Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0014-K/06
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-K/06vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Mag. Bernhard Lang, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Helmut Klement, Dr. Annemarie
Stipanitz-Schreiner und Mag. Heimo Allitsch, Rechtsanwälte,
8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29/3, über die Beschwerde der Beschuldigten
vom 8. Juni 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Klagenfurt vom 4. Mai 2006,
SN 400/12345, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Mai 2006 hat das Zollamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 400/12345 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese am 29. Jänner 2001 beim Zollamt Spielfeld
anlässlich der unter Block Nr. 00000, Blatt 20, erfolgten
Überführung von 17 Stück Türen aus Holz in den
zollrechtlich freien Verkehr durch Vorlage der unterfakturierten Rechnung
Nr. 2 der Firma X.Y., über SIT 1,296.000 (€ 6.077,95) -
tatsächlich betrug der Kaufpreis frei Haus inklusive Transport zum Kunden
ATS 140.000 (€ 10.174,20) - vorsätzlich unter Verletzung
einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von € 851,14 bewirkt
und hiemit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs.2 FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid
richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 8. Juni
2006, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens sei es erforderlich, dass gegen den Verdächtigen
genügend Verdachtsgründe vorliegen. Es müssen daher Tatsachen
vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden könne. Im vorliegenden Fall hätte die Behörde zum Ergebnis
kommen müssen, dass von der Einleitung eines Strafverfahrens
gemäß
§ 82 Abs.3 FinStrG abzusehen ist, da die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden könne und
die Bf. die ihr zur Last gelegte Tat auch nicht begangen habe. Der Verdacht
gegen die Bf. sei lediglich durch die Aussagen des Herrn A.B. und des Zollorgans
C.D. begründet. Dagegen würden aber die im Akt erliegenden Urkunden
sprechen. So sei die Zahlungsbestätigung des Zollamtes Spielfeld vom
29. Jänner 2001, Block Nr. 00000, vom Zollschuldner nicht
unterfertigt. In Feld Anmelder/Zollschuldner/Einzahler sei unter der Rubrik
"Anschrift" nicht die Wohnadresse der Bf., sondern nur die Lieferanschrift
genannt. Die Bf. selbst hätte aber niemals unter dem Titel Anschrift eine
Adresse angegeben, an welcher sie damals nicht wohnhaft war. Zudem habe A.B.
auch auf der Bestätigung über die Anzahlung in Höhe von
ATS 70.000,00 nachträglich die Adresse der Bf. eingefügt.
Unbestrittenermaßen seien hinsichtlich der Lieferung der Türen Preise
"frei Haus" vereinbart worden, weshalb entgegen ihrer Verantwortung, sie habe
ihrem Lieferanten fehlende Geldbeträge zur Verfügung gestellt, nicht
davon auszugehen sei, dass die Bf. zum Zollamt fuhr, um selbst die Verzollung
vorzunehmen. Überdies sei A.B. im Besitz einer Zahlungsbestätigung des
Zollamtes Spielfeld gewesen, obwohl dieser angibt, mit der Verzollung selbst
nichts zu tun zu haben. Festzuhalten sei auch, dass ein Pauschalpreis, der auch
Transportkosten, Montage und eben die Verzollung beinhaltet habe, vereinbart
gewesen sei. Dieser Umstand werde von A.B., der als Unternehmer über die
Modalitäten bei der Verzollung von Waren Bescheid weiß, zwar
bestritten, doch sei dabei nicht erklärbar, weshalb die Zollabgaben nicht
in Rechnung gestellt worden seien. Aus der Aussage des Zollbeamten C.D. sei
überhaupt nichts zu gewinnen, da er keine konkreten Erinnerungen an die Bf.
hatte und nur aus allgemeinen Erfahrungswerten, dass eine Verzollung auf eine
Privatperson im Reiseverkehr, welche nicht anwesend sei, ausgeschlossen sei, zum
Schluss kam, die Bf. sei bei der Verzollung anwesend gewesen. In diesem
Zusammenhang hätten wohl weitere Fragen an das Zollorgan gestellt und eine
Gegenüberstellung mit der Bf. vorgenommen werden müssen. Im
Übrigen hätte bei der Bf. das Vorliegen eines Tatbildirrtums
geprüft werden müssen, da - selbst wenn die Bf. die Verzollung
vorgenommen hätte - für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass sie
einen Sachverhalt verwirkliche, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Dieser Irrtum würde auch nicht auf Fahrlässigkeit beruhen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder
sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des
Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt,
so hat sie gemäß
§ 82 Abs.3 FinStrG das
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens darf sie nur in jenen Fällen absehen, in denen die
Tat nicht erwiesen werden kann, wenn die Tat überhaupt kein Finanzvergehen
bilden könnte, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen haben kann, oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen,
die Schuld des Täters ausschließen, oder wenn Umstände
vorliegen, die eine Verfolgung des Täters hindern könnten.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtssprechung des
VwGH, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines
Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den
objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. VwGH vom
21. April 2005, 2002/15/0036). Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom
vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
I. Instanz verpflichtet, entsteht auf Grund einer Schlussfolgerung aus
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1991,
Zl. 90/14/0260).
Hinsichtlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen
wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen
habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten,
an dessen Ende die Einstellung oder ein Schuldspruch (Verwarnung,
Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen haben wird (vgl. VwGH vom
18. Jänner 1994, Zl. 93/14/0020, 0060, 0061). Bei der Einleitung
des Finanzstrafverfahrens geht es nicht darum die Ergebnisse des förmlichen
Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die der
Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen Verdacht
ausreichen. Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Untersuchungsverfahren nach
§§ 115 ff. FinStrG vorbehalten (Vgl. VwGH vom 20. Jänner
2005, 2004/14/0132).
Gemäß
§ 35
Abs.2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
schuldig, wer ohne den Tatbestand des Schmuggels zu erfüllen,
vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs-
oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig
festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs.3 lit.b bis
f.
Dem angefochtenen Bescheid lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
Im Jahre 2000 bestellte die Bf. gemeinsam mit ihrem
Ehegatten 17 Türen aus Holz bei der Firma X.Y., zum Preis von
ATS 140.000,00 (€ 10.174,20). Am 15. Juli 2000 wurde eine
Anzahlung in Höhe von ATS 70.000,00 und in der Folge weitere
ATS 50.000,00 übergeben. Die Bezahlung von ATS 20.000,00 ist
derzeit noch offen, da es Unstimmigkeiten über Mängel gibt. Eine
Zahlungsbestätigung liegt nur über die Anzahlung vor. Die Verzollung
der Türen erfolgte am 29. Jänner 2001 im Reiseverkehr beim
Zollamt Spielfeld auf den Namen der Bf. unter Zugrundelegung einer Rechnung
über SIT 1,296.000,00 (€ 6.077,95). Die Eingangsabgaben
(EUSt) wurden mit ATS 15.488,00 (€ 1.125,55) errechnet.
Nach den Angaben von A.B. in den Niederschriften vom
20. Feber 2003, 21. Feber 2003 und 23. Mai 2003 habe der
vereinbarte Kaufpreis auch die Montagekosten in Höhe von ATS 4.000,00
beinhaltet. Mit der Bf. und ihrem Ehegatten sei über die Vorlage einer
unterfakturierten Rechnung für die Zollabfertigung gesprochen worden, der
Ehegatte habe aber lediglich eine geringfügige Herabsetzung gewollt. Am
29. Jänner 2001 habe Frau B. die Bf. angerufen und ihr mitgeteilt,
dass sie gegen 18.00 Uhr zur slowenischen Seite des Zollamtes Spielfeldes
kommen solle um die Ausfuhr, für die die Vorlage eines Reisepasses
erforderlich war, bestätigen zu lassen. In das österreichische Zollamt
sei die Bf. anschließend alleine gegangen und habe dort eine
Zollabfertigung im Reiseverkehr mit der manipulierten Rechnung vorgenommen. Die
Zollabgaben seien von der Bf. entrichtet worden. Nach der erfolgten Verzollung
seien die Türen an der Lieferadresse der Bf. abgeladen worden und sei am
nächsten Tag mit der Montage begonnen worden.
Nach den Angaben der Bf. in der Niederschrift vom
20. Juni 2003 sei ein Gesamtkaufpreis von ATS 140.000,00 vereinbart
worden, der Transport, Zollabgaben und Montage beinhaltet habe. Über
allfällige Zollformalitäten, insbesondere die Vorlage einer
niedrigeren Rechnung zum Zwecke der Verzollung, sei im Zuge der
Kaufverhandlungen nicht gesprochen worden. Am Tag der Verzollung sei sie von
A.B. verständigt worden, dass er bereits beim Zollamt Spielfeld sei und er
für die Verzollung zu wenig Geld habe. Sie habe ihn daraufhin auf der
slowenischen Seite des Zollamtes Spielfeld getroffen, sei in ein
Zollgebäude gegangen und habe ihm dort ATS 5.000,00 übergeben.
A.B. sei daraufhin alleine zu einem Schalter gegangen und habe die Verzollung
durchgeführt. In der Folge seien als Restzahlung nur mehr
ATS 45.000,00 übergeben worden.
Der Ehegatte der Bf., Herr E.F., erklärte bereits in
der Niederschrift vom 20. Feber 2003, dass mit A.B. eine Pauschalsumme
für eine "verzollt-frei Haus-montiert-Abmachung" getroffen worden sei. Er
bestritt, dass er oder seine Ehegattin beim Zollamt Spielfeld gewesen seien und
mit der Verzollung der Türen zu tun gehabt hätten, teilte aber noch am
selben Tag der belangten Behörde mit, dass seine Ehegattin A.B. in der Nahe
des Zollamtes Spielfeld ATS 5.000,00 übergeben habe, da dieser
für die Bezahlung der Eingangsabgaben zu wenig Geld mitgehabt habe.
Der Zollbeamte C.D., der die Verzollung der Türen beim
Zollamt Spielfeld durchführte, erklärte in der Niederschrift vom
24. Oktober 2003 sich an einzelne Personen nicht mehr erinnern zu
können. Dass die Bf. als Anmelderin die Verzollung selbst durchgeführt
habe, könne er aber mit Sicherheit angeben, da im Reiseverkehr die Person,
auf welche die bezughabende Rechnung lautet, anwesend sein müsse.
Andernfalls hätte A.B. die Waren im Güterverkehr schriftlich unter
Vorlage einer Vollmacht anmelden müssen.
Die im angefochtenen Bescheid errechnete Höhe der
Abgabenverkürzung beträgt € 851,14. Die
buchmäßige Erfassung und Mitteilung der Abgabenschuld ist nicht
aktenkundig. Der Verdacht der Verkürzung von Eingangsabgaben ist aufgrund
der Differenz des anlässlich der Verzollung erklärten Kaufpreises
"frei Haus" von € 6.077,95 anstelle des tatsächlichen Kaufpreises
von € 10.174,20 begründet.
Aufgrund der Aktenlage, der Angaben des A.B. und dem
Umstand, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Zollbeamte C.D.
entgegen der geltenden Rechtslage eine Verzollung im Reiseverkehr ohne Beisein
der Reisenden durchführte, ist der Verdacht begründet, dass die
Türen von der Bf. zur Verzollung angemeldet wurden. In diesem Zusammenhang
ist zu bemerken, dass die Türen durch mündliche Zollanmeldung
angemeldet wurden und der Vordruck Za 19 eine Mitteilung der Zollschuld
nach Art. 221 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) darstellt. Es ist
daher unbestritten, dass der Vordruck vom Zollorgan ausgefüllt wurde und
eine Unterschrift des Anmelders nur im Falle einer Abgabenerhöhung nach
§ 108 Abs.2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) oder eines
Antrages gemäß Art. 81 ZK vorgesehen ist. Die Anschrift der Bf.
auf dem Verzollungsbeleg ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung, von welcher
die Adresse vom Zollorgan offenkundig übernommen wurde. Im fortgesetzten
Verfahren könnte zur Klärung des Sachverhaltes auch der Kraftfahrer
G.H., der die Türen von Slowenien nach Österreich transportierte, als
Zeuge vernommen werden.
Zur vereinbarten Verkaufsbedingung "frei Haus" ist
auszuführen, dass diese Lieferklausel nicht zu den Incoterms zählt und
es auch keine rechtliche Definition dafür gibt. Unstrittig - und im
vorliegenden Fall ausdrücklich vereinbart - zählen die Transportkosten
bis zum Kunden dazu. Ob der Lieferant auch anfallende Eingangsabgaben
(Zölle) zu bezahlen hat, obliegt der Vereinbarung der Vertragsparteien zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Umfang der im vorliegenden Fall
vereinbarten Lieferklausel "frei Haus" wird daher wohl erst im fortgesetzten
Verfahren geklärt werden können. Dass Argument der Bf., es seien vom
Lieferanten keine Zollabgaben in Rechnung gestellt worden und seien die
Zahlungen nur in runden Beträgen erfolgt, ist nur stichhältig, wenn
man hinsichtlich der Pauschalpreisvereinbarung den Angaben der Bf. und ihres
Gatten folgt. Genauso denkbar und möglich wäre aber die Verantwortung
von A.B., dass die Zollabgaben entsprechend der Vereinbarung direkt von der Bf.
im Zollamt Spielfeld entrichtet wurden und die Zahlungen an ihn nur die
Material-, Liefer- und Montagekosten beinhalteten.
Die subjektiven Verdachtsmomente sind dadurch
begründet, dass laut den Angaben des A.B. bereits bei Vertragsabschluss
über die Vorlage einer unterfakturierten Rechnung gesprochen wurde sowie
dadurch, dass der Bf. - sollte die Verzollung von ihr vorgenommen worden sein -
wohl die zu geringe Abgabenhöhe (20 % Einfuhrumsatzsteuer) aufgefallen
sein müsste. Das Vorliegen eines Tatbildirrtums, auf den sich die Bf. im
Übrigen überhaupt nicht beruft, kann daher erst im fortgesetzten
Verfahren beurteilt werden.
Das Vorbringen der
Beschuldigten, es sei ein Pauschalpreis vereinbart worden und sie sei lediglich
zum Zollamt Spielfeld gefahren, um A.B. zum Zecke der Verzollung eine
Geldaushilfe zu gewähren und habe nicht gewusst, dass dieser die Verzollung
mit einer niedrigeren Rechnung durchführen werde, stellt sich inhaltlich
als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im nachfolgenden Untersuchungsverfahren
nach den §§ 115 ff. FinStrG zu prüfen und würdigen sein
wird.
Durch den vorliegenden
Sachverhalt und aufgrund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen gegeben, aus
denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen
erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten
Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage für den Verdacht ausreicht, die
Bf. könne das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war der
Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen
sie vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Bf. das ihr zur
Last gelegte Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich
dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 26. April 1993, Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner
1993, Zl. 92/13/0275, u.a.).
Der Antrag, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, richtet sich gemäß
§ 152 Abs.2 FinStrG an die Behörde, deren Bescheid angefochten
wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 7. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-K/06
- Stammnummer
- 27118
- Gültig
- 07.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF