4901 99 00
4904 00 00
4905 91 00
4905 99 00
4906 00 00
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10.Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung, ab einem Wert von 50.000 Euro
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9705 00 00
9706 00 00
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11.Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre, ab einem Wert von 15.000 Euro
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9706 00 00
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12.Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern (unabhängig von deren Wert)
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3704
3705
3706
4901
4906
9705 00 00
9706 00 00
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13.
a)Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen, ab einem Wert von 50.000 Euro
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9705 00 00
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b)Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert, ab einem Wert von 50.000 Euro
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9705 00 00
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14.Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre, ab einem Wert von 50.000 Euro
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9705 00 00
Kapitel 86
Kapitel 87
Kapitel 88
Kapitel 89
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15.Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien A1 bis A14 fallen, ab einem Wert von 50.000 Euro
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a) zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten
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Spielzeug, Spiele
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Kapitel 95
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Gegenstände aus Glas
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7013
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Gold- und Silberschmiedearbeiten
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7114
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Möbel und Einrichtungsgegenstände
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Kapitel 94
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optische, photographische und kinematographische Instrumente
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Kapitel 90
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Musikinstrumente
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Kapitel 92
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Uhrmacherwaren
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Kapitel 91
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Holzwaren
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Kapitel 44
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keramische Waren
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Kapitel 69
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Tapisserien
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5805 00 00
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Teppiche
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Kapitel 57
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Tapeten
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4814
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Waffen
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Kapitel 93
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b) über 100 Jahre alte Antiquitäten
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9706 00 00
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(1) Die älter sind als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehören.
(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert ist bei Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu beurteilen. Der finanzielle Wert ist der Wert des Kulturgutes in jenem Mitgliedstaat, von dessen zuständigen Behörden die Ausfuhrgenehmigung erteilt wird.
(3) Für die Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die Währung ist, sind in der Anlage 3 die Wertgruppen der in Abs. 1 genannten Kategorien von Kulturgütern in die jeweilige Landeswährung umgerechnet und in diesen Währungen ausgedrückt.
(4) Bei den in Abs. 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y903" anzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.140.248
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0045-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27136
- Enthalten in Fassung
- 13, 14, 15, 16 (geltend: 18)
- Gültig
- 31.12.2017 bis 29.06.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF