Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0632-L/05
Abzugsfähigkeit von Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0632-L/05vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bw. ist in der EDV-Branche tätig und beantragte im Jahr 2003 Aufwendungen für den Kurs zum body-vital Trainer als Werbungskosten mit der Begründung, dass es sich um eine Umschulungsmaßnahme nach § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG idgF handeln würde. Der Bw. konnte im gesamten Verfahren die ernsthafte Absicht nicht nachweisen, die auf die Erzielung eines anderen Berufes - etwa im Fitness- oder Trainerbereich - abzielte. Einkünfte hat der Bw. - seit Beendigung des Kurses zum body-vital Trainer - noch keine erzielt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Bernhard Renner und die weiteren
Mitglieder OR Mag. Karin Pitzer, OMR Dr. Matthias Skopek und Mag. Franz Gall
über die Berufung des M.B., xyP., gegen den Bescheid des Finanzamtes
Kirchdorf Perg Steyr vom 26. März 2004, vertreten durch ADir Karl Aigner,
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 nach der am 28.
Februar 2007 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der berufungswerbende Abgabepflichtige (im Folgenden Bw.)
war im berufungsgegenständlichen Jahr 2003 in der EDV-(Computer)branche
tätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er
beantragte ua. Aus- bzw. Fortbildungskosten in Höhe von € 2.066,74 (Kz
722) in der am 12. Februar 2004 elektronisch eingebrachten
Einkommensteuererklärung.
Mit Ergänzungsersuchen vom
3. März 2004 wurde der Bw.
aufgefordert, die von ihm beantragten Aufwendungen für Sonderausgaben und
Werbungskosten durch entsprechende Bestätigungen bzw. Rechnungen und
Zahlungsbelege nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 10.
März 2004 langten die gefordeten Unterlagen beim Finanzamt
ein.
In der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 wurden die
Fortbildungskosten ua. wie folgt aufgegliedert:
|
Fortbildung
|
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Kursgebühren - Ausbildungsbeitrag dipl. body
-vital Trainer
|
930,00 €
|
Arbeitskleidung
|
255,00 €
|
Diäten (5 Tagesgebühren a 26,40)
|
132,00 €
|
km-Gelder P.-H.-P.
|
749,74 €
|
|
2.066,74 €
Am 26. März
2004 wurde der
Einkommmensteuerbescheid vom Finanzamt
erlassen; dabei wurden Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, in Höhe von 467,26 €
berücksichtigt. In der Begründung führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus, dass die Tätigkeit eines body-vital Trainers mit der
ausgeübten Tätigkeit als EDV Techniker nicht verwandt sei, sodass die
Ausbildungskosten nicht als Werbungskosten abzugfähig seien.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. innerhalb offener
Frist das Rechtsmittel der Berufung ein
mit der Begründung, dass seit 2003 auch umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld
ermöglichen würden, abzugsfähig seien. Daher seien die Kosten in
Höhe von € 2.066,74 zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 14.
Februar 2005 teilte der Bw. - unter Bezugnahmen auf ein Telefonat mit
einer Bediensteten der Amtspartei, dass für eine positiven
Berufungsentscheidung ein Nachweis über eine ernsthafte berufliche
Veränderungen bzw. Ausübung, die mit meiner Weiterbildung
übereinstimme, benötigt werde - folgendes mit:
"Derzeit werden folgende Tätigkeiten
ausgeführt:
Nachwuchsarbeit mit den Jugendlichen der ASKÖ X.
(richtiges Vorbereitungstraining für die Meisterschaft). Diese
Tätigkeit wird im Moment noch unentgeltlich durchgeführt.
Folgende Ziele sind durch bzw. mit der Ausbildung
geplant:
Vertiefung der erlernten Kenntnisse durch Praxisarbeit (wie
zB. Tätigkeit bei ASKÖ X. ). Dazu werden aber wahrscheinlich weitere
Kurse nötig sein. Dies ist auch ein Grund dafür, dass noch kein
Gewerbeschein gelöst worden sei.
Bewerbungen als Fitnesstrainer in diversen
Sportstudios.
Geplant ist auch eine sportliche Betreuung der
Volleyball-Damen und die Betreuung der Kampfmannschaft in der Vorbereitungszeit
der ASKÖ X. .
Das endgültige Ziel ist eine Mitarbeit im ASKÖ
Landesverband in Form einer sportlichen Leitungsposition.
Um diese Ziele auch erreichen zu können, werden
weitere Ausbildungen nötig sein. Wenn sich aber beim ersten Kurs schon
solche Schwierigkeiten ergaben, wird eine privat finanzierte Umschulung nur
schwer möglich sein. .....".
Am 24. April 2005
langte ein Schreiben des
ASKÖ X. vom 19. April 2005 beim Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr mit
folgendem Inhalt ein:
"Hiermit bestätigen wir, dass Herr M.B. (= Bw.)
folgende Tätigkeiten, die er in dem Kurs Dipl. body-vital Trainer 2003/2004
absolvierte, bereits für die ASKÖ X. ausführt bzw.
ausgeführt hat
Trainingslehre, Fitness Check, sportmotorische Tests,
Zielgruppentraining
Unterschrift:
ASKÖ X. "
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Juni 2005
wurde die Berufung gegen den Bescheid vom 26. März 2004 mit
folgender Begründung als unbegründet abgewiesen:
"Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch
bei berufstätigen Personen von allgemeinen Interesse sind oder die
grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, sind nicht
abzugsfähig.
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind dann
abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in
eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen
Tätigkeit nicht verwandt ist. Die Abzugsfähigkeit ist insbesondere
für Aufwendungen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus
öffentlichen Mitteln oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden,
gegeben".
In der Folge beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz - gemeint an den Unabhängigen
Finanzsenat - und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und
die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat.
Ergänzend brachte der Bw. vor, dass die im Rahmen der
Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen aus dem Titel der Aus- und
Fortbildung und der Umschulung jedenfalls Umschulungsmaßnahmen darstellen
würden, die seit 2003 absetzbar seien und ganz sicher über den Rahmen
von Aufwendungen für einzelne Kurse oder Seminarbesuche hinausgehen und
eine neue und zusätzliche berufliche Ausübung ermöglichen
würden.
Es sei bereits einen Gewerbeschein gelöst worden, um
über die Erbringung von Werkleistungen als neuer Selbständiger hinaus
auch mit Gewerbeschein tätig sein zu können.
Die Begründung, es handle sich bei den
geltendgemachten Aufwendungen jedenfalls um anzuerkennende
Umschulungsmaßnahmen, würden mit den Beweismitteln
Parteienvernehmung, Gewerbeschein und Unterlagen zum Lehrgang - Zeugnis
Ausbildung zum dipl. body-vital Trainer, Gewerbeanmeldung (werde derzeit bei der
Behörde noch bearbeitet), Erklärung der Neugründung vom 16. Juni
2005 - untermauert.
Mit Vorhalt vom 25.
Jänner 2007 wurde der Bw. ersucht, folgende Fragen zu
beantworten:
"Damit eine Umschulungsmaßnahme abzugsfähig ist,
muß diese Maßnahme auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen
Berufes abzielen.
Sie werden ersucht nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen,
dass Sie tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufes abzielten.
1) Warum absolvierten Sie die Ausbildung zum body-vital
Trainer, bzw. was waren die Beweggründe für diese
Bildungsmaßnahme, denn laut Aktenlage waren und Sie als
kaufmännischer Angestellter tätig?
2) Was war der Zweck dieser Bildungsmaßnahme? Was
wollten Sie damit anfangen?
3) Sie werden weiters ersucht Umstände darzulegen, die
über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen
Einnahmeerzielung hinausgehen:
a) Laut Aktenlage haben Sie die Ausbildung zum body-vital
Trainer am 23. Oktober 2003 begonnen und am 4. April 2004 abgeschlossen.
Was haben Sie unternommen, um die Tätigkeit als
body-vital Trainer auszüben, bzw. um Einkünfte zu erzielen?
b) Gab es schon Bewerbungsgespräche? Hatten Sie schon
konkrete Jobangebote? Sie werden ersucht, die Bewerbungsunterlagen vorzulegen,
bzw. nachzuweisen, dass Bewerbungsgespräche stattgefunden haben (Bitte
Angabe der Firmennamen und Adressen).
c) Sind Sie mittlerweile schon selbständig als
body-vital Trainer tätig? Wann war die Betriebsöffnung? Legen sie in
diesem Zusammenhang diverse Unterlagen (wie zB. die aufrechte
Gewerbeberechtigung, Mietvertrag, Rechnungen in Zusammenhang mit der
Betriebseröffnung etc.) bei.
d) Hatten Sie schon Einnahmen aus der Tätigkeit als
body-vital Trainer ? Sie werden ersucht die Einnahmen/Ausgabenrechnungen der
Jahre 2004, 2005 und 2006 (bzw. den Lohnzettel) vorzulegen".
In Beantwortung des Vorhalts gab der Bw. mit E-Mail vom 30.
Jänner 2007 folgendes an:
"Ad1) Sie haben Recht, ich habe meine unselbständige
Tätigkeit trotz der neuen Möglichkeit der selbständigen
Tätigkeit nicht aufgegeben.
Doch ich übe diesen "Brotberuf" in einem schwierigen
Umfeld aus und musste mich daher beruflich und in meinen
Einnahmemöglichkeiten zusätzlich absichern und eine
Umstiegsmöglichkeit suchen.
Meine Ausbildungs- und Umschulungsmaßnahme, die sehr
umfassend und umfangreich war, ermöglicht mir den Einstieg in eine neue
berufliche Tätigkeit, war darüber hinaus kostenintensiv und
fordernd.
Der Lehrgang ist nach der ÖNORM D 1501
"Wellnesstrainer/in" des Österreichischen Norminstituts zertifiziert und
erforderte neben einer Zwischenprüfung (der Lehrgangsablauf sieht eine
schriftliche Semesterzwischenprüfung vor, um ein ständiges Mitlernen
der Lehrgangsteilnehmer zu gewährleisten) auch eine Abschlussprüfung
und neben diesen Prüfungen als weitere Voraussetzungen:
80%
Anwesenheit im Unterricht
Nachweis
eines Praktikums im Ausmaß von 100 Stunden
Projektarbeit
und deren Präsentation
Körperlicher
Abschlusstest
Lehrauftritte
Ich
habe auch versucht, das neue Wissen in einer selbständigen Tätigkeit
umzusetzen und im Juni 2005 den Gewerbeschein als Fitness-Trainer
gelöst.
Leider musste ich diesen Gewerbeschein inzwischen ruhend
melden, obgleich ich den Beruf als Fitness-Trainer weiterhin ausüben
möchte.
Der ruhend gemeldete Gewerbeschein sichert mich ab,
ermöglicht mir künftig sicher höhere Berufschancen - gerade
in meiner unsicheren Branche (EDV) ist das wichtig - der Wellness- und
Fitnessbereich gilt - auch nach Studien von AMS und AK - ja als
Wachstumsbranche.
Auch meine Verdienstmöglichkeiten haben sich dadurch
verbessert, weil ich zB. auch als neuer Selbständiger Vorträge halten
kann, etc.
Ad 2) Wie beim Punkt 1 schon erwähnt, belegte ich
diesen Kurs, um mir ein weiteres Berufsbild zu verschaffen, mit dem ich mich auf
selbständiger Basis ein (am Anfang) Einzelunternehmen aufbauen möchte
(und es auch versucht habe).
Ad 3a) Ich habe kurz nach Abschluss der
Bildungsmaßnahme damit begonnen mich im Bereich Personal-Training zu
etablieren und habe dafür auch diverse Schritte unternommen (wie zB. die
erwähnte Lösung eines Gewerbescheines).
Es dauert aber alles seine Zeit um hier auch erfolgreich
und vor allem gewinnbringend arbeiten zu können.
Natürlich hatte ich auch diverse Gespräche
über Arbeitskooperationen in diesem Bereich und möchte nur
anführen:
Fitnesscenter I.P., T.P.
Abschließend möchte ich noch einmal
ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich sicher nicht nur aus Spaß
sozusagen zur besonderen Vorliebe oder aus Neigung und Hobby eine
Bildungsmaßnahme mit derartigen Kosten auch nur in Erwägung gezogen
hätte.
Ich habe mich dadurch beruflich abgesichert und meine
Verdienstmöglichkeiten verbessert".
Aus dem von der Referentin mit Frau T.P. geführten
Telefonat - festgehalten im Aktenvermerk
vom 1. Februar 2007 - geht hervor, dass es Gespräche über
eine Arbeitskooperation mit dem Bw. gegeben hätte. Wie ihr erinnerlich sei,
hätten diese Gespräche im Juni 2004 stattgefunden. Eine
Arbeitskooperation ist deshalb nicht zustande gekommen, weil sie im Jahr 2004
selbst erst ihren Betrieb eröffnet hätte und daher zuwenig Arbeit
für einen Trainer gehabt habe. Da es darüber Unterlagen geben
würde, werden diese per Fax übersendet.
Aus dem am 2. Februar 2007
eingelangten Schreiben Frau T.P. s geht folgendes hervor:
"Ich
bestätige hiermit, das Herr M.B. (= Bw.) im Juli 2004 an mich herangetreten
ist und wir geplant haben, dass er auf selbständiger Basis in meinem
Unternehmen diverse Kurse im Bereich Wirbelsäulentraining, Personal
Training, Entspannungsübungen und Rückenschule abhält. Wir hatten
bereits fixe Tage und Termine vereinbart.
Aufgrund von mangelnden Personenmeldungen konnte ich die
Vereinbarung nicht einhalten. Die Kurse werden von mir ausgeschrieben und ab
einer Personenanzahl von 5 Personen hätten diese auch stattgefunden."
Mit E-Mail vom 2. Februar
2007 gab der Bw. ergänzend an, dass die Bestätigungen über
die Bewerbungsgespräche bereits angefordert worden seien und er diese
nachreichen werde. In diesem Zusammenhang wurde vom Bw. der
Gewerberegisterauszug vom 28. Juni 2005, ein Kontoauszug der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für das 3. Quartal
2005, sowie ein Schreiben mit dem Inhalt "Firmenfitness - die Gesundheit
Ihrer Mitarbeiter" beigelegt.
Aus dem mit Herrn G. - Fitnesscenter I.P. -
geführten Telefonat - festgehalten im Aktenvermerk
vom 6. Februar 2007 - hinsichtlich
Arbeitskooperation mit dem Bw. geht folgendes hervor:
"Herr B. ist ihm bekannt. Im Jahr 2005 - wie ihm
erinnerlich ist - war beabsichtigt Herrn B. als Trainer anzustellen. Es
war vereinbart, dass er einmal für ca. 2 Wochen schnuppern sollte, damit
man sieht , wie er sich als Trainer anstellt. Es wurden auch Termine vereinbart,
die aber letztendlich von Herrn B. nicht eingehalten wurden. Es war auch klar,
dass er letzendlich seinen Job in der Computerbranche aufgeben hätte
müssen, um seiner Tätigkeit als Trainer nachkommen zu können.
Da aber schon absehbar war, dass Herr B. unzuverlässig
war und die Termine nicht eingehalten hatte (auch mit der Begründung, dass
Termine in seinem "Brotberuf" wichtiger seien) kam letztendlich keine
Arbeitskooperation zustande".
Mit E-Mail vom 6. Februar
2007 wurde der Bw. ersucht, die gesamten Unterlagen (Schriftstücke,
Protokolle etc.) über die geführten Gespräche hinsichtlich
Arbeitskooperationen vorzulegen.
Nach Vorhalt der Ermittlungen des Unabhängigen
Finanzsenates beantragte das Finanzamt weiterhin die Abweisung der
Berufung.
In der am
28. Februar 2007
abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom Bw. ergänzend ausgeführt, dass
es in der Praxis nicht einfach sei, sich ein neues Berufsbild finanziell zu
leisten. Das heißt, er sei 34 Jahre, habe zwei Kinder und müsse
genauso Zahlungen tätigen. Um dieses Ziel umzusetzen bedürfe es
einfach Zeit . Er habe dieses Gewerbe ruhend gemeldet, da diese Projekte, die er
vorgehabt habe, einfach nicht in der Kürze durchzuführen gewesen seien
und er mit dem Gewerbeschein in der momentanen Phase einfach noch mehr Zahlungen
zu leisten gehabt hätte. In seinem Beruf als EDV Techniker sei er viel
im Außendienst unterwegs, und er hätte diesen aufgeben müssen.
Sein derzeitiger Dienstgeber wisse von den Umschulungsmaßnahmen
nichts. Er habe nicht eine Tätigkeit in einem Fitnesstudio oder als
hauptberufliche Tätigkeit ins Auge gefasst, er wolle aber gern Praxis
sammeln. Es habe Besprechungen mit diversen Firmen oder Trainingsstudios oder
wie auch immer gegeben. Sein Ziel sei es, selbständig tätig zu werden,
und zwar in Richtung Firmenfitness; er möchte in Firmen Gesundheitsprojekte
anbieten.
Auf die Frage, wie er sich die
Realisierung der Projekte vorstellen würde, gab der Bw. weiters an, dass er
mit einem Bekannten, der ein Fitnesstudio habe, - und der auch genannt worden
sei - geplant sei, an Firmen heranzutreten und so auch Aktivitäten im
Bereich der Firmenfitness zu setzen. Es sei wirklich ein Konzept
zusammengestellt worden. Es würde schon einige selbständige Leute in
diesem Bereich geben. Die habe er, durch das er sich am Markt umgehört
habe, kennengelernt. Dieses Konzept sei nicht von heute auf morgen umsetzbar. Er
könne auch nicht einfach hergehen und seinen Hauptberuf jetzt aufgeben, um
sich nur auf diese Tätigkeit zu konzentrieren. Das funktioniere in der
Praxis einfach nicht. Den Zeitpunkt, wann sich dieses Projekt verwirklichen
lasse, könne er nicht nennen, da sehr viele Faktoren daranhängen
würden.
Auf die Frage wie er
ursprünglich darauf gekommen sei, ein neues berufliches Standbein zu
schaffen, gab er an, dass es sich eigentlich über all die Jahre entwickelt
habe, weil es in der Wirtschaft extrem hart sei und er einfach bemüht
gewesen sei, sich ein zweites Berufsbild zu schaffen. Sportlich sei er schon
immer interessiert gewesen. Teilweise habe er schon bei Bekannten ein bisschen
in die Branche hinein schnuppern können. Die b.u.h. Academy habe
wöchentlich in der Zeitung inseriert und dadurch habe er sich einen
Informationenabend angeschaut und habe dies als Chance gesehen, sich ein neues
Berufsbild zu schaffen. Es sei berufsbegleitend möglich gewesen. Er habe
sehr viel Zeit und Geld investiert. Die Aktivitäten und die Versuche seien
vorhanden gewesen. Die Umsetzung sei in aller Kürze nicht so einfach
gewesen.
Die Kenntnisse im
Umschulungsbereich habe er mit verschiedenen Lektüren privat aufgefrischt.
Weiters sei er beim ASKÖ - im Jugendtraining - tätig. Kurse
absolviere er keine, da die Entscheidung im Prinzip abgelehnt worden sei und er
diese Kosten nicht einmal abschreiben könne. Es sei natürlich auch ein
finanzieller Aspekt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Laut § 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 in der
für das Streitjahr 2003 nunmehr anzuwendenden Fassung (AbgÄG 2004,
BGBl. Nr. 180/2004 vom 30. Dezember 2004) stellen Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der von Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen, Werbungskosten dar.
Gemäß
§ 124 b Z 107 EStG sind § 4 Abs.
4 Z 7 und § 16 Abs. 1 Z 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.
Da ein Zusammhang zwischen der Tätigkeit als
body-vital Trainer bzw. Wellness-Trainer und der ausgeübten Tätigkeit
des Bw. in der EDV-Branche nicht vorliegt und vom Bw. auch nicht behauptet
wurde, ist im gegenständlichen Fall strittig, ob es sich bei den Kosten um
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, handelt und
somit als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Aus dem Gesetztestext leitet sich die Abzugsfähigkeit
von Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten dann ab,
wenn die Umschulungsmaßnahme einerseits derart umfassend ist, dass sie den
Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit der
bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und andererseits auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt.
Aus dieser ausdrücklich genannten
Tatbestandsvoraussetzung des Abzielens auf eine tatsächliche Ausübung
eines anderen Berufes, schließt der Unabhängige Finanzsenat, dass
Umstände vorliegen müssen, die über ein
bloße Absichtserklärung
hinausgehen müssen.
Die ausdrücklich genannte Voraussetzung, dass eine
Umschulungsmaßnahme auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen
Berufes abzielen muss, ist in Verbindung mit dem allgemeinen Abzugsverbot von
Aufwendungen für die Lebensführung gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu
sehen.
Inhaltlich schließt sich der Begriff der umfassenden
Umschulung somit mit den vorweggenommenen Werbungskosten an. Die Anerkennung so
genannter vorbereitender oder vorweggenommener Werbungskosten setzt voraus, dass
die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren
Zusammenhang mit künftig steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten
beruflichen Tätigkeit stehen.
Der Zweck der Umschulung muss darin bestehen, eine andere
Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen. Dies ist anhand
des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen. Das Abzielen ist somit
veranlagungsjahrbezogen nach Art einer Liebhabereibeurteilung zu prüfen,
eine spätere Änderung des zunächst vorhandenen
Willensentschlusses hat keine schädliche Zusammenwirkung für die
Vergangenheit.
Die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss zum
jeweiligen Zeitpunkt der Enstehung (Verausgabung) der Kosten klar erwiesen sein
(Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, II. Band, § 16, Rz 203/4/2,
siehe auch Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 2004, 621; VwGH 7.10.2003,
2001/15/0085, siehe auch die diesbezügliche Anmerkung Hofbauer in GeS 2004,
117). Der Entschluss zur Aufnahme der Tätigkeit muss klar und eindeutig
nach außen hin in Erscheinung treten (VwGH 25.6.1997, 94/15/0227;
29.7.1997, 93/14/0132).
"Absicht" ist die nach außen hin erkennbare
Manifestation in Verbindung mit der objektiven Eignung, auf Dauer gesehen
positive Ergebnisse zu erzielen.
Die Absicht, die zur Berufsausübung abzielte, ist
durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (zB. Gewerbeanmeldung, Schriftverkehr
mit potenziellen Partnern, Einreichpläne, Kreditvereinbarungen, Kosten
Nutzen Rechnung etc.).
Der Bw. ist in der EDV-Branche tätig. Im Oktober 2003
begann er die Ausbildung zum body -vital Trainer (bzw Welness-Trainer) an
der b.u.h. academy in H., welche er im April 2004 abschloss.
Die im Jahr 2003 angefallenenen Ausbildungskosten betrugen
insgesamt € 2.066,74.
Unstrittig ist auch, dass der bisher ausgeübte Beruf
des Bw. mit der Ausbildung zum body-vital Trainer in keiner Weise verwandt
ist.
Einkünfte aus einer Fitnesstrainertätigkeit
- aus einer nichtselbständigen bzw. selbständigen Tätigkeit
- erzielte der Bw. bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt (ca. drei Jahre nach
Ende der Kursmaßnahme) nicht, obwohl er auch vorgebracht hat, dass er
versucht bzw. beabsichtigt habe ein Einzelunternehmen zu
eröffnen.
Im Rahmen der Umschulung ist es zwar nicht erforderlich,
dass der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt. Die
angestrebte Tätigkeit muss aber zur Sicherung des künftigen
Lebensunterhaltes dienen oder zumindest zu einem wesentlichen Teil
beitragen.
Diese über die bloße Absichtserklärung
hinausgehende ernste Absicht zur Einkünfteerzielung wurde vom Bw. bis zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen und zwar aus folgenden
Gründen:
Wenn der Bw. das Schreiben des ASKÖ X. vom 19. April
2005 vorlegt, um die ernsthafte berufliche Veränderung nachzuweisen, so
muß dem entgegengehalten werden, dass daraus lediglich hervorgeht, dass
der Bw. im Nachwuchsbereich - mit den Jugendlichen - arbeitet. Es wird zwar
"bestätigt", dass der Bw. offensichtlich Trainingslehre, Fitness-Check ,
sportmotorische Tests und Zielgruppentraining - ausführte, doch ist
daraus nicht zu entnehmen, dass damit eine Trainertätigkeit verbunden ist,
um damit auch Einnahmen zu erzielen. Vom Bw. selbst wurde auch ausgeführt,
dass er diese "Tätigkeit" unentgeltlich ausübt. Auch aus dem von der
ASKÖ vorgelegten Schreiben ist von einer Trainertätigkeit nicht die
Rede. Auch dass der Bw. in absehbarer Zeit als Fitness- bzw Wellness-Trainer
beim ASKÖ X. tätig werden sollte wurde weder vom Bw. noch vom
ASKÖ X. behauptet.
So gesehen ist dieses Engagement des Bw. von allgemeinen
sportlichen Interesse bzw. grundsätzlich der privaten Lebensführung
zuzuschreiben und daher gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG als
nichtabzugsfähig zu beurteilen, zumal auch eine berufliche Notwendigkeit
nicht zu erblicken ist.
Wenn der Bw. weiters vorbringt, dass geplant sei, die
sportliche Betreuung der Volleyball-Damen und die Betreuung der Kampfmannschaft
in der Vorbereitungszeit der ASKÖ X. zu übernehmen und das
endgültige Ziel eine Mitarbeit im ASKÖ Landesverband in Form einer
sportlichen Leitungsposition sei, so zeigt er damit nicht auf, dass die
Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren
Zusammenhang mit künftig steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten
beruflichen Tätigkeit stehen, zumal eine solche Entscheidung nicht alleine
vom Bw. abhängt, sondern einzig und allein von der Zustimmung der
Verantwortlichen des ASKÖ X. . Unterlagen, die das Vorbringen des Bw.
bestätigen hätten können, wurden nicht vorgelegt.
Mit der Behauptung, dass er nach Abschluss der
Bildungsmaßnahme damit begonnen habe sich im Bereich Personal-Training zu
etablieren und er dafür diverse Schritte wie zB. einen Gewerbeschein
beantragt habe, hat er auch nicht aufgezeigt, dass er die ernsthafte Absicht
hatte, den Wellness-Trainerberuf auszüben, zumal die Eintragung ins
Gewerberegister erst im Juni 2005 - über ein Jahr nach Abschluss der
Ausbildung - erfolgte und laut Vorbringen des Bw. das Gewerbe mittlerweile
- es war lediglich ein halbes Jahr aufrecht - auch wieder ruhend gemeldet
ist.
Die bisher vereinzelt gesetzten Handlungen -
während und nach Abschluss der Ausbildung im Jahr 2003 - reichen
nicht aus, um eine ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung und eine
Berufstätigkeit als Wellness-Trainer ausüben zu wollen, ausreichend zu
dokumentieren, auch wenn es laut Bw. Gespräche über
Arbeitskooperationen einerseits mit Frau T.P. im
Jahr 2004 oder mit Herrn G. ,
Fitnesscenter I.P. , im Jahr 2005
gegeben hat.
Aus den vorliegenden Unterlagen sowie auch aus den in den
Aktenvermerken festgehaltenen Telefonaten geht lediglich hervor, dass
Gespräche über "Arbeitskooperationen" stattgefunden haben. Dass aber
die ernsthafte Absicht des Bw. bestand, als Wellnesstrainer tätig zu werden
und daraus Einkünfte zu erzielen, wird dadurch nicht bewiesen, zumal es
überhaupt nicht zu Arbeitskooperationen - in welcher Form auch immer
- gekommen ist. Beispielsweise scheiterte die Arbeitskooperation mit dem
Fitnesscenter I.P. mangels Mitwirkung des Bw. Laut Herrn G., hat doch der Bw.
offensichtlich nicht einmal die in der "sog Schnupperphase" vorgegebenen Termine
wahrgenommen. Begründet wurde seine Unzuverlässigkeit laut Herrn G.
damit, dass die Termine in seinem "Brotberuf" (sprich seine Tätigkeit in
der EDV-Branche) wichtiger sind als die vorgegebenen Termine. Letztendlich kam
es auch zu keiner Arbeitskooperation mit dem Bw.
Schon daraus ist ersichtlich, dass der Bw. nicht die ernste
Absicht hatte als Wellness-Trainer Einkünfte zu erzielen, wenn er nicht
einmal die in der "Schnupperphase" vereinbarte Termine für seine
Tätigkeit als Fitness-Trainer einhält. Der Wille, die Tätigkeit
als Fitness Trainer auszüben, fehlt daher.
Auch aus dem - vom Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung vorgelegten Schreiben ("Bestätigung
Bewerbungsgespräche") des Herrn G. - lässt sich für den Bw.
nichts gewinnen, zumal nichts Neues und Entscheidungswesentliches daraus
hervorgeht.
Konkrete Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, ob, in
welcher Art, bzw. in welchem Umfang der Bw. beabsichtigte in die Fitnessbranche
einzusteigen, wurden nicht vorgelegt.
Inwieweit eine Arbeitskooperation mit Frau T.P.
überhaupt vorgelegen bzw beabsichtigt war konnte vom Bw. auch nicht
detailliert geklärt und nachgewiesen werden. Laut Ausführungen der
Frau P. ist diese Arbeitskooperation mangels Kunden nicht zustande gekommen.
Auch ist nicht ganz nachvollziehbar, warum diese "Arbeitskooperation wieder
aufgelöst wurde", dies auch deshalb, weil der Bw. auf selbständiger
Basis hätte tätig sein sollen.
Auch wurden vom Bw. keine Unterlagen - trotz entsprechender
Aufforderung - über die stattgefundenen Gespräche hinsichtlich
Abeitskooperationen (Vereinbarungen, Protokolle etc.) vorgelegt, aus denen
hervorgeht, dass der Bw. die Absicht hatte als body-vital Trainer Einkünfte
zu erzielen.
Was in diesem Zusammenhang noch auffällt ist, dass der
Bw. in einem Zeitraum - von Beginn der body-vital Trainer Ausbildung im Jahr
2003 bis zur mündlichen Berufungsverhandlung - offensichtlich nur zwei
Gespräche hinsichtlich Arbeitskooperationen geführt hat, die
letztendlich - ua. auch mangels Mitwirkung des Bw. -
scheiterten.
Auch aus den Ausführungen
des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. Februar 2007
- insbesondere dahingehend dieses Konzept sei nicht von heute auf morgen
umsetzbar; er könne auch nicht einfach hergehen und seinen Hauptberuf jetzt
aufgeben, um sich nur auf diese Tätigkeit zu konzentrieren; das
funktioniere in der Praxis einfach nicht; oder den Zeitpunkt, wann sich dieses
Projekt verwirklichen lasse, könne er nicht nennen, da sehr viele Faktoren
daranhängen - ist kein wirkliches Bemühen des Bw. feststellbar,
das auf die Erzielung eines Berufes in der "Fitnessbranche"
abzielte.
Weitere konkrete Gespräche bzw Kontaktaufnahmen mit
anderen Geschäftspartner wurden vom Bw. weder behauptet noch in irgendeiner
Form nachgewiesen.
Laut Rechtsprechung (zB. VwGH 20.10.2004, 98/14/0126;
18.3.1997, 96/14/0045; 05.07.2003, 99/15/0038) liegt eine gewerbliche
Tätigkeit bereits in der Vorbereitungsphase, sohin vor Erzielung der ersten
Einnahmen vor, wenn sich der innere
Entschluss des Steuerpflichtigen zur Aufnahme der werbenden
Betätigung durch enstprechende Handlungen dokumentiert und der
Steuerpflichtige zielstrebig auf die
Betriebseröffnung hinarbeitet. Bei einer über einige Jahre
hinausgehenden Vorbereitungsphase wird dabei besonderes Gewicht darauf zu legen
sein, dass auf Grund der bereits gesetzten
Handlungen des Steuerpflichtigen die
eindeutige Absicht der künftigen
Betriebseröffnung erweislich ist.
Wenn der Bw. vorbringt - E- Mail vom 31. Jänner 2007
-, dass er versucht habe, das neue Wissen in einer selbständigen
Tätigkeit umzusetzen und somit 2005 den Gewerbeschein gelöst habe, so
zeigt er damit nicht auf, dass er auch zielstrebig auf eine selbständige
Tätigkeit als Fitnesstrainer hinarbeitete.
Aus der Gewerbeanmeldung im Jahr 2005 - die laut Bw.
nach einem halben Jahr wieder ruhend gemeldet wurde - und der Anmeldung zur
Sozialversicherung (Kontoauszug zum 3. Quartal 2005) alleine lässt sich die
eindeutige Absicht des Bw. - einen Fitness-Betrieb zu eröffnen bzw. als
Fitnesstrainer tätig zu werden - nicht ableiten.
Vorbereitungshandlungen, die für eine
Betriebseröffnung notwendig sind (wie zB. Kontoeröffnung, Abschluss
eines Mietvertrages, Kosten-Nutzen Rechnung, Kreditvereinbarungen, Werbung,
etc.) wurden vom Bw. nicht behauptet und auch offensichtlich nicht vorgenommen.
Nachweise diesbezüglich fehlen. Auch wurde nicht dokumentiert und vom Bw.
konkretisiert warum eine Betriebseröffnung im Fitnessbereich nicht
innerhalb von dreieinhalb Jahre zu bewerkstelligen war um damit Einkünfte
zu erzielen.
Der Bw. hat im ganzen Verfahren nichts für seine
Handlungsweise Sprechendes vorgebracht aus dem ersichtlich ist, dass
Umstände vorliegen würden, aus denen hervorgeht, dass er auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielte.
Die vagen und allgemeinen Ausführungen hinsichtlich
der Arbeitskooperationen und Projektkonzepte (bzw -pläne) sowie auch
hinsichtlich des Zeitmanagements konnten den gesamten Berufungssenat nicht
überzeugen, dass die ernsthafte Absicht des Bw. bestand eine Tätigkeit
im "Fitnessbereich" sowohl selbständig als auch nichtselbständig
ausüben zu wollen. Dies auch deshalb, weil der Bw. seit mehr als drei Jahre
- seit Beendigung der Kursmaßnahme - keine Einkünfte
erzielt hat.
Aufgrund der obigen Ausführungen kann es dahingestellt
bleiben, ob es sich bei der Kursmaßnahme "dipl. body-vital
Trainerausbildung" überhaupt um eine "umfassende" Maßnahme, wie von
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG verlangt wird, gehandelt hat.
Bei den Aufwendungen handelt es sich um keine
Umschulungskosten, sodass die Ausgaben für den Ausbildungskurs in Höhe
von 930 € , die beantragten Kilomertergelder sowie die Diäten nicht
als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Hinsichtlich der Arbeitskleidung in Höhe von €
255,00 ist noch festzuhalten:
Soweit "Arbeitskleidung" konkret für die Ausbildung
zum body-vital Trainer benötigt und während der Ausbildungszeit am 1.
Dezember 2003 gekauft wurde, hängen diese Aufwendungen ursächlich mit
der Kursmaßnahme zusammen. Als Kosten der Kursmaßnahme sind sie
allein schon aus diesem Grund steuerlich nicht abzugsfähig (auf die
vorstehenden Ausführungen wird verwiesen).
Hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit wird
ergänzend festgehalten:
In der Berufung wurde um Anerkennung dieser Beträge
als Werbungskosten ersucht, weil sie im Hinblick auf die Tätigkeit als
body-vital Trainer aufgewendet worden seien. Konkret wurden unter dem Titel
"Sportartikel lt. Belege" im Streitjahr
2003 Aufwendungen für folgende Gegenstände geltend gemacht:
"H-Laufshirt", "H-Langlaufjacke", "D-Trainigshose und
"H-Laufshirt".
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Damit werden sämtliche Aufwendungen
angesprochen, die unabhängig von der wirtschaftlichen oder
gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen in seiner Privatsphäre
anfallen. Unter das Abzugsverbot fallen der Haushalts- und Unterhaltsaufwand im
engeren Sinn, wie zB. Bekleidung, Ernährung und Ähnliches. § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 (Aufwendungen der Lebensführung) behandelt
demgegenüber jene Aufwendungen, die der Privatsphäre zuzuordnen sind,
gleichzeitig aber auch den Beruf fördern. Erfasst sind jene Aufwendungen,
die primär zur Lebensführung gehören, aber in weiterer Folge auch
dem Beruf dienen. Die wesentlichste Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 ist die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit
einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Dem
privaten Haushalt oder der Familiensphäre sind typischerweise auch
Geräte der Freizeitindustrie zuzuordnen. Grundsätzlich kommt daher das
Aufteilungs- und Abzugsverbot bei Wirtschaftsgütern des privaten
Lebensbereiches zum Tragen, wozu insbesondere auch Sportgeräte zählen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH
gehören Aufwendungen für die Anschaffung und Instandhaltung (zB.
Reinigung) bürgerlicher Kleidung regelmäßig zu den Kosten der
Lebensführung. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidung tatsächlich
nur bei der Berufsausübung getragen wird (VwGH 9.3.1982, 82/14/0040; VwGH
17.9.1990, 89/14/0277; VwGH 10.9.1998, 96/15/0198). Ein beruflich bedingter
Bekleidungsaufwand ist diesfalls auch dann nicht abzugsfähig, wenn er
außergewöhnlich hoch sein sollte (BFH, BStBl. 1990 II 49, RdW 1990,
175). Nur eine typische Arbeits- oder Berufskleidung führt zu
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (VwGH 10.10.1978, 167/76). Zur typischen
Arbeits- oder Berufskleidung zählen zB. Uniformen, aber auch
bürgerliche Kleidungsstücke, denen ein Uniformcharakter zukommt (zB
die Einheitsbekleidung von Restaurant-, Modehaus- oder Lebensmittelketten). Ein
allgemein erkennbarer Uniformcharakter liegt dann vor, wenn die Aufschrift
und/oder die Art der Kleidung nach der Verkehrsauffassung eine Zuordnung zu
einem bestimmten Unternehmen bzw. zu einer bestimmten Tätigkeit
ermöglichen (vgl. Doralt, EStG 1988, § 4 Tz 330 und § 16 Tz 220,
jeweils Stichwort "Kleidung", mit
weiteren Hinweisen).
Abgesehen davon, dass bei der vorliegenden Sportbekleidung
auch Damenbekleidung zu finden ist, gehört die geltend gemachte
Sportbekleidung zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der
Lebensführung. Nach ständiger Rechtsprechung können lediglich
Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private
Nutzung praktisch ausschließenden Charakter als Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben anerkannt werden (VwGH 29.6.1995, 93/15/0104). Die geltend
gemachte Sportbekleidung stellt übliche Sportbekleidung bzw. sogar
Freizeitbekleidung dar und kann keineswegs als eine Bekleidung angesehen werden,
bei der eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Aufgrund der
gesellschaftlichen Entwicklung und des Modetrends der vergangenen Jahre handelt
es sich dabei um Kleidungsstücke, die nicht nur von Hobbysportlern, sondern
auch allgemein als Freizeitkleidung verwendet werden (VwGH 20.1.1999,
98/13/0132; VwGH 26.5.1999, 98/13/0138). Vom Aufteilungsverbot umfasste
Aufwendungen sind auch dann nicht steuerlich abzugsfähig, wenn sie mit der
beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen.
Aufgrund der obigen Ausführungen war daher die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 7. März
2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0632-L/05
- Stammnummer
- 27134
- Gültig
- 07.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF