Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0663-I/06
Es ist Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 30.9.1987, 87/13/0006). Ebenso muss ein Aufhebungsbescheid die Voraussetzungen des § 299 BAO darlegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0663-I/06vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
23. Oktober 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 22. September
2006 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2003, gegen den Bescheid, mit dem der am
29.5.2006 ausgefertigte Einkommensteuerbescheid 2004 aufgehoben wurde, gegen die
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 und gegen die Bescheide betreffend
Festsetzung von Anspruchszinsen für 2003 und 2004 entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2003
und gegen den Bescheid, mit dem der Einkommensteuerbescheid 2004 aufgehoben
wurde, wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 wird als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Die Berufung gegen die Bescheide
betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige wurde mit Bescheiden vom 4.5.2005
betreffend Einkommensteuer 2003 und vom 29.5.2006 betreffend Einkommensteuer
2004 veranlagt. Die Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Mit den am
22.9.2006 ausgefertigten Bescheiden verfügte das Finanzamt hinsichtlich
Einkommensteuer 2003 die Wiederaufnahme des Verfahrens, der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2004 wurde gemäß
§ 299 BAO aufgehoben. Mit
gleichem Datum (22.9.2006) wurden neue, zu Steuernachforderungen führende
Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004 sowie Bescheide
betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen ausgefertigt.
Der Abgabepflichtige erhob
"gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und
2004 und die Festsetzungen der Anspruchszinsen 2003 und 2004 vom
22.9.2006" Berufung. Er wendete ein, weder
"in der Begründung zur Wiederaufnahme des
Verfahrens bezüglich des Jahres 2003" noch
"in der Begründung zur Aufhebung
bezüglich des Jahres 2004" seien die Gründe für die
Wiederaufnahme bzw. Aufhebung ersichtlich. Ihm sei auch nicht bekannt,
"welche Berechnungen das Finanzamt
angestellt" habe. Er habe daher keine Möglichkeit, inhaltlich zu den
erfolgten Änderungen Stellung zu nehmen. Er beantrage die Aufhebung der
bekämpften Bescheide. Die Berufung wurde unmittelbar beim Unabhängigen
Finanzsenat eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufung richtet sich nach ihrer Überschrift
"gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und
2004 und die Festsetzungen der Anspruchszinsen 2003 und 2004 vom
22.9.2006". Für die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die
Berufung richtet, schreibt die BAO keine bestimmte Form oder bestimmte Formel
vor. Die Bezeichnung kann auch z.B. durch Wiedergabe des Bescheidinhaltes
erfolgen, sofern dies im konkreten Fall genügt, um Zweifel oder
Missverständnisse über den Gegenstand der Berufung auszuschalten.
Entscheidend ist, ob aus dem gesamten Inhalt der Berufung hervorgeht, wogegen
sie sich richtet (Ritz, BAO, Kommentar, 3. Auflage, Tz 4 ff zu §
250).
In der Berufung wird unter teilweiser Zitierung der
Begründung zum Wiederaufnahme- und Aufhebungsbescheid ausgeführt, dass
die Gründe für die Wiederaufnahme und die Bescheidaufhebung nicht
bekannt seien. Der Berufungsantrag lautet auf Aufhebung der Bescheide
"infolge Verfahrensmangels". Somit geht
aus den Berufungsausführungen eindeutig hervor, dass sich die Berufung auch
gegen den Wiederaufnahme- und Aufhebungsbescheid richtet. Dies ungeachtet des
Umstandes, dass in der Berufungsüberschrift nur die Sachbescheide
(Einkommensteuer und Festsetzung von Anspruchszinsen) genannt sind.
1. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 2003:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen
worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten,
oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dabei ist es Aufgabe der
Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch
unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen
oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 30.9.1987,
87/13/0006).
Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer 2003 enthält folgende Begründung:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen
neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder oder in Verbindung
mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätte."
Das Finanzamt stützte die Wiederaufnahme des
Verfahrens auf das Hervorkommen neuer Tatsachen. Dem Bescheid ist jedoch nicht
zu entnehmen, welche Tatsachen oder Beweismittel konkret zur
Verfahrenswiederaufnahme geführt haben und wie die Behörde Kenntnis
von diesen Wiederaufnahmsgründen erlangt hat. Zu beachten ist auch, dass
die Wiederaufnahme im Ermessen der Behörde liegt und die
Ermessensübung ebenfalls entsprechend zu begründen gewesen wäre
(vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, Rz 37 zu § 303). Da der bekämpfte
Bescheid diesen Anforderungen nicht entspricht, war der Berufung in diesem Punkt
stattzugeben und der Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens
verfügt wurde, aufzuheben.
2. Aufhebung gemäß
§ 299 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer 2004:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen. Sie hat weiters die
Gründe für die Ermessensübung darzustellen (Ritz, BAO, 3.
Auflage, Rz 40 zu § 299). Der Bescheid, mit dem der Einkommensteuerbescheid
2004 aufgehoben wurde, ist wie folgt begründet:
"Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist."
Die Begründung des angefochtenen Aufhebungsbescheides
beschränkt sich somit auf die Wiedergabe des § 299 Abs. 1 BAO. Es wird
nicht ausgeführt, worin die Unrichtigkeit des Bescheidspruches nach Ansicht
des Finanzamtes konkret besteht. Auch fehlt eine Begründung für die
Ermessensübung. Der Berufung war daher auch in diesem Punkt Folge zu
geben.
3. Sachbescheide:
Durch die Aufhebung der verfahrensrechtlichen Bescheide
(Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2003; Aufhebung gem.
§ 299 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2004) treten die neuen Sachbescheide
(betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004) ex lege aus dem Rechtsbestand. Soweit
sich die Berufung gegen die Sachbescheide richtet, war sie daher als
unzulässig (geworden) zurückzuweisen.
4. Bescheide betreffend die Festsetzung von
Anspruchszinsen:
Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im
Bescheidspruch des Einkommen- (Körperschaft-) steuerbescheides
ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden (Ritz, SWK 2001, S. 27 ff).
Zinsenbescheide sind daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der zu
Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig. Erweist sich
nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden
(Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiert ein zu
erlassender Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen
(vgl. auch Erl. zu Art 27 Z 8 der 311 BglNR 21. GP). Die Berufung gegen die
Bescheide betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen war daher
abzuweisen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 7. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0663-I/06
- Stammnummer
- 27127
- Gültig
- 07.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF