Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0005-G/07
Angemessene monatliche Ratenhöhe bei Abstattung einer Geldstrafe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0005-G/07vom 08.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die
Beschwerde des Bestraften vom 12. Februar 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 29. Jänner 2007 betreffend die teilweise
Stattgabe einer Zahlungserleichterung
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise
stattgegeben.
Für die Entrichtung der mit
der Strafverfügung des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 15. Juni 2004 verhängten und derzeit noch mit einem
Betrag von 5.700 € offen aushaftenden Geldstrafe sowie der ebenfalls
noch nicht entrichteten auferlegten Verfahrenskosten und Nebengebühren in
der Höhe von insgesamt 1.101,89 € werden
von April 2007 bis einschließlich
März 2008
monatliche Ratenzahlungen
in der Höhe von 200,00 €, jeweils
fällig am 15. des Monats,
gewährt.
Die nach Abstattung der Raten
verbleibende Restzahlung ist samt Nebengebühren im Anschluss an die letzte
Rate zu entrichten.
Die Bewilligung erfolgt gegen
jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass
auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe
erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind
Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG)
zulässig.
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit der in Rechtskraft
erwachsenen Strafverfügung des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Juni 2004 wurde der Bf. der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
(strafbestimmender Wertbetrag 19.113,00 €) für schuldig erkannt
und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 8.000,00 €
verhängt. Gemäß
§ 20 FinStrG wurde die für den
Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 20 Tagen festgesetzt.
Am 21. September 2004 wurde
am Strafkonto des Bf. ein Betrag in der Höhe von 300,00 €
entrichtet. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.
Am 6. April 2006 forderte
die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bf. zum Strafantritt auf, weil
die mit der Strafverfügung rechtskräftig verhängte Geldstrafe von
8.000,00 € mit einem Betrag von 7.700,00 € nicht
einbringlich sei.
Im Zuge einer Vorsprache bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz am 21. April 2006 bot der Bf. an,
monatliche Raten in der Höhe von 500,00 € zu entrichten. Mit dem
Bescheid vom 8. Mai 2006 gestattete die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die Entrichtung des am Strafkonto aushaftenden Betrages in monatlichen
Raten zu 500,00 €.
Nach Zahlungen am Strafkonto am
2. Juni, 6. Juli und 14. August 2006 in der Höhe von je
500,00 € trat hinsichtlich der Zahlungserleichterung Terminverlust
ein.
In der Eingabe vom
7. November 2006 ersuchte der Bf. um "nochmalige Stundung" seiner Strafe,
weil es ihm nicht möglich gewesen sei, diese zeitgerecht zu bezahlen. Sein
Bruder, von dem das Geld stamme, sei auf einer Reise mit
Familienangehörigen xx überfallen worden, ihm seien 1.800,00 US
Dollar und der ganze Familienschmuck abgenommen worden. Er habe ihm dadurch kein
Geld überweisen können.
Mit dem Bescheid vom
23. November 2006 gewährte die Finanzstrafbehörde dem Bf.
beginnend ab 20. Dezember 2006 neuerlich Monatsraten zu 500,00 €.
Die erste Rate am 20. Dezember 2006 wurde entrichtet, dann trat erneut
Terminverlust ein.
In der Eingabe vom
15. Jänner 2007 führte der Bf. aus, es sei ihm nicht
möglich, montliche Raten von 500,00 € zu begleichen. Er sei seit
1. Jänner 2005 in Pension; seine monatliche Pension betrage
729,00 €. Für Miete, Heizung und Strom seien monatlich
670,00 € zu bezahlen. Für das Essen komme seine Ehegattin auf,
die selbst nur eine Pension von 792,00 € beziehe. Bis vor einiger Zeit
sei er von seinem Bruder x finanziell unterstützt worden. Dieser sei durch
die schlechte wirtschaftliche Lage gezwungen, sich in S eine neue Existenz
aufzubauen und sei daher nicht mehr in der Lage, ihn finanziell zu
unterstützen. Er ersuche um Verständnis und werde versuchen, monatlich
100,00 € termingerecht zu überweisen.
Mit dem Bescheid vom
29. Jänner 2007 gab die Finanzstrafbehörde dem Ansuchen um
Zahlungserleichterung teilweise statt und gestattete die Entrichtung des am
Abgabenkonto aushaftenden Betrages in der Gesamthöhe von
6.691,06 € in monatlichen Raten zu 300,00 €.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
(richtig: Beschwerde) brachte der Bf. vor, im Hinblick auf seine monatliche
Pension von 741,00 €, die er für die Mietaufwendungen
benötige, erachte er Monatsraten von 300,00 € als zu hoch. Sein
Zahlungswille sei dokumentiert. Um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu
können, wären Ratenzahlungen von 100,00 € monatlich
verkraftbar.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und
Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und
Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden
erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Gemäß
§ 151 Abs. 1 FinStrG steht gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel
der Berufung zu. Gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden
Bescheide ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig
erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig (§ 152
Abs. 1 FinStrG). Die als "Berufung" bezeichnete Eingabe vom
12. Februar 2007 ist daher als Beschwerde im Sinne des § 152
FinStrG zu qualifizieren.
Tatbestandsvoraussetzung der
Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO ist nach den
gesetzlichen Bestimmungen sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages
als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem
Abgabepflichtigen (VwGH vom 21.1.2004, 2001/16/0371), wobei letztgenannte
Bestimmung auf Strafen aber nur insoweit Anwendung finden kann, als die mit der
sofortigen (vollen) Entrichtung verbundene erhebliche Härte gegenüber
der mit der Bestrafung zwangsläufig verbundenen und auch gewollten
Härte hinausgeht (VwGH vom 7.5.1987, 84/16/0113).
Von einer Uneinbringlichkeit
des aushaftenden Betrages ist auf Grund der regelmäßigen
Pensionseinkünfte des Bf. sowie durch den bisher dokumentierten
Zahlungswillen nicht auszugehen. Nach eigenen Angaben beziehen der Bf. und seine
Gattin eine monatliche Pension in der Höhe von 741,00 € bzw.
792,00 €. Das Haushaltseinkommen beträgt somit monatlich
1.533,00 €. Für Miete, Heizung und Strom sind monatlich
670,00 € zu entrichten. Es kann daher vorweg außer Streit
gestellt werden, dass die sofortige volle Entrichtung der Geldstrafe angesichts
der Aktenlage und dem Vorbringen des Bf. selbst unter Berücksichtigung,
dass der rechtskräftige Strafausspruch bereits drei Jahre zurückliegt,
für den Bw. eine erhebliche Härte im Sinne der zitierten
Gesetzesstelle darstellt.
Selbst unter der Annahme, dass der Bf. die vorgeschlagenen
Zahlungen von 100,00 € monatlich leistet, würde die
vollständige Abdeckung des Rückstandes - ohne Einbeziehung der im Zuge
von Zahlungserleichterungsbewilligungen noch anfallenden Stundungszinsen -
zumindest viereinhalb Jahre in Anspruch nehmen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 24.9.2003, 2003/13/0084) ist für
die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer
Geldstrafe allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks
maßgebend. Dieser liegt im vorliegenden Fall in der Zufügung eines
sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Überlegungen
angemessenen und deutlich spürbaren Übels. Damit sind bei
Strafrückständen jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit
kürzere Abstattungszeiträume als dies beim Zahlungsaufschub von
Abgaben der Fall ist festzusetzen, weil eine "bequeme" Ratenzahlung der
Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen
Bedarfsgegenstand dem Strafzweck zuwider liefe.
Die in der Eingabe vom 12. Februar 2007
vorgeschlagenen, verhältnismäßig geringen Monatsraten von
100,00 € monatlich würden zu einer endgültigen Abstattung
der verhängten Strafe erst nach Ablauf von ca. acht Jahren nach dem
Strafausspruch führen und können daher nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht als ausreichend angesehen werden, um einerseits
dem Pönalcharakter der Geldstrafe zur Wirkung zu verhelfen und andererseits
die Abstattung der Strafe in einem angemessenen Zeitraum sicherzustellen.
Demgegenüber erscheinen die von der Finanzstrafbehörde im
angefochtenen Bescheid festgesetzten monatlichen Ratenzahlungen von
300,00 € im Hinblick auf die Höhe der Pensionseinkünfte von
741,00 € monatlich als zu hoch bemessen.
Wie der letzte Satz der Bestimmung des § 212
Abs. 1 BAO ausdrücklich klarstellt, steht es der mit einem Ansuchen um
Gewährung von Zahlungserleichterungen konfrontierten Behörde frei,
losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen
ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Der Behörde ist
damit die Möglichkeit eröffnet, dem Bestraften die Entrichtung der
Geldstrafe in Raten zwar nicht in der von ihm gewünschten, aber doch in
solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam
zugefügt werden als auch die wirtschaftliche Existenz des Bestraften bei
Anspannung seiner finanziellen Möglichkeiten erhalten bleiben kann.
Bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und
Billigkeit als Ermessenskriterien erscheinen auf Grund der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bf. monatliche Raten in der Höhe von
200,00 € bzw. ein Zahlungsziel für den aushaftenden
Rückstand von drei Jahren angemessen, wobei diese Ratenhöhe jedenfalls
die Entrichtung der Geldstrafe in einer für die Behörde gerade noch
vertretbaren Zeit gewährleistet und auch einer sachgerechten Verwirklichung
des Strafzweckes ausreichend zum Durchbruch verhilft. Andererseits ist es dem
Bf. - wenn auch unter Anspannung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit -
möglich, die im Spruch angeführten Teilzahlungsbedingungen
einzuhalten.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es dem
Bf. offen steht, vor Ablauf dieser Ratenbewilligung im Jahr 2008 im Hinblick auf
die Abschlusszahlung neuerlich ein (gebührenfreies) Ratenzahlungsansuchen
unter Darlegung seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
einzubringen.
Im Falle einer neuerlichen Nichteinhaltung der
gewährten Ratenzahlung ist jedoch von einer (teilweisen) Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe auszugehen, die den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge
hätte.
Der Beschwerde war somit unter Abweisung des Mehrbegehrens
teilweise stattzugeben.
Graz, am 8.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 151 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-G/07
- Stammnummer
- 27126
- Gültig
- 08.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF