Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0651-W/07
Baulücke
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0651-W/07vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Gemeinschaft der Miteigentümer
des Grundstückes Nr. a, EZ b KG c gegen den Bescheid des Finanzamtes A
vom 28. März 2003, EW-AZ xxx, betreffend Nachfeststellung
gemäß
§22 Abs.1 BewG 1955 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabs- und
Schenkungsvertrag vom 30. Dezember 2000 wurde der landwirtschaftliche Betrieb
inneliegend der EZ x, Grundbuch - c unter Abschreibung der Grundstücke r
und a , an E und J übergeben.
Hinsichtlich des
Grundstückes r erfolgte die Abschreibung aus EZ x und Eröffnung der
neuen EZ s unter Einverleibung des Eigentumsrechtes für I zur
Gänze.
Hinsichtlich des
berufungsgegenständlichen Grundstückes a erfolgte die Abschreibung aus
EZ x unter Mitübertragung des Eigentumsrechtes je zur Hälfte für
E. und G und Eröffnung der neuen EZ b .
Im Zuge der Übergabe des
landwirtschaftlichen Betriebes erfolgte hinsichtlich der zurückbehaltenen
Parzelle a , nunmehr EZ b , mit Bescheid vom 28. März 2003 die
Nachfeststellung ins Grundvermögen gemäß
§22 Abs.1 Z1 BewG
1955 (BewG). Das Grundstück wurde mit Wirksamkeit 1. Jänner 2001 als
unbebautes Grundstück bewertet.
Dagegen richtet sich
vorstehende Berufung.
Der Berufungswerber bringt vor,
das Grundstück a sei Teil der EZ x , landwirtschaftlicher Betrieb, welcher
im Dezember 2000 an Tochter und Schwiegersohn, E- und J übertragen worden
sei.
Im Zuge des Berufungsverfahrens
hat das Finanzamt bei der zuständigen Gemeinde Erhebungen angestellt welche
ergeben haben, dass das berufungsgegenständliche Grundstück im Bauland
- Wohngebiet gelegen ist. Weiters wurde erhoben, dass das Grundstück
durch eine befestigte Straße (S) erschlossen ist und Ver- und
Entsorgungsleitungen - mit Ausnahme des Kanalanschlusses -
vorliegen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 24. Juni 2003 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Fristgerecht wurde der Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§52 BewG normiert die
Abgrenzung des Grundvermögens von anderen Vermögensarten. Demnach
gehört zum Grundvermögen nicht Grundbesitz, der zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen gehört (Abs. 1). Land- und
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind hingegen dem
Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen
Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit
anderen als Land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z. B., wenn
sie hie nach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke
anzusehen sind (Abs. 2).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis vom 15. 2. 1985, 82/17/0079, dargetan hat, setzt die
Anwendung des §52 Abs2 BewG die landwirtschaftliche Nutzung des
betreffenden Grundstückes geradezu voraus. Dabei legt die Bestimmung des
§52 Abs2 BewG den Abgabenbehörden die Verpflichtung auf,
eine Tendenz ("in absehbarer Zeit") und eine Annahme ("wenn anzunehmen ist") zu
erforschen. Hie bei ist nicht die Absicht des jeweiligen Eigentümers, von
der Möglichkeit der Verwendung für Bauzwecke keinen Gebrauch zu machen
und die Grundflächen weiter landwirtschaftlich zu nutzen entscheidend,
maßgebend sind vielmehr die zum Stichtag objektiv vorliegenden sonstigen
Verhältnisse, insbesondere daher die gegebene und in Zukunft zu erwartende
Marktlage (vgl. VwGH vom 2. 12. 1985, 84/15/0054, sowie die darin zitierte
Vorjudikatur).
Für die Entscheidung der
Frage, ob ein Grundstück als Bauland anzusehen ist, ist neben seiner Lage
und den besonderen Verhältnissen besonderes Gewicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten zu legen (VwGH vom 28. 1. 1993,
92/16/0120).
Die Widmung eines Gebietes als
Bauland im Rahmen der örtlichen Raumplanung rechtfertigt es für sich
allein noch nicht, ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ohne
Weiteres dem Grundvermögen zuzuordnen (VwGH 30. 6. 1994, 91/15/0089). Ist
jedoch auf Grund von zur Baulandwidmung hinzutretenden objektiven Umständen
- insbesondere betreffend die örtliche Lage und Aufschließung der
Liegenschaft, die bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum
Bewertungsstichtag gegebene und für die Zukunft zu erwartende Marktlage -
anzunehmen, dass eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit
vom genannten Stichtag anderen als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlichen
Zwecken dienen wird, so rechtfertigt dies - ohne dass es auf die Absicht des
jeweiligen Grundeigentümers ankommt - die Zuordnung der Liegenschaft zum
Grundvermögen (VwGH 18. 2. 1985, 84/15/0081 und vom 26. 4. 1993,
91/15/0025). Das Wesen des §52 Abs2 BewG besteht ja u.a. auch darin, die
potentielle wirtschaftliche Kraft des Grundstückseigentümers zu
erfassen, weshalb eine objektive Werterhöhung des Grundstückes nicht
deshalb unberücksichtigt bleiben darf, weil der Grundeigentümer gerade
nicht beabsichtigt, sie auch auszunützen.
Eine Zuordnung zum
Grundvermögen setzt auch nicht voraus, dass das Grundstück zum
betreffenden Stichtag vollkommen aufgeschlossen ist. Entscheidend ist vielmehr,
ob in naher Zukunft eine Verwendungsänderung als wahrscheinlich anzusehen
ist (VwGH 18. 10. 1984, 84/15/0050). Die Entwicklung führt in vorliegendem
Fall in Richtung Bebauung, da sämtliche danebenliegenden Grundstücke
bereits verbaut sind.
Wie die ho. Erhebungen bei der
Gemeinde ergeben haben, besteht die Möglichkeit des Anschlusses an Wasser,
Strom und Kanal. Für dieses Ortsgebiet gilt der vorhandene
Flächenwidmungsplan mit der Widmung Bauland-a. Die umliegenden Parzellen
sind bereits verbaut. Die Baulandnachfrage in der Region hat sich gleich
bleibend bis leicht steigend entwickelt.
Auch wenn daher in vorliegendem
Fall der Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht
die Absicht hat, von der Möglichkeit der Verwendung dieser Liegenschaft
für andere als landwirtschaftliche Zwecke Gebrauch zu machen, erscheint es
im konkreten Fall wegen des überwiegenden Vorliegens der
Flächenwidmung als Bauland, der vorhandenen Straßenverbindung, der
Aufschließung und der fortgeschrittenen Bebauung der
Nachbargrundstücke gerechtfertigt, die Liegenschaft gemäß
§52 Abs 2 BewG dem Grundvermögen zuzuordnen.
Die Berufung war daher aus den
oben angeführten Gründen abzuweisen.
Wien, am 7.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0651-W/07
- Stammnummer
- 27131
- Gültig
- 07.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF